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Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

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Monday, June 22, 2020

GRUR 06/2020 - EuGH 23.4.20 – C-237/19 Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise bei ausschließlicher funktioneller Form der Ware – Gömböc Kft./Amt

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, um zu klären, ob ein Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht lediglich die grafische Darstellung dieses Zeichens heranzuziehen ist. Andere Informationen als seine bloße grafische Darstellung, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, können genutzt werden, um die wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens zu ermitteln. Dagegen können Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen.

2.      Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass die Wahrnehmung oder die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der Ware, die durch ein Zeichen grafisch dargestellt wird, das ausschließlich aus der Form dieser Ware besteht, berücksichtigt werden kann, um ein wesentliches Merkmal dieser Form zu ermitteln. Das in dieser Bestimmung enthaltene Eintragungshindernis ist anwendbar, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in sehr großem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

3.      Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis nicht systematisch auf ein Zeichen anzuwenden ist, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, wenn das Zeichen musterrechtlich geschützt ist oder wenn es ausschließlich aus der Form eines dekorativen Gegenstands besteht.

https://tinyurl.com/y77cgs6k

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