Kinderzahnarztpraxis
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe ""Kinderzahnarztpraxis"" erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.