Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Monday, June 22, 2020

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - BPatG 5.12.2019 - 30 W (pat) 21/17) „The Art of Colour“ fehlt Unterscheidungskraft (Jens Matthes)

B E S C H L U S S

In derBeschwerdesache

...

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 012 638.4

hat der 30.Senat  (Marken-undDesign-Beschwerdesenat)  des Bundespatent-gerichts in der Sitzung vom 5.Dezember2019 unter Mitwirkung des VorsitzendenRichters Prof.Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/ycrgpcw4

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - OLG Hamm 7.1.2020 - I- 4 U 88/18 Wettbewerbsverstoß einer LLP durch Angebot dauerhafter Hilfeleistungen in Steuersachen (Rudolf Böckenholt)

https://dejure.org/2020,3643

GRUR 06/2020 - BPatG 29.5.19 – 4 Ni 50/17 (EP) Rechtsschutzinteresse bei Nichtigkeitsklage – Blasenkatheterset

Blasenkatheterset

1. Dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung des Nichtigkeitsverfahrens, welches auch den Angriff auf sämtliche Unteransprüche des erloschenen Streitpatents umfasst, steht nicht entgegen, dass die Patentinhaberin im Entscheidungszeitpunkt der Nichtigkeitsklage im parallelen Verletzungsstreitverfahren die dortige Klage nur auf den Hauptanspruch stützt und die Unteransprüche im Nichtigkeitsverfahren auch nicht gesondert verteidigt.

 2. Die Geltendmachung mehrerer Nichtigkeitsgründe gegen identische Patentansprüche mit der Nichtigkeitsklage begründet – jedenfalls soweit nicht ein Angriff wegen widerrechtlicher Entnahme umfasst ist – eine zulässige alternative Antragshäufung entsprechend § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 260 ZPO, da die Nichtigkeitsgründe eigenständige Streitgegenstände bilden, welche auf ein einheitliches Klageziel gerichtet sind. Eine anfängliche oder nachträgliche im Wege der Klageänderung nach § 263 ZPO nur hilfsweise zur Entscheidung gestellte Geltendmachung weiterer Nichtigkeitsgründe (eventuelle Antragshäufung) erweist sich deshalb grundsätzlich als unzulässig.

https://tinyurl.com/ycqzoj2r

GRUR 06/2020 - BGH 17.12.19 – VI ZR 249/18 Verdachtsberichterstattung bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung – Kommunalpolitiker

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

 Zur rechtlichen Bewertung einer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begleitenden identifizierenden Verdachtsberichterstattung, wenn der Betroffene im Verlauf des Unterlassungsklageverfahrens wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt wird (Fortführung Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225).

 BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/ychrgg9v

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - BPatG 11.12.2019 - 27 W (pat) 72/16 Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch inländische Bewerbung einer im Ausland durchgeführten Veranstaltung („Alpenglühen“) (Jan Malte Wachsmuth)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

...

betreffend die Marke30 2012 001 574


hat der 27.Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf diemündliche   Verhandlung   vom   11.Dezember2019   unter   MitwirkungdesVorsitzenden Richters Prof.Dr.Kortbein, des Richters Paetzold sowie der RichterinLachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1.Die Beschlüsse des Deutschen Patent-und Markenamts, Markenstelle fürKlasse 41, vom4. Dezember 2014und17.November 2015werden aufge-hoben, soweit der Widerspruch aus der Marke DE30 501 254in Bezug aufdie nachfolgend genannten Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

   Klasse 41:Sportliche Aktivitäten;Zirkusdarbietungen; Veranstaltung sport-licher Wettkämpfe; Organisation und Durchführung von Veran-staltungen sportlicher Art; Veranstaltung von Lotterien; Veran-staltung von Schönheitswettbewerben; Filmvorführungen.

   Insoweit  wird  die  Löschung  der  Eintragung  der  angegriffenen  MarkeDE302012 001 574auf Grund des besagten Widerspruchs angeordnet.

2.Im Übrigen wirddie Beschwerde zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/yd3jmnpn

GRUR 06/2020 - BGH 20.2.20 – I ZR 214/18 EuGH-Vorlage zur Werbung mit Gewinnspiel einer Versandapotheke – Gewinnspielwerbung

Gewinnspielwerbung

 Richtlinie 2001/83/EG, Titel VIII, Art. 87 Abs. 3

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG L 311 vom 28. November 2001, S. 67 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241), folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?

 BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/y825oj7v

GRUR 06/2020 - EuGH 23.4.20 – C-101/19, C-102/19 Unzulässige Angabe der Dosierung von homöopathischen Arzneimitteln auf Packungsbeilage – DHU/Bundesrepublik Deutschland

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es ihr zuwiderläuft, wenn die Packungsbeilage gemäß Art. 69 der Richtlinie andere als die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen enthält, insbesondere eine Dosierungsanleitung für von dieser Bestimmung erfasste homöopathische Arzneimittel.

https://tinyurl.com/y7ku84sv

GRUR 06/2020 - BGH 6.2.20 – I ZR 93/18 Keine Abhängigkeit des SEPA-Lastschrifteinzugs vom Wohnsitz im Inland – SEPA-Lastschrift

SEPA-Lastschrift

 UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Art. 9 Abs. 2

a) Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

c) Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

 BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18 - OLG Karlsruhe LG Freiburg im Breisgau

https://tinyurl.com/y7mk9acg

GRUR 06/2020 - BGH 19.12.19 – I ZR 163/16 Informationspflichten über Kontaktmöglichkeiten im Online-Shop – Rückrufsystem II

Rückrufsystem II

 Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1

 Hat der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit ""Kontaktieren Sie uns"" gekennzeichneten elektronischen Verweis (""Link"") zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genügt dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB.

 BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - I ZR 163/16 - OLG Köln LG Köln

https://tinyurl.com/yc6mxg62

GRUR 06/2020 - BGH 7.11.19 – I ZR 222/17 Verletzungshandlung im Inland trotz fehlender Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung – Club Hotel Robinson

Club Hotel Robinson

MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 19 Abs. 1

 Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom 8. März 2012 - l ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).

BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Kammergericht LG Berlin

https://tinyurl.com/ycsteptn

GRUR 06/2020 - EuGH 26.3.20 – C-622/18 Schadensersatz wegen Benutzung eines ähnlichen Zeichens vor Verfall – AR/Cooper International Spirits ua

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit ihrem sechsten Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach zulassen können, dass der Inhaber einer Marke, die bei Ablauf der Frist von fünf Jahren ab ihrer Eintragung für verfallen erklärt worden ist, da er sie in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war, nicht ernsthaft benutzt hat, das Recht behält, Ersatz des Schadens zu verlangen, der entstanden ist, weil ein Dritter vor Wirksamwerden des Verfalls ein ähnliches Zeichen für identische oder mit seiner Marke verwechselbar ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt hat.

https://tinyurl.com/yc7zvto7

GRUR 06/2020 - EuGH 23.4.20 – C-237/19 Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise bei ausschließlicher funktioneller Form der Ware – Gömböc Kft./Amt

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, um zu klären, ob ein Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht lediglich die grafische Darstellung dieses Zeichens heranzuziehen ist. Andere Informationen als seine bloße grafische Darstellung, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, können genutzt werden, um die wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens zu ermitteln. Dagegen können Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen.

2.      Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass die Wahrnehmung oder die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der Ware, die durch ein Zeichen grafisch dargestellt wird, das ausschließlich aus der Form dieser Ware besteht, berücksichtigt werden kann, um ein wesentliches Merkmal dieser Form zu ermitteln. Das in dieser Bestimmung enthaltene Eintragungshindernis ist anwendbar, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in sehr großem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

3.      Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis nicht systematisch auf ein Zeichen anzuwenden ist, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, wenn das Zeichen musterrechtlich geschützt ist oder wenn es ausschließlich aus der Form eines dekorativen Gegenstands besteht.

https://tinyurl.com/y77cgs6k

GRUR 06/2020 - BGH 21.1.20 – X ZR 65/18 Keine Patentfähigkeit einer Zusammensetzung zur Behandlung sexueller Funktionsstörungen – Tadalafil

Tadalafil

 EPÜ Art. 56

 Hatte der Fachmann am Prioritätstag Anlass, zu irgendeinem, gegebenenfalls auch späteren Zeitpunkt vollständige Studien zur Dosis-Wirkungs-Beziehung eines bestimmten Wirkstoffs anzustellen, ist eine Dosierung, die sich aufgrund einer solchen Studie als vorteilhaft erweist, durch den Stand der Technik nahegelegt.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 - X ZR 65/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/y96k9e8u

GRUR 06/2020 - BGH 14.1.20 – X ZR 144/17 Anzeige eines Auswahlmenüs auf Bildschirm – Rotierendes Menü

Rotierendes Menü

EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d

Die Anweisung, für ein Auswahlmenü auf einem Bildschirm eine Darstellungsart zu wählen, die lediglich dem Zweck dient, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren, betrifft kein technisches Lösungsmittel und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom; Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 - Entsperrbild).

BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - X ZR 144/17 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/yae39lgn

GRUR 06/2020 - EuGH 30.4.20 – C-650/17 Schutz eines Erzeugnisses durch ein in Kraft befindliches Grundpatent – Royalty Pharma/DPMA [Sitagliptin III]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent im Sinne dieser Bestimmung geschützt ist, wenn es einer in einem der Ansprüche des Grundpatents verwendeten allgemeinen funktionellen Definition entspricht und notwendigerweise zu der durch dieses Patent geschützten Erfindung gehört, ohne dass es aber individualisiert als konkrete Ausführungsform aus der Lehre des Patents zu entnehmen ist, soweit das Erzeugnis durch einen Fachmann unter Zugrundelegung seiner allgemeinen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich am Anmelde- oder am Prioritätstag des Grundpatents und unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu diesem Zeitpunkt im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben in spezifischer Weise zu identifizieren ist.

2.      Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis nicht durch ein in Kraft befindliches Grundpatent im Sinne dieser Bestimmung geschützt ist, wenn es zwar unter die in den Patentansprüchen angegebene funktionelle Definition fällt, aber nach der Anmeldung des Grundpatents nach einer eigenständigen erfinderischen Tätigkeit entwickelt wurde.

https://tinyurl.com/y9fswp7c

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - LG Dortmund 4.3.2020 - 8 O 2/20 (Kart) Im Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und Vereinsautonomie (Roman Seifert/Dennis Preiß)

https://dejure.org/2020,6689

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - LG Hamburg 2.4.2020 - 327 O 301/19 EuGH-Vorlage zum Verhältnis von reboxing und relabeling parallelimportierter Arzneimittel (Georg Jacobs).

https://dejure.org/2020,7326

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - OLG Köln 20.9.2019 - 6 U 35/19 Verkehrsverständnis zum Begriff des Herstellers eines Produkts (Jakob F. Dämmer).

https://dejure.org/2019,56009

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - OLG München 4.7.2019 - 29 U 3490/17 Wettbewerblicher Leitungsschutz bei Modeerzeugnissen (Philipp C. Redlich)

https://dejure.org/2019,52844

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - LG Heidelberg 6.2.2020 - 4 O 6/19 Einschränkbarkeit des Rechts auf Auskunft (Volkan Güngör)

https://dejure.org/2020,4968

CR online 04/2020 - LG Köln v. 25.10.2019 - 81 O 74/19, LG Köln: UberX als Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz

https://dejure.org/2019,34905

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - BPatG 17.10.2019 - 30 W (pat) 553/18 „Sensonic“ und „Sonic“ sind nicht verwechselbar (Friedrich Albrecht)

In der Beschwerdesache



betreffend die Marke 30 2016 033 431

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/yck4whkn

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - BPatG 27.1.2020 - 28 W (pat) 29/18 Beurteilung der Kennzeichnungskraft bei Kollektivmarken erfolgt wie bei Individualmarken (Henriette März

In der Beschwerdesache



betreffend die Markeneintragung 30 2015 051 784

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Hermann und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 9. Februar 2018 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2015 051 784 für nachfolgende Waren der Klasse 29 richtet:
 „Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier; Speiseöle; Fertiggerichte aus Fleisch; zubereitetes Fleisch; verarbeitetes Gemüse; zubereitete Gemüseprodukte“.

2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2015 051 784 wird auf Grund des Widerspruchs aus der Unions-Kollektivmarke 001 082 965 für die unter Ziffer 1. genannten Waren angeordnet.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/yaetupg4

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - BPatG 17.2.2020 - 26 W (pat) 25/19 „Unser täglich“ ist unterscheidungskräftig für Bier (Helena Schöwerling)

In der Beschwerdesache



 betreffend die Markenanmeldung 30 2017 003 736.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. August 2017 und 25. Januar 2019 werden aufgehoben.

https://tinyurl.com/y9pvb8zq

GRUR Prax 12/2020(17. Juni 2020) - BPatG 11.3.2020 - 29 W (pat) 37/17 „Alliance“ und „Alliance Healthcare“ verwechselbar (Morton Douglas)

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 009 475

 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Januar 2015 und vom 9. Februar 2017 aufgehoben und die Löschung der Marke Nr. 30 2012 009 475 im angegriffenen Umfang angeordnet.

2. Der Kostenantrag der Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerde der Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/ya75rsmt

CR online 06/2020 - BGH v. 1.4.2020 - VIII ZR 18/19, BGH: Wiederbegründung der Kaufpreisforderung gemäß den Amazon-Marketplace-AGB

BGB § 133 C, § 157 Ga, § 433 Abs. 2

 a) Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).

b) Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).

BGH, Urteil vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19 - LG Leipzig AG Leipzig

https://tinyurl.com/y99lyq5p

CR online 06/2020 - EuGH v. 23.4.2020 - C-28/19, EuGH: Pflicht zur gesonderten Ausweisung obligatorischer und fakultativer Zusatzkosten in Online-Flugangeboten

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung mangels einer alternativen kostenfreien Art des Check-ins unvermeidbar ist, die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung sind. Hingegen ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung durch den Rückgriff auf eine kostenfreie Art des Check-ins vermieden werden kann, sowie die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung sind.

https://tinyurl.com/y7nmkaex

Der IP-Rechts-Berater 06/2020 - OLG Frankfurt v. 30.1.2020 - 6 W 9/20 / Bott, Kristofer, Zur Anwendung ausländischen Rechts (Unlauterkeitsrecht) im Eilverfahren

https://dejure.org/2020,5129

GRUR Prax 11/2020(3 Juni) - LG Köln 13.11.2019 - 84 O 250/18 Geltendmachung von Ansprüchen wegen unlauterer Nachahmung von Jeansmodellen durch Alleinimporteurin und - vertriebsberechtigte (Anna Wrage).

https://dejure.org/2019,51716

GRUR Prax 11/2020(3 Juni) - BGH 28.1.2020 - KZR 24/17 Kartellbefangenheit von Erwerbsgeschäften ist keine Frage haftungsbegründender Kausalität und unterliegt nicht dem Beweismaß des § 286 ZPO (Christian Aufdermauer)

Schienenkartell II

 GWB § 33 Abs. 3 aF; AEUV Art. 101; ZPO §§ 286 A, 287 Abs. 1

 a) Dem Merkmal der Betroffenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB aF, welches mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen ist, kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.

b) Die Feststellung des haftungsbegründenden Tatbestands setzt nicht voraus, dass sich die Kartellabsprache auf einen Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit ""kartellbefangen"" war; dieser Gesichtspunkt betrifft die Schadensfeststellung und damit die haftungsausfüllende Kausalität, für die das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.

c) Etablieren Kartellanten ein System, bei dem von einem ""Spielführer"" im Rahmen von Ausschreibungen die Preise von ""Schutzangeboten"" oder der angestrebte Zuschlagspreis mitgeteilt werden, ist es wegen der bestehenden Preistransparenz wahrscheinlich, dass von einem solchen System ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise der Kartellanten ausgeht; diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je umfassender die Quoten- oder Kunden-""Zuteilung"" auf dem Markt praktiziert wird und je mehr die an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen aufgrund wechselseitiger Rücksichtnahme der Notwendigkeit enthoben sind, um einen einzelnen Auftrag zu kämpfen und hierzu gegebenenfalls Preiszugeständnisse zu machen.

d) Im Rahmen der Feststellung eines kartellbedingten Schadens wird ein unmittelbarer Beweis einer Haupttatsache oder ihres Gegenteils in der Regel nicht dadurch angetreten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - OLG Jena LG Erfurt

https://tinyurl.com/yd97473l

GRUR Prax 11/2020(3 Juni) - OLG Frankfurt a. M. 27.2.2020 - 6 W 21/20 Ordnungsmittelandrohung in einem Prozessvergleich (Matthias Arz).

https://dejure.org/2020,6279

GRUR Prax 11/2020(3 Juni) - LG Hannover 12.11.2019 - 24 O 31/19 Strengeprinzip kann auch Wellness- und Fitnessbereich erfassen (Andreas Reinhart).

https://dejure.org/2019,50396

GRUR Prax 11/2020(3 Juni) - OLG Hamm 18.2.2020 - 4 U 66/19 Rechtsformzusatz als Bestandteil der Identität einer GbR (Samantha Köhler)

https://dejure.org/2020,3830

GRUR Prax 11/2020(3 Juni) - OLG Hamburg 9.5.2019 - 3 U 184/18 Auslegung des Patentanspruchs bei Verwendung von Begriffspaaren – Kinderrückhaltesystem (Andreas Bock)

https://dejure.org/2019,52287

GRUR Prax 11/2020(3 Juni) - OLG Hamburg 20.9.2019 - 3 U 222/16 Keine Erschöpfung bei Auseinzelung aus Kombinationsprodukt (Janina Wortmann)

https://dejure.org/2019,52096

GRUR RR 06/2020 - OLG Koblenz 4.12.2019 – 9 U 1067/19 Rechtsvertretung durch Architektin im Widerspruchsverfahren gegen abschlägig beschiedene Bauvoranfrage – Bauvoranfrage

https://dejure.org/2019,50561

GRUR RR 06/2020 - OLG Köln 6.3.2020 – 6 U 140/19 Irreführende Werbung von Zahnarzt für kassenärztlichen Notdienst – zahnärztlicher Notdienst

https://dejure.org/2020,8149

GRUR RR 06/2020 - OLG Köln 5.7.2019 – 6 U 21/15 Wettbewerbsverstoß bei Missachtung von Vorschriften zur Produktsicherheit – Steckverbinder

https://dejure.org/2019,22139

GRUR RR 06/2020 - OLG Frankfurt a. M. 19.12.2019 – 6 U 155/18 Anstiftung von Steuerberatern zum Verstoß gegen deren Berufspflichten – Essensgutscheine

https://dejure.org/2019,50713

GRUR RR 06/2020 - OLG München 5.3.2020 – 29 U 3693/17 Kein Unterlassungsanspruch des Herstellers bei Schutzrechtsverwarnung von Abnehmern bei Internetangeboten – Schutzrechtsverwarnung bei Internetangeboten

https://dejure.org/2020,5832

GRUR RR 06/2020 - OLG Hamburg 17.10.2019 – 3 U 216/16 Nichtbenutzungseinrede in nachgelassenem Schriftsatz – Candecor/CANEACOR

https://dejure.org/2019,52100

GRUR RR 06/2020 - OLG Düsseldorf 29.7.2019 – 20 U 34/19 Werktitelschutz für Open-Air-Musik-Event – Kiesgrube

https://dejure.org/2019,22143

GRUR RR 06/2020 - BPatG 27.2.2020 – 30 W (pat) 809/18 Fehlende Schutzfähigkeit der Unterseite eines Fahrradsattels als Design – Fahrradsattel

In der Beschwerdesache

 …

 betreffend das Design 40 2011 004 383 – 0001 (hier: Nichtigkeitsverfahren N 45/16)

 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Februar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das eingetragene Design 40 2011 004 383 - 0001 nichtig ist.

II. Es wird festgestellt, dass der Beitritt der Frau P… zum Verfahren unwirksam ist.

III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beitritts trägt die Beitretende.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

https://tinyurl.com/y8dzwqla

GRUR RR 06/2020 - OLG Düsseldorf 26.9.2019 – 2 U 28/19 Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren – MS-Therapie (Ls.)

https://dejure.org/2019,43109

GRUR RR 06/2020 - OLG München 8.8.2019 – 6 U 4020/18 Reichweite der Konzentrationsmaxime – Fensterflügel

https://dejure.org/2019,53854

GRUR RR 06/2020 - OLG Hamburg 25.4.2019 – 3 U 87/15 Mitwirkung an inländischer Patentverletzung durch Tatbeitrag im Ausland – Ultraschallwandler

https://dejure.org/2019,52288

GRUR RR 06/2020 - BPatG 5.3.2020 – 7 W (pat) 1/19 Bezeichnung der Erfindung als Teil der Beschreibung – MOSFET-Vorrichtung

MOSFET-Vorrichtung

Die Bezeichnung der Erfindung ist gemäß § 10 Abs. 1 PatV am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG als Titel der Beschreibung anzugeben und stellt damit einen Teil der Beschreibung dar. Der Prüfer darf eine Änderung des Beschreibungstitels grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Anmelders vornehmen.

https://tinyurl.com/ydg9zj5g

Blatt für PMZ 05-06/2020 - BPatG, Beschluss vom 28.2.2020 – 30 W (pat) 26/18

Black Friday

 1. Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, 465 – BONUS).

2. Die von Hause aus nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion (hier: „Black Friday“) kann daher in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen als beschreibende Angabe auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie am Anmeldetag der Marke (hier: Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist.

https://tinyurl.com/ycnvqr72

Blatt für PMZ 05-06/2020 - BPatG, Beschluss vom 13.3.2019 – 35 W (pat) 18/18

Zangengriffsystem

Die Gebrauchsmusterstelle hat gemäß § 4 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 5 Abs. 4 GebrMV darauf hinzuwirken, dass der Anmelder mindestens einen Schutzanspruch formuliert, der sich nicht lediglich in der Umschreibung der mit der Erfindung zu lösenden technischen Aufgabe erschöpft. Dagegen ist die Prüfung, ob die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, einem Löschungsverfahren vorbehalten (im Anschluss an BGH GRUR 1999, 920 ff. - Flächenschleifmaschine).

https://tinyurl.com/ybz89xd5

Blatt für PMZ 05-06/2020 - BPatG, Urteil vom 12.9.2019 – 4 Ni 73/17

Lacosamid

 1. Für die Wirksamkeit einer nach Art. 87 EPÜ in Anspruch genommenen Priorität kommt es bei der Prüfung des mangels Patentfähigkeit angegriffenen Streitpatents im Falle einer geschäftlichen Rechtsnachfolge – ebenso wenig wie im Falle eines identischen Vor- und Nachanmelders – nicht darauf an, ober der das Prioritätsrecht übertragende Erstanmelder zur Übertragung berechtigt war und diesem das Recht am Patent zustand. Allein maßgeblich ist, ob der Erstanmelder den formalen Erfordernissen des Art. 87 EPÜ folgend dem Rechtsnachfolger das aus der Erstanmeldung resultierende Recht auf Erteilung des Patents wirksam vermitteln konnte. Fehlzuordnungen können beim erteilten Patent nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nach §§ 21 I, 22 PatG (widerrechtliche Entnahme) oder betreffend EPÜPatente über Art. 60 (unberechtigter Anmelder) bzw. über Vindikationsansprüche (§ 8 PatG) oder im Anmeldeverfahren durch Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung oder Übertragung der Anmeldung etc. geltend gemacht werden.

 2. Ein mit der Nichtigkeitsklage angegriffenes ergänzendes Schutzzertifikat bei erloschenem Grundpatent erweist sich bereits dann als uneingeschränkt bestandskräftig, wenn es nur von einem Patentanspruch der Anspruchsfassung getragen wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen abhängigen oder nebengeordneten Anspruch handelt und unabhängig davon, ob der Patentinhaber eine entsprechende Selbstbeschränkung auf diesen Anspruch durch Haupt- oder Hilfsanträge vornimmt.

3. Die in der Rechtsprechung geforderte und als Goldstandard bezeichnete Qualität einer neuheitsschädlichen Offenbarung, welche unmittelbar und eindeutig sein muss und in individualisierter Form erfolgen muss, erfährt für die Anforderungen der Offenbarung eines Stereoisomers keine Besonderheiten, hier der enantiomeren Form von Lacosamid. Eine explizite Nennung des konkreten Stereoisomers ist deshalb nicht zwingend erforderlich.

https://tinyurl.com/ycgbqsob

Blatt für PMZ 05-06/2020 - BPatG, Urteil vom 1.2.2018 – 2 Ni 6/16 (EP) verb. m. 2 Ni 48/16 (EP

„Rechtskraft von Entscheidungen im Patentnichtigkeitsverfahren – res judicata“

Weder die Eigenschaft der Nichtigkeitsklage als Gestaltungsklage noch das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit betreffend den Bestand von Schutzrechten gebieten für das Patentnichtigkeitsverfahren eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der materiellen und subjektiven Rechtskraft (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 323, 325 ZPO). Die Rechtskraft einer die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung steht daher einer erneuten auf dieselben Klagegründe gestützten Klage, die von am Vorverfahren nicht Beteiligten erhoben wird, nicht entgegen.

https://tinyurl.com/ycrhof9o

CR online 05/2020 - BGH v. 30.1.2020 - I ZR 25/19, BGH: EuGH-Vorlagefragen zur Zulässigkeit der Inbox-Werbung

Inbox-Werbung

Richtlinie 2002/58/EG Art. 2 Satz 2 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1; Richtlinie 2005/29/EG Nr. 26 des Anhangs I; UWG § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Satz 2 Buchst. h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sowie Nr. 26 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Verschickens im Sinne von Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58/EG erfüllt, wenn eine Nachricht nicht von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes an einen anderen Nutzer durch ein Dienstleistungsunternehmen an die elektronische ""Anschrift"" des zweiten Nutzers übersandt wird, sondern infolge des Öffnens der passwortgeschützten Internetseite eines E-Mail-Kontos automatisiert von Adservern auf bestimmten dafür vorgesehene Flächen in der E-Mail-Inbox eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers angezeigt wird (Inbox-Werbung)?

2. Setzt ein Abrufen einer Nachricht im Sinne von Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58/EG voraus, dass der Empfänger nach Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Nachricht durch ein willensgetragenes Abrufverlangen eine programmtechnisch vorgegebene Übermittlung der Nachrichtendaten auslöst oder genügt es, wenn das Erscheinen einer Nachricht in der Inbox eines E-Mail-Kontos dadurch ausgelöst wird, dass der Nutzer die passwortgeschützte Internetseite seines E-Mail-Kontos öffnet?

 3. Liegt eine elektronische Post im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG auch dann vor, wenn eine Nachricht nicht an einen bereits vor der Übermittlung konkret feststehenden individuellen Empfänger verschickt wird, sondern in der Inbox eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers eingeblendet wird?

4. Liegt die Verwendung einer elektronischen Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG nur dann vor, wenn eine Belastung des Nutzers festgestellt wird, die über eine Belästigung hinausgeht?

5. Liegt eine die Voraussetzungen eines ""Ansprechens"" erfüllende Individualwerbung im Sinne von Nr. 26 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nur dann vor, wenn ein Kunde mittels eines herkömmlich zur Individualkommunikation zwischen einem Absender und einem Empfänger dienenden Mediums kontaktiert wird, oder reicht es aus, wenn - wie bei der im Streitfall in Rede stehenden Werbung - ein Individualbezug dadurch hergestellt wird, dass die Werbung in der Inbox eines privaten E-Mail-Kontos und damit in einem Bereich angezeigt wird, in dem der Kunde individuell an ihn gerichtete Nachrichten erwartet?

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 25/19 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

https://tinyurl.com/y8649tog

CR online 05/2020 - LG Hamburg v. 13.2.2020 - 312 O 372/18, LG Hamburg: Pflicht für Facebook zur Löschung inoffizieller Kanzlei- und Partnerprofile

https://dejure.org/2020,3048

CR online 05/2020 - OLG Dresden v. 11.6.2019 - Hinweis-4 U 760/19, OLG Dresden: Zulässige löschung eines Beitrags im sozialen Netzwerk

https://dejure.org/2019,18462

CR online 05/2020 - OLG Hamm v. 26.11.2019 - 4 U 22/19, OLG Hamm: Garantieerklärung und Verbraucherschutzrechte auf Amazon

https://dejure.org/2019,47643

CR online 05/2020 - EuGH v. 2.4.2020 - C-753/18, EuGH: Keine Urheberrechtsabgabe bei Mietfahrzeugen mit Radio

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

https://tinyurl.com/ydynm98k

CR online 05/2020 - BVerwG v. 5.3.2020 - 20 F 3/19, BVerwG: Kein Zugang zu äußeren Merkmalen von Dateien als Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Leitsatz:

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

https://tinyurl.com/ya2n37jx

CR online 05/2020 - OLG Köln v. 28.2.2020 - 6 U 128/19, OLG Köln: Lizenzschaden des Datenbankherstellers durch Web-Scraping

https://dejure.org/2020,9882

Der IP-Rechts-Berater 05/2020 - OLG Frankfurt v. 9.1.2020 - 6 W 117/19 / Bott, Kristofer, Zum konkreten Wettbewerbsverhältnis, § 2 Nr. 3 UWG

https://dejure.org/2020,1493

CR online 05/2020 ist online

http://www.computerundrecht.de/50300_MTExMQ.htm

GRUR 05/2020 - BGH 19.12.19 – I ZB 37/19 Erfolglose Besetzungsrüge nach Zurückverweisung durch BGH an anderen BPatG-Senat – Schokoladenstäbchen IV

Schokoladenstäbchen IV

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1, § 89 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2, § 577 Abs. 4 Satz 3

 a) Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gerügt werden (Festhaltung an BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12, GRUR 2014, 1132 Rn. 17 f. = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken; Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 12 f. = WRP 2015, 53 - S-Bahn).

 b) Im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 1 Satz 2 und § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des Bundespatentgerichts möglich, wenn es aufgrund einer Häufung von Sachfehlern oder eines Mangels an Unvoreingenommenheit des Ausgangsgerichts geboten erscheint, einen anderen Spruchkörper mit der erneuten Behandlung der Sache zu befassen.

BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 37/19 - Bundespatentgericht

 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterin Pohl und den Richter Odörfer

 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 3. April 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/ydc3h8zp

Der IP-Rechts-Berater 05/2020 ist online

http://www.ip-rb.de/50318_MTExMw.htm

GRUR 05/2020 - BGH 17.10.19 – I ZB 19/19 Unterlassungstitel im einstweiligen Verfügungsverfahren – Diätische Tinnitusbehandlung

" ZB 19/19
vom
17. Oktober 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2019 (20 W 26/18) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Gläubigerin erkannt worden ist.

 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Streitwert der Rechtsbeschwerde: 4.000 €

https://tinyurl.com/y7bqstj8

EPO 05/2020 ist online

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2020/05/2020-05.pdf

GRUR 05/2020 - OLG Düsseldorf 9.9.19 – 20 W 71/19 EuGH-Vorlage zur Verpflichtung eines Unterlassungsschuldners zur Löschung von Folgeeintragungen – x Rechtsanwälte

https://dejure.org/2019,43856

GRUR 05/2020 - BPatG 17.1.20 – 27 W (pat) 115/16 Verhältnis des Markenrechts zu Regelungen des Olympia-Schutzgesetzes – RETROLYMPICS/OLYMPIC

In der Beschwerdesache



- betreffend die Marke 30 2012 015 602

 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Paetzold sowie der Richterin LachenmayrNikolaou

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

https://tinyurl.com/y9hs42y3

GRUR 05/2020 - BGH 17.12.19 – X ZR 115/17 Erfinderische Tätigkeit bei Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeugs – Autoantikörpernachweis

Autoantikörpernachweis

EPÜ Art. 56; PatG § 4

Der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeugs (hier: Reverse-SandwichTechnik) kann auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wenn sich die mit dem Gegenstand der Erfindung angestrebten und realisierten Vorteile hierdurch nicht ohne weiteres einstellen und der Fachmann aus dem Stand der Technik keine (hinreichenden) Anregungen erhält, dass das Werkzeug für die Erreichung des angestrebten Zwecks (hier: Nachweis von Autoantikörpern gegen Antigene von Pankreasinselzellen) geeignet und ohne Schwierigkeiten einsetzbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98/09, GRUR 2012, 803 - Calcipotriol-Monohydrat; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 - Escitalopram).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - X ZR 115/17 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/y9jmuw3d

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Frankfurt a. M. 24.9.2019 - 11 W 33/19 Berufung auf erstinstanzlich noch nicht rechtskräftig für nichtig erklärtes Patent nur in Ausnahmefällen kartellrechtswidrig (Claudia Seitz).

https://dejure.org/2019,46464

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Frankfurt a. M. 5.12.2019 - 6 U 151/19 Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (Oliver Löffel).

https://dejure.org/2019,48671

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - LG Köln 18.2.2020 - 31 O 152/19 Unlautere Glücksspielwerbung durch TV-Sender (Jeannette Viniol)

https://dejure.org/2020,3468

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Frankfurt a. M. 12.12.2019 - 6 U 83/18 Nachahmungsschutz für zunächst nur im Ausland vertriebenes Produkt (Anja Doepner-Thiele).

https://dejure.org/2019,49249

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Hamm 26.4.2019 - 32 SA 20/19 Spezialzuständigkeit bei Anspruchskonkurrenz (Martin Kefferpütz).

https://dejure.org/2019,27683

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Hamburg 16.5.2019 - 406 HKO 10/17 Wettbewerbliche Eigenart einer Toilettenhilfe – auf Farbe und Biegung kommt es an (Dirk Pauli)

https://dejure.org/2017,74523

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Hamburg 16.5.2019 - 3 U 197/16 Abnehmerinformation des Patentinhabers zu Patentverletzung durch Konkurrenten (Paetrick Sakowski)

https://dejure.org/2019,52103

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Hamburg 30.1.2020 - 3 U 79/18 Wirkungen einer Abschlusserklärung (Nikolaus Konstantin Rehart).

https://dejure.org/2020,4881

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Frankfurt a. M. 19.12.2019 - 16 U 210/18 Namensnennung in Berichterstattung aus Sozialsphäre auch nach Rückzug ins Privatleben nennen (Christian Musiol)

https://dejure.org/2019,44916

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Frankfurt a. M. 5.12.2019 - 6 U 182/18 Störerhaftung, wenn ein Dritter die von mehreren auf einer Internetplattform benutzte Produktbeschreibung ändert (Hendrik Schödder)

https://dejure.org/2019,48552

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Frankfurt a. M. 22.1.2020 - 6 W 2/20 Automatische Erstattung von Patentanwaltskosten ist verfassungs gemäß (Benno Barnitzke)

https://dejure.org/2020,4739

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Hamm 16.1.2020 - 4 U 72/19 Ausschließliche Zuständigkeit von Unionsmarkengerichten (Ulrike Grübler) .

https://dejure.org/2020,3039

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Köln 20.12.2019 - 6 U 92/19 Beschreibung der Warenform keine Markenverletzung (Christian Klawitter) .

https://dejure.org/2019,54492

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - OLG Hamburg 23.1.2020 - 3 U 160/18 Wert einer nicht gewinnorientiert benutzten Marke (T. W. Dornis)

https://dejure.org/2020,4859

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - BPatG 27.12.2019 - 27 W (pat) 25/18 Bild auf T-Shirt kann vergleichbares Werk iSd § 5 III MarkenG sein (Michael Munsch)

In der Beschwerdesache



 betreffend die Marke …

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Dezember 2019 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Schwarz und Paetzold

b e s c h l o s s e n :

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 25, vom 15. Februar 2018 wird insoweit teilweise aufgehoben, als in Nr. 2 dieses Beschlusses der Beschwerdeführerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt worden sind und in Nr. 3 ein Gegenstandswert festgesetzt wurde.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen

https://tinyurl.com/ybqmd5tm

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) - EuGH 4.3.2020 - C-328/18 P Zeichenähnlichkeit hängt nicht von Vermarktungsbedingungen ab (Mathias Kochendörfer) .

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2018, Equivalenza Manufactory/EUIPO – ITM Entreprises (BLACK LABEL BY EQUIVALENZA) (T‑6/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:119), wird aufgehoben.

2.      Die von der Equivalenza Manufactory SL beim Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T‑6/17 eingereichte Klage wird abgewiesen.

3.      Die Equivalenza Manufactory SL trägt neben ihren eigenen Kosten hinsichtlich des Verfahrens des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T‑6/17 und des Rechtsmittelverfahrens die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hinsichtlich dieser Verfahren entstanden sind.


https://tinyurl.com/ya9392o7

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG Köln 13.3.2020 - 6 U 201/19 Pflichtangaben müssen Arzneimittel zuzuordnen sein (Anika Mattern)

https://dejure.org/2020,9753

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG Hamburg 19.12.2019 - 3 U 172/18 Irreführung über Einsatzzeitpunkt und Wirkweise eines Arzneimittels (Philipp Mels).

https://dejure.org/2019,52263

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG Hamburg 8.8.2019 - 3 U 40/18 Äußerung einer Rechtsansicht in Kündigungsschreiben in der Regel nicht irreführend (Dominik Weiß)

https://dejure.org/2019,52269

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG Frankfurt a. M. 16.1.2020 - 6 W 119/19 Gewährung einer Aufbrauchsfrist im Eilverfahren (Stephanie Zöllner).

https://dejure.org/2020,5355

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG München 16.1.2020 - 29 U 1834/18 Auftritt als Versicherungsmakler trotz Mehrheitsbeteiligung einer Versicherung zulässig (Johannes Gräbig).

https://dejure.org/2020,4616

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_10-Inhalt.pdf

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG München 4.12.2019 - 15 U 3688/18 Geldentschädigung für das Ausspähen von E-Mails (Verena Haisch)

https://dejure.org/2019,47524

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG Hamburg 19.9.2019 - 3 U 181/17 Aktivlegitimation des Patentinhabers nach Vergabe ausschließlicher Lizenz (Sabine Boos)

https://dejure.org/2019,52101

GRUR Prax 09/2020(06 Mai 2020) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_2020_09-Inhalt.pdf

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - LG Hamburg 27.2.2020 - 312 O 177/19 Vorlagefragen zum Umpacken von Original-Arzneimitteln durch Parallelimporteur mit Blick auf die neuen Fälschungsschutzvorschriften (Daniel Tietjen).

https://dejure.org/2020,8968

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - OLG Hamburg 19.9.2019 - 3 U 262/16 Angabe „Glen“ für Whisky aus dem Harz spielt unzulässig auf geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ an (Thomas Schulteis)

https://dejure.org/2019,52102

GRUR-RR 05/2020 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_2020_05_Inhalt_fertig.pdf

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - BPatG 4.12.2019 - 28 W (pat) 50/14 Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen zu Teleshopping und Werktiteln (Friedrich Albrecht)

In der Beschwerdesache

 betreffend die Marke 30 2012 032 880

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und der Richterin LachenmayrNikolaou

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y77hnep3

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - EuGH 4.3.2020 - C-155/18 P „Praktiker“-Grundsätze gelten nicht für Altmarken (Jan D. Müller-Broich)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO – Burlington Fashion (Burlington) (T‑120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO – Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T‑121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO – Burlington Fashion (Burlington) (T‑122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO – Burlington Fashion (BURLINGTON) (T‑123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

2.      Die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014‑4, R 2501/2013‑4, R 2409/2013‑4 und R 1635/2013‑4) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen der Tulliallan Burlington Ltd und der Burlington Fashion GmbH werden aufgehoben.

3.      Die Burlington Fashion GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Tulliallan Burlington Ltd sowohl für die Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T‑120/16 bis T‑123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren.

https://tinyurl.com/y7cmy27d

GRUR Prax 10/2020(20 Mai 2020) - EuGH 2.4.2020 - C-567/18 Lagerhalter besitzt nicht zu Zwecken des Angebots und/oder Vertriebs (Ralf Hackbarth).

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

https://tinyurl.com/yb6a6qt8

GRUR RR 05/2020 - LG Wuppertal 9.1.2020 – 9 S 179/19 Keine Hinweispflicht bei Auslaufmodell – Thermomix

https://dejure.org/2020,39

GRUR RR 05/2020 - OLG Frankfurt a. M. 12.12.2019 – 6 U 174/18 Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite – Zinssatzobergrenze

https://dejure.org/2019,52579

GRUR RR 05/2020 - OLG Hamburg 20.6.2019 – 3 U 137/17 Verkehrsverständnis der Fachkreise bei Arzneimittelwerbung in Fachzeitschrift – Gute Wirksamkeit

https://dejure.org/2019,23146

GRUR RR 05/2020 - OLG Hamburg 21.3.2019 – 3 U 105/18 Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch wiederholtes zögerliches Vorgehen – neutropenisches Fieber (Ls.)

https://dejure.org/2019,13776

GRUR RR 05/2020 - OLG Frankfurt a. M. 25.7.2019 – 6 U 160/18 Begriff des „neuen“ Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV – Demonstrationsfahrzeug

https://dejure.org/2019,30118

GRUR 05/2020 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_2020_05_Inhalt_fertig.pdf

GRUR RR 05/2020 - OLG Hamburg 16.5.2019 – 3 U 104/17 Nachahmung eines technischen Geräts mit begrenztem Absatzmarkt – Toilettenhilfe

https://dejure.org/2019,52286

GRUR RR 05/2020 - BPatG 18.9.2019 – 29 W (pat) 540/16 Bekanntheitsschutz aufgrund identischen Bedeutungsgehalts der Vergleichszeichen – apfel&i/APPLE

In der Beschwerdesache

 …

 betreffend die Marke 30 2013 054 687

 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y9zsk8uf

PMZ 05-06/2020 ist online

https://www.blatt-pmz.de/fileadmin/_temp_/BlPMZ_6_2019/Heft_05_06_Mai_Juni_2020/BlPMZ_2020_05_06_206_ePs.pdf

GRUR RR 05/2020 - BPatG 16.10.2019 – 29 W (pat) 521/18 Fehlende Unterscheidungskraft einer werbeüblichen Sachaussage – ERLEBE LICHT

In der Beschwerdesache

 …

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 113 435.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth 

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y95wazpt

GRUR RR 05/2020 - EuGH 5.3.2020 – C-766/18 P Übertragbarkeit der Kriterien für Verwechslungsgefahr auf Unionskollektivmarken – HALLOUMI/BBQLOUMI

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2018, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO – M. J. Dairies (BBQLOUMI) (T‑328/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:594), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

https://tinyurl.com/y8uxy4qr

GRUR RR 05/2020 - LG München I 19.12.2019 – 7 O 1852/19 Forderungen gegen Verwertungsgesellschaft – Vergütungsinkasso (Ls.)

https://dejure.org/2019,49654

GRUR RR 05/2020 - OLG Frankfurt a. M. 18.4.2019 – 11 U 107/18 Urheberrechtliches Zitatrecht bei schriftlichen Zitaten eines mündlichen Vortrags – Vortragszitat

https://dejure.org/2019,10656

Wednesday, June 10, 2020

GRUR RR 04/2020 - OLG Hamm 7.1.2020 – I-4 U 88/18 Erstbegehungsgefahr für Werbeverstoß durch Eintragung in Partnerschaftsregister – Belastingsadviseur

https://dejure.org/2020,3643

Der IP-Rechts-Berater 04/2020 - LG Frankenthal v. 1.10.2019 - 6 O 46/19 / Newerla, Danjel-Philippe, Urheberrechtsverletzung durch Übertragung einer Fußballsendung in Gaststätte

https://dejure.org/2019,33958

Der IP-Rechts-Berater 04/2020 - OLG Rostock v. 25.9.2019 - 2 U 22/18 / Newerla, Danjel-Philippe, Irreführende Bewerbung eines Nektars als Saft

https://dejure.org/2019,35254

CR online 04/2020 - OLG Koblenz v. 4.12.2019 - 9 U 1034/19, OLG Koblenz: Routerauswahl

https://dejure.org/2019,53460

CR online 04/2020 - LG Düsseldorf v. 12.12.2019 - 19 S 65/19, LG Düsseldorf: Kein Pauschalabzug bei Schadensersatz infolge außerordentlicher Kündigung eines Mobilfunkvertrages

https://dejure.org/2019,46769

CR online 04/2020 - OLG Koblenz v. 15.1.2020 - 9 U 1407/19, OLG Koblenz: Routerfreiheit,

https://dejure.org/2020,7182

CR online 04/2020 - LG Köln v. 21.5.2019 - 31 O 372/17, LG Köln: Ordnungsgemäßheit des Hinweises auf Verlust des Widerrufsrechts – Google Playstore

https://dejure.org/2019,22943

CR online 04/2020 - BGH v. 20.2.2020 - I ZR 5/19, BGH: Werbung einer EU-Versandapotheke mit Gutschrift – Sofort-Bonus II

Sofort-Bonus II

ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 1 und 2; §§ 3a, 5 Abs. 1; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 78 Abs. 1 Satz 4; AEUV Art. 34 und 36; MB/KK 2009 § 1 Abs. 3 Buchst. a, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4; VVG § 200

a) Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es daher unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.

b) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an den Endverbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden, steht mit der Regelung in Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang und ist daher gegenüber einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke nicht anwendbar.

c) Die Werbung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren Kundenkonto gutgeschriebenen und mit dem Kaufpreis für nicht rezeptpflichtige Produkte zu verrechnenden Sofortbonus von bis zu 30 € pro Rezept stellt, falls der Bonus nicht auf der zur Vorlage beim privaten Krankenversicherer vorgesehenen Quittung vermerkt wird, keinen im Hinblick auf die von den Verbrauchern zu wahrenden Interessen ihrer Krankenversicherer begründeten Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG und, falls der Bonus auf dieser Quittung vermerkt wird, auch keine Irreführung des Kunden dar (Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Rn. 14 bis 16 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 192/06, WRP 2008, 780 Rn. 16 bis 18; Versäumnisurteil vom 8. November 2007 - I ZR 121/06, juris Rn. 15 bis 17).

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 5/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

https://tinyurl.com/y7yshywa

CR online 04/2020 - BGH v. 20.2.2020 - I ZR 193/18, BGH: Kundenbewertungen auf Online-Handelsplattformen – Amazon

Kundenbewertungen auf Amazon

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; HWG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11

 a) Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht. Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.

b) Ob das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon eine Garantenstellung mit der Rechtspflicht begründet, eine Irreführung durch Kundenbewertungen abzuwenden, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und bedarf einer Abwägung.

c) Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf OnlineHandelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

d) Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18 - OLG Hamm LG Essen

https://tinyurl.com/ydbougke

GRUR 03/2020 - OLG Düsseldorf 15.3.19 – I-2 U 61/18 Mehrere Schutzzertifikate aufgrund desselben Grundpatents – Hydroxysubstituierte Azetidinone

https://dejure.org/2019,51439

CR online 04/2020 - EuGH v. 12.3.2020 - C-583/18, EuGH: Online-Vertrieb von Rabattkarten – Bahncard 25

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

2.      Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.


https://tinyurl.com/yby3ukvx

CR online 04/2020 - LG Landau v. 17.9.2019 - 4 O 389/17, LG Landau: Reichweite des DSGVO-Auskunftsanspruchs im medizinischen Kontext

https://dejure.org/2019,38551

CR online 04/2020 - OLG Köln v. 6.2.2020 - 20 W 9/19, OLG Köln: Pauschaler Streitwert für Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO

https://dejure.org/2020,7181

GRUR 04/2020 - EuGH 27.2.20 – C-240/18 P Keine Wahrnehmung eines Titels für Filmkomödie als moralisch verwerflich – Constantin Film Produktion/EUIPO [Fack Ju Göhte] (m. Anm. Wolfang Berlit, S. 400)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2018, Constantin Film Produktion/EUIPO (Fack Ju Göhte) (T‑69/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:27), wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Dezember 2016 (Sache R 2205/2015‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens „Fack Ju Göhte“ als Unionsmarke wird aufgehoben.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten, die der Constantin Film Produktion GmbH sowohl im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑69/17 als auch im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

https://tinyurl.com/ydb3hjan

GRUR 04/2020 - OLG München 12.12.19 – 6 U 4009/19 Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren – Elektrische Anschlussklemme

https://dejure.org/2019,50053

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - BVerwG 30.10.2019 - 6 C 18.18 Kein Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle mehr (Michael Stulz-Herrnstadt/Fabian Jeschke).

Leitsätze:

1. Von den Inhalten eines Trägermediums gehen jugendgefährdende Wirkungen im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG aus, wenn sie geeignet sind, gefährdungsgeneigte Minderjährige sozial-ethisch zu desorientieren.

2. Gehen die jugendgefährdenden Wirkungen von Kunstwerken aus, setzt die Aufnahme des Trägermediums in die Liste jugendgefährdender Medien voraus, dass die Abwägung von Jugendschutz und Kunstfreiheit mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht den Vorrang des Jugendschutzes ergibt.

3. Dem Zwölfer-Gremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien steht auch für die Entscheidung über den Vorrang von Jugendschutz oder Kunstfreiheit im Rahmen der Abwägung kein Beurteilungsspielraum zu (Änderung der Rechtsprechung).

4. Die Feststellungen und daraus hergeleiteten Wertungen des Zwölfer-Gremiums können von den Verwaltungsgerichten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises verwertet werden.

5. Sind Namen und Anschriften von Urhebern des zur Indizierung anstehenden Kunstwerks nicht bekannt, müssen die Bundesprüfstelle und die Verwaltungsgerichte einfache und erfolgversprechende Maßnahmen zur Ermittlung dieser Daten ergreifen.

https://tinyurl.com/ybtct5fr

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - BGH 17.12.2019 - VI ZR 504/18 Identifizierende Berichterstattung auch bei nicht strafbarem Verhalten (Oliver Schlüter)

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Ein nicht mit Strafe bedrohtes rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person kann etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurückzutreten hat.

b) Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das die rechtswidrige Untervermietung von Wohnraum an sogenannte Medizintouristen zum Gegenstand hat.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18 - OLG München LG München I

https://tinyurl.com/yaltyjhv

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - BGH 14.1.2020 - VI ZR 496/18 Heranziehung lediglich (automatisch generierter) „empfohlener“ Nutzerbeiträge zu Berechnung des Bewertungsdurchschnitts zulässig (Martin Soppe)

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Brüssel I-VO Art. 7 Nr. 2; Rom II-VO Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. g; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 (Ah, Ai, D, G), § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1

 Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).

BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18 - OLG München LG München I

https://tinyurl.com/y8nvuncy

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - LG München I 25.9.2019 - 21 O 6020/18 Verjährungseinwand steht Aussetzung entgegen (Philipp Widera,)

https://dejure.org/2019,48573

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - BPatG 11.11.2019 - 20 W (pat) 26/17 Allgemeine Prozessvollmacht umfasst nicht InlandsvertreterVollmacht iSd § 25 I PatG (Wolfang Schönig).

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 118 373.8

 …

 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer

 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

https://tinyurl.com/yavwkyu4

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - EuGH 30.1.2020 - C-307/18 Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Vereinbarung zur Verzögerung einer Generika-Einführung (Marc L. Holtorf/Julia Traumann)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Hersteller des Originalpräparats, der Inhaber eines Patents für das Verfahren zur Herstellung des gemeinfreien Wirkstoffs ist, und Generikahersteller, die sich auf den Eintritt in den Markt für Arzneimittel mit diesem Wirkstoff vorbereiten, in Fällen, in denen zwischen ihnen Streit über die Gültigkeit des Patents oder dessen Verletzung durch die betreffenden Generika besteht, potenzielle Wettbewerber sind, wenn der Generikahersteller nachweislich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und dem nicht unüberwindliche Marktzutrittsschranken entgegenstehen, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird.

2.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine von dem Hersteller des Originalpräparats und einem Generikahersteller als potenzielle Wettbewerber geschlossene Vereinbarung über die gütliche Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits über die Gültigkeit eines Patents des Herstellers des Originalpräparats für das Verfahren zur Herstellung des gemeinfreien Wirkstoffs des Originalpräparats und über die Patentverletzung durch ein Generikum dieses Präparats, in der sich der Generikahersteller gegen Wertübertragungen seitens des Herstellers des Originalpräparats dazu verpflichtet, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht in den Markt für Arzneimittel mit dem betreffenden Wirkstoff einzutreten und seine Klage auf Nichtigerklärung des Patents nicht weiter zu verfolgen, eine Vereinbarung darstellt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt,
–        wenn sich aus allen verfügbaren Beweisen ergibt, dass sich der positive Saldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte allein mit dem geschäftlichen Interesse der Parteien der Vereinbarung an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären lässt,
–        es sei denn, die Vereinbarung hat nachweislich wettbewerbsfördernde Auswirkungen, die begründete Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt.

3.      Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei Vergleichen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Nachweis potenziell oder tatsächlich spürbarer Auswirkungen auf den Wettbewerb und damit die Einstufung als bewirkte Beschränkung nicht voraussetzt, dass festgestellt wird, dass es ohne den Vergleich wahrscheinlich gewesen wäre, dass der an dem Vergleich beteiligte Generikahersteller in dem Rechtsstreit über das Verfahrenspatent obsiegt oder mit dem Patentinhaber einen den Wettbewerb weniger einschränkenden Vergleich geschlossen hätte.

4.      Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei einem Originalpräparat, bei dem der Wirkstoff gemeinfrei ist, das Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs aber durch ein Verfahrenspatent geschützt ist, dessen Gültigkeit ungewiss ist, in Fällen, in denen der Hersteller des Originalpräparats dem Markteintritt entsprechender Generika unter Berufung auf sein Verfahrenspatent entgegentritt, bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Markts nicht nur das Originalpräparat, sondern auch entsprechende Generika zu berücksichtigen sind, auch wenn diese bis zum Ablauf des Verfahrenspatents möglicherweise nicht rechtmäßig in den Markt eintreten können, sofern die betreffenden Generikahersteller in der Lage sind, kurzfristig so stark auf dem relevanten Markt aufzutreten, dass sie ein ernst zu nehmendes Gegengewicht zu dem bereits auf dem Markt vertretenen Originalpräparatehersteller bilden können, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird.

5.      Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Strategie eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das Inhaber eines Patents für das Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs ist, nach der es entweder präventiv oder nach der Einleitung von Gerichtsverfahren, in denen das Patent angefochten wurde, eine Reihe von Vergleichen schließt, die zumindest bewirken, dass potenzielle Wettbewerber, die Generika mit dem betreffenden Wirkstoff herstellen, vorübergehend vom Markt ferngehalten werden, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb einzuschränken, insbesondere Verdrängungswirkungen zu erzeugen, die über die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der einzelnen in ihrem Rahmen abgeschlossenen Vereinbarungen hinausgehen, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird.

https://tinyurl.com/y88zkttg

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - OLG Düsseldorf 12.8.2019 - 3 Wx 26/19 „Not und Elend“ kann nicht als Firma für Spielhallen eintragbar (Peter Juretzek)

https://dejure.org/2019,47060

GRUR Prax 07/2020(2. April 2020) - BPatG 10.1.2020 - 29 W (pat) 41/17 Handel mit Eigenwaren stellt keine „Dienstleistung“ im markenrechtlichen Sinne dar (Kathrin Mandel)

Carrera

Der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke erstreckt sich nicht auf den (Online)Handel mit Eigenwaren bzw. ausschließlich mit Waren des eigenen Lizenzgebers. Die spezifische Tätigkeit des Einzelhändlers besteht vielmehr in der durch die Maßnahmen der Präsentation einschließlich Beratung bewirkten Erleichterung des Verkaufs von aus fremder Produktion stammenden Waren, nicht im Verkauf selbst. Der Verkauf von Eigenware ist keine Dienstleistung im Sinne der Klasse 35; er wird vielmehr von der Warenmarke umfasst.

https://tinyurl.com/yd82ajzq

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - BVerwG 7.11.2019 - 3 C 19.18 Bedeutung von Gesundheitsrisiken für den Arzneimittelbegriff (Gunnar Sachs/Magdalena Thole)

Leitsatz:

Der Nachweis einer nennenswerten Wirkung auf die physiologischen Funktionen des Menschen führt nicht zwangsläufig zur Beurteilung eines Erzeugnisses als Arzneimittel. Die Einstufung als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel erfordert eine Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale, bei der auch die möglichen Gesundheitsrisiken der Verwendung zu berücksichtigen sind.

https://tinyurl.com/y9kjtjgg

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - LG Mannheim 27.11.2019 - 14 O 181/19 Keine unlautere Behinderung durch „Faktencheck“ auf Facebook (Arne Lambrecht)

https://dejure.org/2019,47105

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - LG Hannover 10.9.2019 - 32 O 11/19 Irreführung durch Werbung mit „geprüfter Sachverständiger“ (Askan Deutsch).

https://dejure.org/2019,53599

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - OLG Stuttgart 27.2.2020 - 2 U 257/19 Art. 13 I und II DS-GVO sind Marktverhaltensregelungen (Morton Douglas).

https://dejure.org/2020,3349

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - LG Stuttgart 12.7.2019 - 20 O 43/19 Verbot regionalisierter Werbung in bundesweiten Rundfunkprogrammen europarechtlich zweifelhaft (Andreas Blaue)

https://dejure.org/2019,38730

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - OLG Brandenburg 11.3.2019 - 1 U 15/18 Ärztebewertungsportal muss vom Bewerter keine Belege der Krankenversicherung fordern (Uta Stenzel)

https://dejure.org/2019,45274

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - BGH 20.2.2020 - I ZR 176/18 Angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Films „Das Boot“ (Martin Soppe/Linda Albertsen)

Das Boot II

UrhG § 32 Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2

a) Bei der Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG geht es ebenso wie bei der Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG darum, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessenen Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit)geschaffenen Werks sicherzustellen.

b) Im Rahmen dieses weit gefassten Ermessens kann das Tatgericht auch tarifvertragliche Bestimmungen oder gemeinsame Vergütungsregeln indiziell heranziehen, die auf den in Rede stehenden Sachverhalt sachlich und/oder personell nicht anwendbar sind, sofern es die sachlichen Übereinstimmungen und Unterschiede des Einzelfalls in den Blick nimmt und diesen durch eine unter Umständen modifizierende Anwendung dieser Bestimmungen Rechnung trägt.

 c) Voraussetzung der Verpflichtung des Dritten auf Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, dass diesem Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind und er aus der Nutzung dieser Rechte Erträgnisse oder Vorteile erzielt hat, zu denen die vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung oder Einräumung dieser Nutzungsrechte in einem auffälligen Missverhältnis steht. Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist daher nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zu berücksichtigen, der auf die Übertragung oder Einräumung der vom Dritten verwerteten Nutzungsrechte entfällt.

d) Bei dwer Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG sind etwaige Ansprüche des Urhebers auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn er sie noch nicht durchgesetzt hat.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

https://tinyurl.com/yb4uqsuv

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - EuGH 6.2.2020 - C-833/18 Radtour durch Luxemburg (Sascha Pres/Tobias Voßberg)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de l’entreprise de Liège [Unternehmensgericht Lüttich, Belgien])

„Vorabentscheidungsverfahren – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Patentrecht – Geschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Anwendungsbereich – Kumulation von Schutzrechten – Funktioneller Gebrauchsgegenstand – Begriff ,Werk‘ – Durch die technische Funktion des Gegenstands bedingte Erscheinungsform – Beurteilungskriterien des nationalen Gerichts – Entgegengesetzte Interessen – Verhältnismäßigkeit – Faltrad“

1.        In dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht machen der Entwerfer eines Fahrradfaltsystems (und das Unternehmen, das diese Fahrräder herstellt) geltend, dass ein koreanisches Unternehmen, das ähnliche Fahrräder herstelle, ihr Urheberrecht verletze.

2.        Das vorlegende Gericht muss entscheiden, ob ein Fahrrad, dessen Faltsystem durch ein inzwischen abgelaufenes Patent geschützt war, ein Werk darstellt, das urheberrechtlich geschützt werden kann. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein solcher Schutz ausgeschlossen ist, wenn die Form des Gegenstands „zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist“, und welche Kriterien bei der Beurteilung herangezogen werden sollten.

3.        Das Vorabentscheidungsersuchen konzentriert sich zwar auf die Urheberrechtsvorschriften der Union, betrifft jedoch auch die Frage der Vereinbarkeit des für das Urheberrecht charakteristischen Schutzes mit dem Schutz des gewerblichen Eigentums, über die der Gerichtshof vor kurzem entschieden hat(2).

https://tinyurl.com/y6vf3ptj

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - OLG Düsseldorf 6.1.2020 - 20 U 17/18 Klagender Lizenznehmer trägt Kosten der Nichtigkeitswiderklage (Christian H. Werkmeister)

https://dejure.org/2020,7624

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) - LG München I 7.2.2020 - 37 O 18934/17 Gebündelte Geltendmachung abgetretener Forderungen aus sog. Lkw-Kartell verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz (Florian Skupin)

https://dejure.org/2020,1358

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) - OLG Köln 30.10.2019 - 6 U 81/19 Blaulicht- und Martinshorn-Vorschriften für Einsatzfahrzeuge keine Marktverhaltensregelungen (Frank Schembecker)

https://dejure.org/2019,52638

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) - OLG München 21.3.2019 - 29 U 2105/18 Unbestimmtheit des Begriffs der „Merchandisingrechte“ (Mark Lerach)

https://dejure.org/2019,6051

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) - BPatG 11.7.2019 - 30 W (pat) 812/16 Informierter Benutzer bei Kfz-Modellpflege für Unterschiede sensibilisiert (Ralf Hackbarth)

In der Designnichtigkeitssache

 …

 betreffend das eingetragene Design 40 406 973 - 0001 (Nichtigkeitsverfahren N 3/15)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

 beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- € festgesetzt.

https://tinyurl.com/y8ytx4mw

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) - BPatG 28.8.2019 - 26 W (pat) 508/17 Unterscheidungskraft eines sprechenden Bildzeichens (Oliver Rauscher)

In der Beschwerdesache



betreffend die Markenanmeldung 30 2015 037 941.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. August 2019 unter Mitwirkung der Richter Kätker, Dr. von Hartz und Schödel

 beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben.

https://tinyurl.com/ybnuwdul

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) - BPatG 20.12.2019 - 29 W (pat) 608/17 Keine Verwechslungsgefahr im Modesektor zwischen Vergleichsmarken „WE“ und „WE.RE“ (Samantha Köhler)

 In der Beschwerdesache

 betreffend die Marke 30 2015 038 141

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

 Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/ycuj4hew

GRUR Prax 06/2020(19. März 2020) - BPatG 24.10.2019 - 27 W (pat) 15/18 Mehrfache Beschwerdegebühren bei mehrfachen Widersprüchen (Friedrich Albrecht) .

In der Beschwerdesache

 …

 betreffend die Marke 30 2014 069 195

 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schwarz und die Richterin Werner

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/yc4etb6k

GRUR Prax 08/2020(16. April 2020) - BPatG 26.2.2020 - 29 W (pat) 24/17 Feststellungslast zur Verkehrsdurchsetzung im Löschungsverfahren (Friedrich Albrecht).

Farbmarke Orange

Liegen zwar Anzeichen vor, dass eine Farbmarke auch ohne demoskopisches Gutachten zutreffend aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden war, kann der Senat im Löschungsverfahren eine solche aber nicht zweifelsfrei feststellen, kommt es auf die höchstrichterlich bisher nicht abschließend beantwortete Frage nach der Feststellungslast an.

https://tinyurl.com/yadbq6hd

GRUR RR 04/2020 - OLG Frankfurt a. M. 26.2.2020 – 11 W 42/19 Vorwurf eines rechtsmissbräuchlich gestellten Sequestrationsantrags – abgebrochener Sequestrationsversuch

https://dejure.org/2020,6229

GRUR RR 04/2020 - OLG Naumburg 4.2.2020 – 9 U 54/19 Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Relief einer „Judensau“ – „Judensau“

https://dejure.org/2020,1112

GRUR RR 04/2020 - OLG München 7.1.2020 – 18 U 1491/19 Virtuelles Hausrecht bei Social-Media-Plattformen – Virtuelles Hausrecht

https://dejure.org/2019,46744

GRUR RR 04/2020 - OLG Frankfurt a. M. 24.9.2019 – 11 W 26/19 Verkehrsfähigkeit eines Generikums bei nichtigem Arzneimittel-Patent – Pemetrexed-Listung (Ls.)

https://dejure.org/2019,46466

GRUR RR 04/2020 - OLG Frankfurt a. M. 30.1.2020 – 6 U 94/18 Präklusion des in der Berufungsinstanz erhobenen Kartellrechtseinwands – Sculpture

https://dejure.org/2020,1928

GRUR RR 04/2020 - OLG München 10.10.2019 – 29 U 4666/18 Zulässige Vereinbarung eines Entgelts für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel – Sofortüberweisung

https://dejure.org/2019,33205

GRUR RR 04/2020 - OLG Frankfurt a. M. 16.1.2020 – 6 W 116/19 Gewährung einer Aufbrauchsfrist im Eilverfahren – Haarstylinggeräte

https://dejure.org/2020,2988

GRUR RR 04/2020 - OLG Koblenz 14.8.2019 – 9 U 825/19 Bewerbung von E-Zigaretten durch E-Mail-Newsletter – besser dampfen

https://dejure.org/2019,35415

GRUR RR 04/2020 - OLG München 5.12.2019 – 29 U 3149/18 Absatzbehinderung durch Grenzbeschlagnahmeanträge von Automobilherstellern – Grenzbeschlagnahmte Modellautos

https://dejure.org/2019,47622

GRUR RR 04/2020 - OLG Frankfurt a. M. 7.11.2019 – 6 U 61/19 Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Angeboten mit Inlandswirkung – E-Zigaretten-Verdampfer

https://dejure.org/2019,38757

GRUR RR 04/2020 - BPatG 27.5.2019 – 26 W (pat) 15/17 Fehlende Verwechslungsgefahr zweier Bildzeichen für Möbel – m/drei Säulen mit Balken und Schleifen

In der Beschwerdesache …

 betreffend die Marke 30 2010 025 080

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/y8lln9fv

GRUR RR 04/2020 - BPatG 27.12.2019 – 27 W (pat) 23/18 Schutzfähigkeit einer durch Punkte getrennten Buchstabenfolge – C.O. R. E.

In der Beschwerdesache


betreffend die Markenanmeldung 30 2016 025 083.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Dezember 2019 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Schwarz und Paetzold

 b e s c h l o s s e n :

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 29. September 2016 und 29. Januar 2018 werden aufgehoben, soweit hierin die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

 Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen

https://tinyurl.com/ycgfb9dk

GRUR RR 04/2020 - BPatG 6.11.2019 – 29 W (pat) 510/17 Unterscheidungskraft eines Namens einer berühmten Person – MAX SCHMELING

In der Beschwerdesache
 …

 betreffend die Markenanmeldung 30 2016 213 457.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Juni 2016 aufgehoben.

https://tinyurl.com/ya3nnkvz

GRUR RR 04/2020 - OLG München 14.8.2019 – 6 W 927/19 Werkqualität einer kurzen Wortfolge – Früher war mehr Lametta (Ls.)

https://dejure.org/2019,44488

GRUR RR 04/2020 - OLG Düsseldorf 25.11.2019 – 2 W 15/19 Verhältnismäßigkeitseinwand im Vollstreckungsverfahren – Bakterienkultivierung II (Ls.)

https://dejure.org/2019,52994

GRUR RR 04/2020 - OLG Düsseldorf 17.10.2019 – 2 U 11/18 Aktivlegitimation aus ausschließlicher Lizenz – Bakterienkultivierung

https://dejure.org/2019,43122

Blatt für PMZ 04/2020 - VO (EG) 1234/2007 Art. 113a Abs. 1; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 76 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 23; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 60 Abs. 1; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, 8; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 (Kulturchampignons II)

Kulturchampignons II

VO (EG) 1234/2007 Art. 113a Abs. 1; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 76 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 23; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 60 Abs. 1; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, 8; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1

a) Das kennzeichnungsrechtliche Irreführungsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF sowie § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV) findet auf die Ursprungsangabe für ein Lebensmittel, die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschrieben ist, keine Anwendung. Es dürfen im Falle einer solchen Angabe keine aufklärenden Zusätze verlangt werden, um einer etwaigen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken.

b) Das nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugebende Ursprungsland von in Deutschland geernteten Kulturchampignons ist das Ernteland, auch wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

c) Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG scheidet aus, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht. In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und ist eine unlautere Irreführung auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - I ZR 74/16 - OLG Stuttgart LG Ulm

https://tinyurl.com/yactuj7l

Blatt für PMZ 04/2020 - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 (Spreewälder Gurken)

Spreewälder Gurken

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2, Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu begründen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist?

3. Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird:

a) Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 Verordnung 1151/2012 einerseits und dem Verfahren auf Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 andererseits zu differenzieren und

b) kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen, so dass ""Ortsfremde"" von vornherein von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?

BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 78/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/ycamrso5

Blatt für PMZ 04/2020 - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 (Front kit)

Front kit

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird: Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

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Blatt für PMZ 04/2020 - Richtlinie 2008/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 2015/2436/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 (#darferdas? II)

#darferdas? II

 Richtlinie 2008/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 2015/2436/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

a) Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden.

b) Die Prüfung der Unterscheidungskraft kann nur in den Fällen auf die wahrscheinlichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden, in denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam ist und der Anmelder keine konkreten Anhaltspunkte geliefert hat, die eine in der fraglichen Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich machen.

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/17 - Bundespatentgericht

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Blatt für PMZ 04/2020 - VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und c, Art. 102 Abs. 1 Satz 1; VO (EU) Nr. 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 130 Abs. 1 Satz 1 (ÖKO-TEST II)

ÖKO-TEST II

VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und c, Art. 102 Abs. 1 Satz 1; VO (EU) Nr. 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c, Art. 130 Abs. 1 Satz 1

 a) Zwischen einer Marke, die ein Testlogo darstellt, und einem Zeichen, das dieses um die Angaben zum Testergebnis und der Fundstelle ergänzte Testlogo wiedergibt, besteht keine Zeichenidentität, wenn die hinzugefügten beschreibenden Angaben nicht so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können.

 b) Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - OLG Koblenz LG Koblenz

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Blatt für PMZ 04/2020 - ArbNErfG § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis 30. September 2009 geltenden Fassung (Fesoterodinhydrogenfumarat)

Fesoterodinhydrogenfumarat

ArbNErfG § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis 30. September 2009 geltenden Fassung

a) Dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF ist Genüge getan, wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugeht. Darüber hinausgehende Vorgaben in Bezug auf die Adressierung oder die Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.

b) Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammenfasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 - Initialidee).

 c) Bei Beteiligung mehrerer Mitarbeiter an einer Erfindung genügt die Meldung eines Mitarbeiters den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbNErfG aF, wenn der Arbeitgeber ihr entnehmen kann, dass Miterfinder beteiligt waren und wie er diese und deren Anteile ermitteln kann. Welchen Detaillierungsgrad die Meldung insoweit aufweisen muss, hängt insbesondere davon ab, welche Kenntnisse der Arbeitnehmer hat oder sich unschwer verschaffen kann. Danach ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, die Miterfinder aus seinem eigenen Verantwortungsbereich konkret zu benennen. Hinsichtlich der Beteiligung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen des Unternehmens genügt grundsätzlich die Angabe der betreffenden Organisationseinheit (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion).

BGB § 117 Abs. 1

a) Eine Vereinbarung, in der ein Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt mit dem Zweck, diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen, stellt kein Scheingeschäft dar.

b) Überträgt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Rechte an einer Erfindung, weil er von einer wirksamen Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeht, kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückübertragung der abgetretenen Rechte und die Übertragung der Rechtspositionen verlangen, die der Arbeitgeber durch die aufgrund der Übertragung getätigten Anmeldungen erlangt hat, wenn sich später herausstellt, dass die Erfindung nicht wirksam in Anspruch genommen wurde.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - X ZR 148/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

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Friday, June 5, 2020

CR online 03/2020 - EuGH v. 19.12.2019 - C-390/18, EuGH: Unabhängigkeit von Diensten der Informationsgesellschaft – Airbnb

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

2.      Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränkt wird, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.

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