Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein nationales System für die Eintragung und den Schutz qualifizierter geografischer Bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorsieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, das nur auf Rechtsstreitigkeiten angewendet werden soll, die Verletzungen von Rechten aus diesen Bezeichnungen betreffen, und bei denen sich Händler dieses Mitgliedstaats gegenüberstehen, die in dessen Hoheitsgebiet Erzeugnisse produzieren, für die diese Bezeichnungen nach dieser Regelung eingetragen worden sind.
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