Anhängerkupplung II
EPÜ § 69 Abs. 1
Bei der Auslegung eines Merkmals, das im Patent eigenständig definiert wird, ist nicht allein auf generelle Zielsetzungen in der Beschreibung abzustellen. Vielmehr sind auch die konkreten Funktionen zu berücksichtigen, die diesem Merkmal bei den Ausführungsbeispielen zukommen.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - X ZR 170/18 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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