Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Monday, June 27, 2022

Der IP-Rechts-Berater 06/2022 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MjAzNA.htm

CR online 06/2022 - OLG Köln v. 30.10.2020 - 6 U 47/20, OLG Köln: Prüfpflichten der Rundfunkunternehmen bei Glücksspielwerbung

https://dejure.org/2020,33681

CR online 06/2022 - BGH v. 22.2.2022 - VI ZR 14/21-0, BGH: Schutz Dritter bei Auskunft nach Art. 15 DSGVO

DS-GVO Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g

Zur Beschränkung des Auskunftsrechts über die Herkunft von Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 14/21 - OLG Stuttgart
 LG Ravensburg

CR online 06/2022 - BGH v. 11.1.2022 - VIII ZR 33/20, BGH: Substantiierung der durch Software-Update verursachten Folgeschäden

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 440 Satz 1 Alt. 1, § 326 Abs. 5

Zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung von Folgeschäden, die durch ein Software-Update zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Dieselfahrzeugen hervorgerufen werden.

BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20 - OLG Saarbrücken

 LG Saarbrücken

https://tinyurl.com/2jwb9ate

CR online 06/2022 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MjAzMQ.htm

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - OLG Celle 12.8.2021 – 13 U 120/16 Schätzung des Kartellschadens ohne Sachverständigen (Volker Schoene)

https://dejure.org/2021,34138

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - OLG Düsseldorf 1.4.2022 – 5 W 2/22 Differenzierung bei Energiepreisen wegen unvorhersehbar und kurzfristig höherer Bezugspreise (Ulrich Schnelle)

https://dejure.org/2022,7945

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - OLG Hamburg 24.6.2021 – 3 U 98/20 Nur die reine Information zum wirtschaftlichem Potential von Arzneimitteln unterliegt nicht dem Heilmittelwerberecht (Jeannette Viniol)

https://dejure.org/2021,59234

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - OLG Hamm 3.2.2022 – 4 U 89/20 Keine unmittelbare Pflicht zu Energieverbrauchskennzeichnung aus EU-Energieverbrauchskennzeichnungs-VO (Julien Wilmes-Horváth)

https://dejure.org/2022,6636

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - OLG Hamm 15.2.2022 – I-4 U 142/21 Gutscheine für Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung als unzulässige Werbegabe (Roland Wiring)

https://dejure.org/2022,8319

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - OLG Nürnberg 14.3.2022 – 8 U 2907/21 Keine Discovery über Art. 15 DS-GVO (Jan Spittka)

https://dejure.org/2022,8010

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - OLG Frankfurt a.M. 14.4.2022 – 3 U 21/20 Unterlassungsanspruch nach DS-GVO-Verstoß (Sebastian Laoutoumai)

https://dejure.org/2022,11118

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - LG Stuttgart 23.12.2021 – 20 O 43/19 Regionalwerbeverbot unionsrechtswidrig? (Lucas Wüsthof/Christoph Enaux)

https://dejure.org/2021,51907

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - | LG Düsseldorf 21.12.2021 – 4c O 42/20 Notwendigkeit einer Ausgleichsklausel bei Doppellizensierung durch Poollizenzen (Philipp Rastemborski)

https://dejure.org/2021,59612

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - BGH 15.3.2022 – X ZR 45/20 Berücksichtigung von erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Entgegenhaltungen (Arno Grohmann/Jannik Nowotny)

Windturbinenschaufelmontage

PatG § 117; ZPO § 531 Abs. 2

Eine Nichtigkeitsklägerin, die in der Klagebegründung unter Bezugnahme auf eine konkrete Entgegenhaltung vorgetragen hat, der Gegenstand eines nachgeordneten Patentanspruchs sei nahegelegt, ist bis zu einem abweichenden gerichtlichen Hinweis grundsätzlich nicht gehalten, sich auf weitere Entgegenhaltungen in Bezug auf diesen Anspruch zu berufen, wenn das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, der Gegenstand der nachgeordneten Ansprüche sei ebenso wie der Gegenstand des Hauptanspruchs voraussichtlich als nicht patentfähig zu beurteilen.

BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 45/20 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/39buwcvb

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) - EuGH 9.2.2022 – C-35/21 Bulgarisches System zum Schutz geografischer Lebensmittelnamen verstößt gegen EU-Recht (Volker Schoene)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein nationales System für die Eintragung und den Schutz qualifizierter geografischer Bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorsieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, das nur auf Rechtsstreitigkeiten angewendet werden soll, die Verletzungen von Rechten aus diesen Bezeichnungen betreffen, und bei denen sich Händler dieses Mitgliedstaats gegenüberstehen, die in dessen Hoheitsgebiet Erzeugnisse produzieren, für die diese Bezeichnungen nach dieser Regelung eingetragen worden sind.

https://tinyurl.com/yne2x3kv

GRUR Prax 11/2022(8. Juni 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Prax_11_2022_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR-Int 06/2022 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-International_06_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR RR 06/2022 - OLG Hamm 2.9.2021 – 4 W 59/21 Bewerbung eines aus einem bestimmten Material bestehenden Steins mit angeblich heilender Wirkung – Heilstein

https://dejure.org/2021,46234

GRUR RR 06/2022 - OLG Hamburg 4.2.2021 – 3 U 39/19 Überlegenheitsaussage in Bezug auf die Sicherheit einer Antikoagulationstherapie – Antikoagulationstherapie

https://dejure.org/2021,14395

GRUR RR 06/2022 - OLG Frankfurt a.M. 4.4.2022 – 6 W 8/22 Irreführung durch eigenen Bericht in „Presseschau“ eines Mitbewerbers – Presseschau

https://dejure.org/2022,10310

GRUR RR 06/2022 - OLG München 7.10.2021 – 6 U 6333/20 Unzulässigkeit einer auf die Feststellung der Löschungsreife gerichteten Zwischenfeststellungswiderklage – Kindersitz

https://dejure.org/2021,53884

GRUR RR 06/2022 - OLG Hamburg 23.12.2021 – 3 U 26/21 Fachkreiswerbung im Rahmen eines Webinars für Arzneimittel zur Bekämpfung altersabhängiger Makuladegeneration – unübertroffene Visusgewinne

https://dejure.org/2021,58054

GRUR RR 06/2022 - OLG München 17.6.2021 – 29 U 22/20 Zeitraum der Umsetzung einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung – postwendende Vertragsstrafenforderung (m. Anm. Benedikt Frank, S. 285)

https://dejure.org/2021,44948

GRUR RR 06/2022 - OLG Schleswig 18.10.2021 – 6 W 25/21 Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbands bei gesundheitsbezogener Bewerbung von Produkten zum Schutz vor Elektrosmog – Elektrosmog

https://dejure.org/2021,60710

GRUR RR 06/2022 - OLG Düsseldorf 10.2.2022 – 20 U 93/21 Werbung eines Telekommunikationsanbieters mit bei Vertragswechsel entfallenden Grundkosten – Schutz vor doppelten Kosten

https://dejure.org/2022,5688

GRUR RR 06/2022 - OLG Brandenburg 16.2.2022 – 7 U 214/20 Einwand veränderter Umstände bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe – Schlüsselchip

https://dejure.org/2022,6428

GRUR RR 06/2022 - OLG Köln 3.9.2021 – 6 U 81/21 Gerichtliche Durchsetzung eines Abwerbeverbots auf Mitarbeiter eines im IT-Bereich tätigen Call-Centers – Abwerbung im Customer Service-Bereich

https://dejure.org/2021,42930

GRUR-RR 06/2022 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_06_2022_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 143/19 Anzuwendende Rechtsnorm bei Informationspflichtverletzung hinsichtlich kommerzieller Kommunikation – Knuspermüsli II

Knuspermüsli II

UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2, Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2

a) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 Rn. 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 66] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie).

b) Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt voraus, dass dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der danach erforderlichen Interessenabwägung kann sich zu Lasten des Schuldners auswirken, dass er sich aufgrund einer Verurteilung in den Vorinstanzen oder aufgrund des Verlaufs des Revisionsverfahrens, etwa wegen einer vom Senat veranlassten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, auf einen für ihn ungünstigen Ausgang des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 476 [juris Rn. 23] = WRP 1974, 85 - Großhandelshaus; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 44 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 42 - Wärmetauscher).

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - OLG Hamm

 LG Bielefeld

https://tinyurl.com/4b893rfp

GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 12.5.2022 – I ZR 203/20 Keine Irreführung durch Konsumentenbefragung – Webshop Awards

Webshop Awards

UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1

a) Eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG unwahre Angabe enthält, kann unabhängig davon im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

b) Die fehlende Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters einer Konsumentenbefragung kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass der Veranstalter den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt, mithilfe derer Verbraucher zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert werden können. Zweifel an der Objektivität einer Verbraucherbefragung können sich allerdings dann ergeben, wenn die Werbematerialien geeignet sind, die von den Kunden abzugebende qualitative Bewertung der Unternehmen oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

https://tinyurl.com/475t6mt2

GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-319/20 Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Geltendmachung von Datenschutzverstößen – Meta Platforms Ireland/ Bundesverband (App-Zentrum) (m. Anm. Ansgar Ohly, S. 924)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 24.3.2022 – I ZR 16/21 Bestehen des Design-Schutzgegenstands aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale – Schneidebrett

Schneidebrett

DesignG § 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1

a) Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille). Das gilt auch dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind, so dass das in den anderen Darstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.

b) Die Auslegung eines Designs kann ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe). Die Auslegung kann auch lediglich aufgrund einer dieser Eigenschaften - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Umstände - zur Annahme eines Kombinationserzeugnisses führen. Maßgeblich ist, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors aus den Darstellungen und den weiteren aus dem Register ersichtlichen Informationen entnehmen.

c) Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe).

d) Führt die Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht die Unklarheit zu Lasten des Anmelders und ist das Design nichtig.

BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - OLG München

 LG München I

https://tinyurl.com/2p8xjzvx

GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 222/20 Keine Nachvergütung für Erbin des Porsche-Konstrukteurs – Porsche 911

Porsche 911

UrhG §§ 16, 17, 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 32a Abs. 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a

a) Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.

b) Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des ""Verblassens"" unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist.

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - OLG Stuttgart
 LG Stuttgart

GRUR 12/2022(16. Juni 2022) - BGH 22.2.2022 – X ZR 102/19 Aktivlegitimation infolge des Erwerbs einer ausschließlichen (Unter-)Lizenz – Aminosäureproduktion

Aminosäureproduktion

PatG § 15; BGB § 133 A, B, § 157 A, C

a) Die Frage, ob ein Patentlizenzvertrag dem Begünstigten die Stellung eines ausschließlichen Lizenznehmers einräumt, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den der Patentschutz geltend gemacht wird.

b) Die rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten ist außerhalb von gesetzlich vorgesehenen Rückwirkungstatbeständen grundsätzlich ausgeschlossen.

c) Eine wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksame Vereinbarung über die Einräumung einer ausschließlichen Patentlizenz kann gemäß § 177 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.

d) Wird dem Lizenznehmer in einem Patentlizenzvertrag das Recht eingeräumt, Rechte aus einer Verletzung des Schutzrechts in eigener Verantwortung zu verfolgen und übt der Lizenznehmer im Anschluss an den Vertragsschluss die mit einer ausschließlichen Lizenz verbundenen Rechte aus, ist die Vereinbarung regelmäßig als Einräumung einer ausschließlichen Lizenz auszulegen.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - OLG Düsseldorf
 LG Düsseldorf

GRUR 12/2022(16. Juni 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2022_12_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-531/20 Kostenerstattung in Kennzeichenstreitsachen nur bei notwendiger Patentanwaltsmitwirkung – NovaText/Universität Heidelberg (Kosten des Patentanwalts VI)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen.

https://tinyurl.com/ykbybh47

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-559/20 Unionrechtskonforme Streitwertdeckelung bei Urheberrechtsverletzungen – Koch Media/FU

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

2.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

https://tinyurl.com/snu6n5v9

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 217/20 Keine irreführende Angabe mit ärztlicher Praxisbezeichnung – Kinderzahnarztpraxis

Kinderzahnarztpraxis

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe ""Kinderzahnarztpraxis"" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/27ajre49

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - BGH 7.4.2022 – I ZR 5/21 Irreführende Angabe mit ärztlicher Fachqualifikation – Kinderzahnärztin

Kinderzahnärztin

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe ""Kinderzahnärztin"" in Verbindung mit der Bezeichnung ""Kieferorthopädin"" erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.

BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/27kzwz5b

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 5.5.2022 – C-179/21 Umfassende Informationen über werbewirksame Herstellergarantie durch Online-Händler – Victorinox (Herstellergarantie III)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

2.      Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 26.4.2022 – C-401/19 Vereinbarkeit von Upload-Filter mit Unionsrecht – Polen/Parlament und Rat

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.
2.      Die Republik Polen trägt die Kosten.
3.      Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - BGH 29.3.2022 – X ZR 16/20 Keine ausführbare Erfindung bei fehlender Angabe von Mitteln zur Verwirklichung der technischen Lehre – Übertragungsleistungssteuerungsverfahren

Übertragungsleistungssteuerungsverfahren

ZPO § 66 Abs. 1, § 265 Abs. 2; PatG § 30 Abs. 3 Satz 2

Ein rechtliches Interesse an der Verteidigung eines mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents ergibt sich schon aus der während des Rechtsstreits erfolgten Eintragung als neuer Inhaber des Streitpatents im Patentregister.

EPÜ Art. 83; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 2

Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss die Patentschrift zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/2v5cny93

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) - EuGH 28.4.2022 – C-44/21 Keine Notwendigkeit eines erstinstanzlichen Bestandsverfahrens im Verfügungsverfahren – Phoenix Contact/Harting

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs‑ oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

GRUR 11/2022(2. Juni 2022) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2022_11_Inhaltsverzeichnis.pdf

PMZ 06/2022 ist online

https://shop.wolterskluwer-online.de/media/pdf/91/df/b3/56349206_1654232306.pdf

EPO 05/2022 ist online

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2022/05/2022-05.pdf