Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Anhang VII Teil E Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Etikettierung von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Erzeugnissen nur dann von der Verpflichtung befreit ist, sämtliche Zutaten einer zusammengesetzten Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung aufzuführen, wenn diese zusammengesetzte Zutat, die Gegenstand einer Verkehrsbezeichnung nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung ist, im Zutatenverzeichnis unter dieser Verkehrsbezeichnung in der Sprachfassung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird.
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