Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Monday, July 26, 2021

Blatt für PMZ 07-08/2021 - BPatG, Urteil vom 11.8.2020 – 4 Ni 66/17

Leitsatz

Aktenzeichen: 4 Ni 66/17
Entscheidungsdatum: 11.08.2020
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 142 Abs. 3 ZPO, § 83 Abs. 1 PatG, § 87 Abs. 2 ZPO

Nockenwellenversteller

1. Die Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen steht im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch im Patentnichtigkeitsverfahren eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung einer Druckschrift für ausreichend erachten.

2. Der Beurteilung, die private Übersetzung ausreichen zu lassen, steht nicht entgegen, dass im gerichtlichen Schreiben, das den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG erhalten hat, die Einreichung einer beglaubigten Übersetzung angefordert worden ist. Dies kann nämlich nicht als bindend angesehen werden in dem Sinne, dass der Senat sein ihm nach § 142 Abs. 3 ZPO zustehendes Ermessen endgültig ausgeübt habe und er hiervon nicht mehr abrücken könne.

Blatt für PMZ 07-08/2021 - BPatG, Beschluss vom 11.9.2019 – 27 W (pat) 49/18

Leitsatz

Aktenzeichen: 27 W (pat) 49/18
Entscheidungsdatum: 11.09.2019
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG

LAUSDEANDL

1. Bei Dialektausdrücken, die keinem hochdeutschen Wort entsprechen, kann die Kenntnis ihrer Bedeutung in der von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Gesamtbevölkerung nicht ohne weitere Feststellungen vorausgesetzt werden. Sofern hierzu auf Indizien wie Statistiken, welche die Verbreitung des jeweiligen Dialekts in der Gesamtbevölkerung ausweisen, oder auf Belege über seine bundesweite Verbreitung etwa in den Medien nicht zurückgegriffen werden kann, ist diese Frage vom Deutschen Patentund Markenamt im Wege der Amtsermittlung (nach § 59 Abs. 1 MarkenG) auf eigene Kosten z. B. durch Verkehrsbefragungen zu ermitteln.

2. Bei der Ermittlung der Kennzeichengewohnheiten ist darauf abzustellen, wie üblicherweise bei den jeweiligen Waren und Dienstleistungen Kennzeichnungen als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen – also markenmäßig – verwendet werden.

3. Aus einer bestimmten Verwendungsform eines angemeldeten Zeichens kann noch nicht auf ein bestimmtes, die Eignung als Herkunftshinweis ausschließendes Verständnis dieses Zeichens beim angesprochenen Verbraucher gefolgert werden, wenn eine solche Verwendungsweise nicht nur für Angaben, die keinen Herkunftshinweis enthalten, sondern auch für Marken üblich ist. In diesem Fall bedarf es für die Annahme, die Verbraucher sähen im angemeldeten Wort nur noch ein bestimmtes Statement, aber – und sei es zumindest daneben – keinen Herkunftshinweis mehr, weiterer Anhaltspunkte. Insoweit gilt für diese Slogans wie „Funwörter“, „Funsprüche“ oder Statements auf der Vorder- oder Rückseite von Bekleidung nichts anderes als für Werbeslogans.

4. Umstände, welche den Verbraucher von seiner prima facie bestehenden Annahme, das an einer auch für Marken typischen Stelle angebrachte Zeichen bezeichne die jeweilige Ware ihrer Herkunft nach, wegführen und für ihn Veranlassung sind, in dem so verwendeten Zeichen entgegen seiner ursprünglichen Erwartung etwas anderes als einen Herkunftshinweis zu sehen, können sich insbesondere aus der Art der Sprachbildung und der außerhalb der Waren üblichen Verwendung der betreffenden Angabe ergeben. Handelt es sich nur um ein einziges Wort, eignet sich dieses dann nicht als Herkunftshinweis, wenn es in Alleinstellung auch anderweitig schlagwortartig als eine bestimmte, das Verständnis (zumindest auch) als Herstellerangabe ausschließende z. B. beschreibende Aussage verstanden würde.

GRUR RR 07/2021 - OLG Dresden 22.12.2020 – 4 W 851/20 Nachträgliche Androhung eines Ordnungsmittels durch das Prozessgericht – Androhung von Ordnungsmitteln

https://dejure.org/2020,44195

GRUR RR 07/2021 - OLG Rostock 17.2.2021 – 2 U 11/20 Irreführende Werbung über Leistungserbringung durch Handwerksbetrieb – Subunternehmereinsatz

https://dejure.org/2021,7661

GRUR RR 07/2021 - OLG Hamburg 28.8.2020 – 3 W 51/20 Abstrakter Verfügungsantrag bei Spitzenstellungswerbung – Schwangerschaftsvitamine

https://dejure.org/2020,29270

GRUR RR 07/2021 - OLG Hamburg 28.1.2021 – 3 U 66/20 Fachkreiswerbung für intravenös zu verabreichendes Eisenpräparat unter Verweis auf Studienergebnisse – Eisenpräparat

https://dejure.org/2021,14566

GRUR RR 07/2021 - OLG Düsseldorf 18.3.2021 – 2 U 18/19 Gleichwirkung bei verschlechterter Ausführungsform – Hubsäule

https://dejure.org/2021,20118

GRUR RR 07/2021 - OLG Frankfurt a. M. 10.12.2020 – 6 U 193/18 Verantwortlichkeit eines Immobilienmaklerunternehmens für fehlende Angaben von Informationen zum Energieverbrauch – Makler-Vertriebsstruktur

https://dejure.org/2020,45704

GRUR RR 07/2021 - OLG Koblenz 16.12.2020 – 9 U 595/20 Getarnte Werbung bei Tab-Tags im Instagram-Auftritt einer Influencerin – Influencer Tab-Tags

https://dejure.org/2020,49261

GRUR RR 07/2021 - OLG Brandenburg 30.3.2021 – 6 U 108/19 Gehilfenhaftung für den verbotenen Ankauf von Edelmetall im Reisegewerbe – Altedelmetallankaufstage

https://dejure.org/2021,11191

GRUR RR 07/2021 - OLG Frankfurt a. M. 11.3.2021 – 6 U 13/20 Verstoß gegen Pkw-EnVKV durch fehlende Hervorhebung der Pflichtangaben – Crossover-Wochen

https://dejure.org/2021,9225

GRUR RR 07/2021 - LG Köln 22.4.2021 – 14 O 256/19 Unfreie Bearbeitung einer Gedenkmünze – 10-Euro-Gedenkmünzen

https://dejure.org/2021,15831

GRUR RR 07/2021 - OLG Düsseldorf 27.5.2021 – 2 U 2/21 Zeitliche Dringlichkeit bei abgewandelter Ausführungsform – Insulinpumpe

https://dejure.org/2021,20117

GRUR RR 07/2021 - OLG München 22.4.2021 – 6 U 6968/20 Zeitliche Dringlichkeit in Patentsachen – Cinacalcet

https://dejure.org/2021,15229

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - LG Frankfurt a. M. 7.10.2020 - 2-06 O 457/19 Schiedsvereinbarung des Volleyballverbandes unwirksam

https://dejure.org/2020,29598

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BVerwG 9.2.2021 - 3 B 30.20 Perlwein mit Kohlensäure aus der Gärung anderer Weine ist als „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ zu bezeichnen

Leitsatz:

Wird bei der Herstellung von Perlwein der Wein mit Kohlensäure versetzt, die aus der Gärung eines anderen Weines oder Traubenmostes stammt, so darf das Erzeugnis nicht als "Perlwein", sondern nur als "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" vermarktet werden.

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - LG München I 13.4.2021 - 8 O 16058/20 Keine Rückzahlung von Verlusten bei Online-Glücksspiel

https://dejure.org/2021,16110

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - LG Karlsruhe 11.3.2021 - 13 O 61/20 KfH Werbung für Zugabe mit irreführender Befristungsbehauptung

https://dejure.org/2021,12965

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - OLG Hamburg 3.2.2021 - 3 U 168/19 Verkehrsauffassung bei Bewerbung eines juristischen Dienstleistungsangebots mit Ortsangabe

https://dejure.org/2021,17411

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - OLG Frankfurt a. M. 11.3.2021 - 6 U 2/15 Melatonin – Arzneimittel oder Lebensmittel?

https://dejure.org/2021,10464

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - OLG Rostock 6.5.2021 - 2 W 6/21 Verlangen eines Vollmachtsnachweises gibt keinen Anlass zu Klageerhebung

https://dejure.org/2021,15608

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 10.6.2021 - C-65/20 Keine Produkthaftung für fehlerhaften Gesundheitstipp in Zeitung

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 1 und 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen ist.

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 15.6.2021 - C-645/19 Befugnis nationaler Datenschutzbehörde zu Klage auf Feststellung grenzüberschreitender DS-GVO-Verstöße

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 55 Abs. 1 und die Art. 56 bis 58 sowie 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nach den zur Durchführung von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, von dieser Befugnis, wenn eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung in Rede steht, Gebrauch machen darf, obgleich sie für diese Datenverarbeitung nicht die „zuständige federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung 2016/679 der Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit einräumt, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die fragliche Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verstößt, und die in der Verordnung vorgesehen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden.

2.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnis zur Klageerhebung bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten nicht voraussetzt, dass der für die grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, gegen den die Klage erhoben wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der fraglichen Aufsichtsbehörde eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung hat.

3.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nach dieser Vorschrift zustehende Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die Verordnung einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sowohl gegenüber der Hauptniederlassung des Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde befindet, als auch gegenüber einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen ausgeübt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung erfolgt, und die genannte Behörde nach den Ausführungen zu Vorlagefrage 1 dafür zuständig ist, die Befugnis auszuüben.

4.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Verordnung ist, vor dem 25. Mai 2018, also bevor die Verordnung galt, wegen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr aufrechterhalten werden kann, die für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Darüber hinaus kann eine solche Klage von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 wegen nach diesem Zeitpunkt begangener Verstöße erhoben werden, sofern es sich um einen der Fälle handelt, in denen die Verordnung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ ist, ausnahmsweise die Befugnis verleiht, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verstößt, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und der Kohärenz eingehalten werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

5.      Art. 58 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so dass eine nationale Aufsichtsbehörde sich auf sie berufen kann, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - LG Flensburg 7.5.2021 - 8 O 37/21 Kunstwerk kein unwesentliches Beiwerk bei ästhetischer Prägung des im Video gezeigten Raums

https://dejure.org/2021,13287

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 22.6.2021 - C-682/18 und C-683/18 Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen können als Störer und in Ausnahmefällen als Täter einer öffentlichen Wiedergabe haften

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

2.      Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein solcher Betreiber nur dann gemäß dieser Vorschrift von der in Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

3.      Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Vermittler hiervon Kenntnis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Vermittler gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen. Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BPatG 15.3.2021 - 3 Ni 20/20 UK-Unternehmen nach Brexit im Patentnichtigkeitsverfahren nicht von Prozesskostensicherheit befreit

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

(hier: Prozesskostensicherheit)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Schwarz und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

beschlossen:

Die Klägerin hat der Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens bis zum 30. April 2021 Sicherheit in Höhe von 35.000,00 Euro zu leisten.

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BGH 20.5.2021 - X ZR 62/19 Keine wirksame Inanspruchnahme einer Priorität bei bloßem Naheliegen eines Merkmals

Bodenbelag

EPÜ Art. 87 Abs. 1

Die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ist nicht wirksam, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nur aufgrund eigenständiger Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19 - Bundespatentgericht

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BPatG 15.4.2021 - 30 W (pat) 21/20 „Pufuleti“ – Absolute Schutzhindernisse bei rumänischem Gattungsbegriff für Maisflips

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 006 458.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - BPatG 19.4.2021 - 26 W (pat) 524/17 „AURUM” und „aurea” sind nicht verwechselbar

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 071 466.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. April 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Widersprechenden, dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) - EuGH 3.6.2021 - C-818/18 P Pirelli-Reifenrille stellt nicht die Form des Produkts dar

On those grounds, the Court (Fourth Chamber) hereby:

1.   Dismisses the appeals in Cases C‑818/18 P and C‑6/19 P;

2.   Orders The Yokohama Rubber Co. Ltd and the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) to bear their own costs in relation to the appeal proceedings in Cases C‑818/18 P and C‑6/19 P and to pay, in equal parts, the costs incurred by Pirelli Tyre SpA in relation to those proceedings;

3.   Orders the European Association of Trade Mark Owners (Marques) to bear its own costs.

https://tinyurl.com/92368y7v

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - OLG Brandenburg 25.5.2021 - 6 W 4/21 Streitwertbegünstigung bei einer vermögenslosen Partei

https://dejure.org/2021,15403

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - LG Frankfurt a. M. 4.5.2021 - 3-06 O 40/20 BGB-Vorschrift zu Reisepreis-Rückerstattung ist Marktverhaltensregel

https://dejure.org/2021,12440

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - LG Stuttgart 17.3.2021 - 40 O 47/20 KfH Art. 9 II SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung iSv § 3 a UWG

https://dejure.org/2021,10108

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - OLG Hamburg 19.11.2020 - 3 U 97/19 Kennzeichnungspflichten des Parallelvertreibers von Arzneimitteln

https://dejure.org/2020,54303

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - OLG Hamburg 11.3.2021 - 3 U 33/19 Fachkreiswerbung mit „klinisch belegter Wirksamkeit“ für nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel zulässig

https://dejure.org/2021,14394

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - OLG Frankfurt a. M. 29.4.2021 - 6 U 200/19 Irreführende Bewerbung eines Mineralwassers mit der Auslobung „bio“

https://dejure.org/2021,11363

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - LG Köln 13.4.2021 - 31 O 36/21 Cookie-Hinweis unzulässig

https://dejure.org/2021,15822

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - OLG Rostock 18.3.2021 - 2 U 19/20 Facebook darf persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge löschen („Musel“)

https://dejure.org/2021,8437

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - OLG Frankfurt a. M. 19.5.2021 - 13 U 318/19 Auch Polizeibeamte im Dienst sind Privatpersonen

https://dejure.org/2021,14782

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - LG Oldenburg 23.9.2020 - 5 S 80/20 Öffentliche Wiedergabe durch Kabelweitersendung in Dialysezentrum

https://dejure.org/2020,49705

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - EuGH 3.6.2021 - C-762/19 Suchmaschinen dürfen nicht die Amortisation von Investitionen in Datenbanken gefährden

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine auf die Suche von Inhalten von Datenbanken spezialisierte Internet-Suchmaschine, die die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer im Internet frei zugänglichen Datenbank kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, auf ihrer eigenen Website nach im Hinblick auf ihren Inhalt relevanten Kriterien Recherchen in dieser Datenbank durchzuführen, eine „Entnahme“ und eine „Weiterverwendung“ des Inhalts dieser Datenbank im Sinne dieser Bestimmung vornimmt, die vom Hersteller einer solchen Datenbank untersagt werden können, sofern diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, d. h., dass sie eine Gefahr für die Möglichkeiten darstellen, diese Investition durch den normalen Betrieb der fraglichen Datenbank zu amortisieren, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - EuGH 17.6.2021 - C-597/19 Filesharing von Dateisegmenten ist öffentliche Zugänglichmachung

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
 
1.      Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.
 
2.      Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.
 
3.      Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP‑Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie in geänderter Fassung beschränkt.

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - BPatG 4.3.2021 - 30 W (pat) 811/18 Zur Bestimmung des maßgeblichen Gesamteindrucks eines Designs

In der Designnichtigkeitssache
betreffend das eingetragene Design 40 109 822-0002 (Nichtigkeitsverfahren N 17/16)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Akintche und des Richters Merzbach

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Designinhabers wird der Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2018 aufgehoben.

II. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs 40 109 822 - 0002 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- € festgesetzt.

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) - BGH 6.4.2021 - X ZR 54/19 BGH klärt Anforderungen an neuheitsschädliche Vorwegnahme der Erfindung

Cerdioxid

EPÜ Art. 54; PatG § 3

a) Eine die Neuheit ausschließende Offenbarung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine Entgegenhaltung Patentschutz für ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften beansprucht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen.

b) Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung in diesem Sinn ist nicht gegeben, wenn die Entgegenhaltung lediglich einen Weg für die Verwirklichung einer Ausführungsform mit anderen Eigenschaften aufzeigt. Der Grundsatz, wonach es für die ausführbare Offenbarung einer technischen Lehre nicht erforderlich ist, für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzuzeigen, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19 - Bundespatentgericht

GRUR 07/2021 - OLG Zweibrücken 29.4.21 – 4 U 179/20 Kostentragungspflicht des Antragsgegners bei erfolglosem Besichtigungsverfahren – Lagerführungssystem

https://dejure.org/2021,11447

GRUR 07/2021 - BGH 10.2.21 – KZR 66/17 Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung – Wikingerhof/Booking.com

Wikingerhof/Booking.com

Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 2, Art. 25; GWB § 19; AEUV Art. 102

a) Macht der Kläger einen Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen geltend, ist der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch dann eröffnet, wenn in Betracht kommt, dass das als missbräuchlich beanstandete Verhalten den Bestimmungen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (hier: über die plattformgebundene Vermittlung von Hoteldienstleistungen) entspricht.

b) Ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, richtet sich nach Unionsrecht. Die Annahme einer entsprechenden Willensübereinstimmung erfordert die Feststellung, dass die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Einigung der Parteien war.

c) Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers enthaltene Gerichtsstandsklausel, nach der für aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten das Gericht seines Geschäftssitzes zuständig ist, erfasst Ansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nur dann, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertragsparteien die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch auf solche vom Vertrag unabhängigen Ansprüche erstrecken wollten.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17 - OLG Schleswig

 LG Kiel

https://tinyurl.com/4twt4k6w

GRUR 07/2021 - BGH 1.4.21 – I ZR 115/20 Informationspflichten eines Autohändlers bei Werbung für neuen Pkw auf Facebook – Ferrari 458 Speciale

Ferrari 458 Speciale

Richtlinie 1999/94/EG Art. 6 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1

a) Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 170/19, juris Rn. 5).

b) Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem Zweck der PkwEnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 115/20 - OLG Schleswig

LG Flensburg

https://tinyurl.com/a5xu8msx

GRUR 07/2021 - BGH 1.4.21 – I ZR 9/18 Weitere angemessene Vergütung für Miturheber – Das Boot III

Das Boot III

UrhG § 32 Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

a) Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG kommt es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten an. Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden. Gibt es dagegen einen Vertragspartner, der mehreren Dritten unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung zu den gesamten vom Vertragspartner und den Dritten erzielten Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis gesetzt werden, sondern nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die verwerteten Nutzungsrechte entfällt. Es ist deshalb notwendig, auf allen Stufen der Prüfung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträgen und Vorteilen zu setzen (Fortführung von BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).

b) Bei Filmwerken werden Urheber in einer die Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG begründenden Weise üblicherweise im Vor- oder Abspann aufgeführt.

c) Soweit im Abspann eines Filmwerks neben einem "Chefkameramann" weitere "zusätzliche" Kameramänner aufgeführt werden, kommt darin zwar eine Weisungsbefugnis des "Chefkameramanns" und eine korrespondierende Weisungsgebundenheit der "zusätzlichen" Kameramänner zum Ausdruck. Es kann allerdings nicht ohne gesonderte Feststellungen angenommen werden, dass das Weisungsverhältnis über die Organisation und die technische Durchführung der Dreharbeiten hinausgreift und eine die (Mit-)Urhebereigenschaft begründende eigene schöpferische Leistung der "zusätzlichen" Kameraleute ausschließt.

BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18 - OLG München
LG München I

GRUR 07/2021 - BPatG 26.6.20 – 14 W (pat) 5/18 Erteilungsvoraussetzungen für ein ergänzendes Schutzzertifikat – Abraxis II

Leitsatz

Aktenzeichen: 14 W (pat) 5/18
Entscheidungsdatum: 26. Juni 2020
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 16a Abs. 1 PatG; Artikel 3 (b), (c) und (d) Verordnung (EG) Nr. 469/2009

Abraxis II

1. Im Rahmen der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (b) AMVO ist ausschließlich zu prüfen, für welches konkrete Erzeugnis (Wirkstoff oder Wirkstoffkombination) die eingereichte Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erteilt wurde.

2. Zur Frage der Abgrenzung der Erteilungsvoraussetzungen des Art. 3 (b) AMVO von Art. 3 (c) und (d) AMVO.



GRUR 07/2021 - BGH 2.3.21 – X ZR 17/19 Abgrenzung zum Stand der Technik – Schnellwechseldorn

Schnellwechseldorn

EPÜ Art. 69; PatG § 14

Wird in der Beschreibung eines Patents ein bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben, um diesen Nachteil zu überwinden, ist diesem Merkmal im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge es sich in demjenigen Stand der Technik wiederfindet, von dem es sich gerade unterscheiden soll (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17, GRUR 2019, 491 Rn. 19 - Scheinwerferbelüftungssystem).

BGH, Urteil vom 2. März 2021 - X ZR 17/19 - Bundespatentgericht

GRUR 07/2021 - BGH 2.2.21 – X ZR 170/18 Auslegung eines im Patentanspruch eigenständig definierten Merkmals – Anhängerkupplung II

Anhängerkupplung II

EPÜ § 69 Abs. 1

Bei der Auslegung eines Merkmals, das im Patent eigenständig definiert wird, ist nicht allein auf generelle Zielsetzungen in der Beschreibung abzustellen. Vielmehr sind auch die konkreten Funktionen zu berücksichtigen, die diesem Merkmal bei den Ausführungsbeispielen zukommen.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - X ZR 170/18 - OLG Düsseldorf
 LG Düsseldorf

Der IP-Rechts-Berater 07/2021 - LG Dortmund v. 16.2.2021 - 10 O 10/21 / Wintermeier, Martin, Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen nach UWG

https://dejure.org/2021,6310

Der IP-Rechts-Berater 07/2021 - LG Hamburg v. 21.1.2021 - 324 O 462/20 / Gronemeyer, Sarah, Die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt die Rechtswegzuweisung

https://dejure.org/2021,3628

CR online 07/2021 - OLG Karlsruhe v. 27.1.2021 - 6 U 60/20, OLG Karlsruhe: Grenzen des Copyleft-Effekts der GPLv2 bei Themes in WordPress

https://dejure.org/2021,8766

PMZ 07-08/2021 ist online

https://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/BlPMZ_2020/Heft_7_8_Juli_Aug_2021/BlPMZ_2021_07_267_ePs.pdf

GRUR-RR 07/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_07_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 14/2021(14. Juli 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_14_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 13/2021(30. Juni 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_13_2021_Inhalt.pdf

GRUR-Int 05/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-International_05_2021_Inhalt_fertig.pdf

GRUR 07/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_07_2021_Inhalt.pdf

Der IP-Rechts-Berater 07/2021 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTYxMQ.htm

CR online 07/2021 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTYyMA.htm