Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine auf die Suche von Inhalten von Datenbanken spezialisierte Internet-Suchmaschine, die die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer im Internet frei zugänglichen Datenbank kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, auf ihrer eigenen Website nach im Hinblick auf ihren Inhalt relevanten Kriterien Recherchen in dieser Datenbank durchzuführen, eine „Entnahme“ und eine „Weiterverwendung“ des Inhalts dieser Datenbank im Sinne dieser Bestimmung vornimmt, die vom Hersteller einer solchen Datenbank untersagt werden können, sofern diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, d. h., dass sie eine Gefahr für die Möglichkeiten darstellen, diese Investition durch den normalen Betrieb der fraglichen Datenbank zu amortisieren, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.
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