Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Tuesday, September 29, 2020

CR online 09/2020 - LG Düsseldorf v. 8.5.2019 - 12 O 158/18, LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch fehlenden Hinweis auf Nutzungseinschränkungen in der Werbung für Vodafone Pass

 https://dejure.org/2019,16603

CR online 09/2020 - OLG Düsseldorf v. 4.6.2019 - Kart 2/16 (V), OLG Düsseldorf: Kartellrechtliche Unbedenklichkeit einer Bestpreisklausel – HRS

 https://dejure.org/2019,14776

CR online 09/2020 - OLG München v. 25.6.2020 - 29 U 2333/19, OLG München: Influencerin als Unternehmerin

 https://dejure.org/2020,16166

CR online 09/2020 - BGH v. 8.10.2019 - EnVR 12/18, BGH: Bundesnetzagentur – Veröffentlichung von Daten II

 Veröffentlichung von Daten II 

ARegV § 31 Abs. 1 

a) Bei der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, darf das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktreten muss.

 b) Die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 11 und 12 ARegV genannten Daten sowie des Effizienzwertes nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ist zulässig (teilweise Aufgabe von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 - Veröffentlichung von Daten).

 BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 12/18 - OLG Düsseldorf

https://tinyurl.com/y25thfu6

Der IP-Rechts-Berater 09/2020 - OLG München v. 17.10.2019 - 29 U 1661/19 / Seelig, Geert Johann, Dringlichkeitsschädliches Verhalten bei laufender Verletzung von Schutzrechten auf Online-Portalen

 https://dejure.org/2019,35473

Der IP-Rechts-Berater 09/2020 - BGH v. 7.5.2020 - V ZB 110/19 / Brandi-Dohrn, Anselm, Neues zu den Kosten des Abschlussschreibens?

VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3

 a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird. 

b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.

 BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 - LG Berlin KG

https://tinyurl.com/y2rb8pvx

GRUR 09/2020 - BGH 28.5.20 – I ZB 25/18 Festsetzung des Gegenstandswerts im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren – Gegenstandswert Sporthelm

 DesignG § 34a Abs. 5 Satz 2; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 33 Abs. 1 

a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. 

b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs. 

c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen. 

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/y66onwyc

GRUR 09/2020 - BGH 25.6.20 – I ZR 162/16 Materielle und visuelle Dimension des Begriffs „beifügen“ von gesundheitsbezogenen Angaben – B-Vitamine II

 B-Vitamine II

 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Abs. 3; UWG § 3a 

a) Der Begriff ""beifügen"" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension. 

b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.

 c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des ""Beifügens"" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe. 

d) Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird. 

e) Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind. 

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/y2dqazhz

GRUR 09/2020 - BGH 25.6.20 – I ZR 176/19 EuGH-Vorlage zur Darbietung von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten – Zigarettenausgabeautomat

 "Zigarettenausgabeautomat


Richtlinie 2014/40/EU Art. 8 Abs. 3 Satz 1, Art. 8 Abs. 8

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

1. Erfasst der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU das Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten in der Weise, dass die darin befindlichen Zigarettenpackungen zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise aufweisen, die Zigarettenpackungen aber zunächst für den Verbraucher nicht sichtbar im Automaten vorrätig gehalten werden und die darauf befindlichen Warnhinweise erst sichtbar werden, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband ausgegeben wird? 

2. Erfasst das in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU enthaltene Verbot, die Warnhinweise ""durch sonstige Gegenstände zu verdecken"", den Fall, dass im Rahmen der Warenpräsentation durch einen Automaten die ganze Tabakverpackung verdeckt wird? 

3. Ist das Tatbestandsmerkmal ""Bilder von Packungen"" in Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU auch dann erfüllt, wenn es sich bei einer Abbildung zwar nicht um ein naturgetreues Abbild der Originalverpackung handelt, der Verbraucher das Bild aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer Tabakverpackung assoziiert? 

4. Ist den Anforderungen des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU unabhängig von der verwendeten Abbildung bereits dann genügt, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags die Gelegenheit hat, die Zigarettenverpackungen mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen wahrzunehmen? 

BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19 - OLG München LG München I

https://tinyurl.com/y6mcso2a

GRUR 09/2020 - BGH 25.6.20 – I ZR 74/19 EuGH-Vorlage zum Begriff der „Bezahlung“ einer Verkaufsförderung im Sinne der UGP-RL – GRAZIA StyleNights

 GRAZIA StyleNights 

Richtlinie 2005/29/EG Nr. 11 Satz 1 Anhang I 

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 

1. Ist eine ""Bezahlung"" einer Verkaufsförderung im Sinne von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nur dann gegeben, wenn für den Einsatz redaktioneller Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eine Gegenleistung in Geld erbracht wird, oder ist von dem Begriff der ""Bezahlung"" jede Art der Gegenleistung umfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob diese in Geld, in Waren oder Dienstleistungen oder in sonstigen Vermögenswerten besteht? 

2. Setzt Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG voraus, dass der Gewerbetreibende dem Medienunternehmer den geldwerten Vorteil als Gegenleistung für den Einsatz redaktioneller Inhalte verschafft und ist, falls dies zu bejahen ist, von einer solchen Gegenleistung auch in einem Fall auszugehen, in dem der Medienunternehmer über eine gemeinsam mit einem Gewerbetreibenden veranstaltete Werbeaktion berichtet, wenn der Gewerbetreibende dem Medienunternehmer für den Bericht Bildrechte zur Verfügung gestellt hat, sich beide Unternehmen an Kosten und Aufwand der Werbeaktion beteiligt haben und die Werbeaktion der Förderung des Verkaufs der Produkte beider Unternehmen dient?

 BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 74/19 - OLG Hamburg LG Hamburg

https://tinyurl.com/y2c2gsgs

GRUR 09/2020 - BGH 18.6.20 – I ZR 93/19 Keine Identität des branchenüblichen Vergütungssatzes mit vertraglich angebotener Lizenz – Nachlizenzierung

 Nachlizenzierung 

UrhG § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2

 Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten ""Lizenzgebühren"" stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete ""Mehrwert"" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung. 

BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 - OLG München LG München I

https://tinyurl.com/y2u2h44d

GRUR 09/2020 - BGH 9.6.20 – X ZR 142/18 Unwirksamkeit einer Nutzungsvereinbarung bei fehlender Zustimmung eines Teilhabers – Penetrometer

 Penetrometer 

BGB § 745 Abs. 3 Satz 2 

Soll in einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, dass einem Dritten die Nutzung der Erfindung gegen Entgelt gestattet wird, muss die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zugriff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt. 

BGH, Urteil vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/yyy5jvzt

GRUR 09/2020 - BGH 14.5.20 – X ZR 119/18 Keine Patentfähigkeit für Verfahren zum Überwachen menschlicher Aktivitäten – Aktivitätsüberwachung

 Aktivitätsüberwachung 

ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PatG § 125a Abs. 3 Nr. 1

a) Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

b) Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat. 

BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/yxrryo2n

GRUR 09/2020 - BGH 5.5.20 – KZR 36/17 Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand – FRAND-Einwand (m. Anm. Peter Georg Picht, S. 972)

 FRAND-Einwand 

AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. b, c; GWB §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 

a) Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereit erklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ermöglichen.

 b) Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers können sich insbesondere daraus ergeben, dass der von der Verletzung unterrichtete Verletzer klar und eindeutig seinen Willen und seine Bereitschaft bekundet hat, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss. Den Patentinhaber kann die Verpflichtung treffen, seine Lizenzforderung im Einzelnen zu begründen, um dem Lizenzwilligen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Lizenzforderung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt. 

c) Das Angebot eines Portfoliolizenzvertrages oder eines sonstigen, weitere Schutzrechte umfassenden Lizenzvertrages durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessentiellen Patents ist jedenfalls insoweit grundsätzlich kartellrechtlich unbedenklich, als er den Lizenznehmer nicht zu Zahlungen für die Benutzung nicht-standardessentieller Patente verpflichtet und die Vergütung so berechnet wird, dass Anwender, die ein Produkt für ein spezifisches, geografisch begrenztes Gebiet entwickeln möchten, nicht benachteiligt werden. 

d) Der Verletzer kann dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gestützt ist. Ein solcher Gegenanspruch kann erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung seiner Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen oder trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers kein Angebot zu FRAND-Bedingungen abgibt. 

BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

https://tinyurl.com/y2e863v8

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - LG Berlin 29.4.2020 - 64 S 95/19 Durchsetzen zulässiger Höchstmiete nicht von Inkassobefugnis umfasst (Florian Skupin)

 https://dejure.org/2020,8707

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG München 9.7.2020 – 6 U 5180/19 Werbung für digitale medizinische Konsultation durch Ärzte in der Schweiz (Caroline von Nussbaum/Dr. Fabian Huber)

 https://dejure.org/2020,21691

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG Frankfurt a. M. 16.7.2020 - 6 U 38/20 Unterlassene Zwangsvollstreckung lässt Dringlichkeit nicht entfallen – LmbZ-Zweck muss Ausgleich medizinisch bedingten Nährstoffdefizits sein (Tanja Strelow/Stephanie Thewes)

 https://dejure.org/2020,21790

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG Hamm 28.2.2020 - 20 W 2/20 Keine Beschwerde gegen Anordnung der Urkundenvorlegung (Oliver Elzer)

 https://dejure.org/2020,22393

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - LG München I 24.2.2020 - 7 O 1456/20 Die Grenzen des Divisional Game (Tobias Wuttke)

 https://dejure.org/2020,22486

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG Naumburg 7.2.2020 - 9 W 3/19 Geoblocking zur Erfüllung von Unterlassungsansprüchen im Internet ausreichend (Paetrick Sakowski)

 https://dejure.org/2020,19344

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG Karlsruhe 29.6.2020 - 12 W 5/20 Geheimnisschutz bei Bekanntwerden der Information innerhalb eines beschränkten Personenkreises (Alexander Leister)

 https://dejure.org/2020,18584

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG Frankfurt a. M. 2.7.2020 - 6 U 17/19 Zugangskontrolle nach Hess. SpielhG verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen DSGVO (Julien Wilmes)

 https://dejure.org/2020,21587

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - BGH 28.5.2020 - I ZR 170/19 Effizienzlabel auch bei Werbung mit Gebrauchtwagen für neuen Pkw erforderlich (Roman Brtka)

 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz 

beschlossen: 

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

https://tinyurl.com/y476uwqv

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG Dresden 28.4.2020 - 4 W 3/20 Meinungsäußerung (Volker Schoene) „Geschäftsmodell von Hetze und Falschbehauptungen“ ist zulässige

 https://dejure.org/2020,14459

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - LG Berlin 14.7.2020 - 15 O 389/18 Zum Verhältnis von Architektenurheberrecht und Eigentümerinteresse (Hauke Hansen/Markus Dinnes)

 https://dejure.org/2020,18733

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - BPatG 14.5.2020 - 25 W (pat) 71/17 Bewusstes Hinwegsetzen über partnerschaftliche Beziehungen und Bindungen legt bösgläubige Markenanmeldung nahe – VTIGER (Benedikt Lüthge)

In der Beschwerdesache 


betreffend die Marke 30 2012 010 934 

(hier: Löschungverfahren S 51/16 Lösch) 

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. 

II. Die Markeninhaberin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - OLG Düsseldorf 16.3.2020 - I – 3 Wx 133/19 „TAX-Care GmbH“ deutet auf steuerliche Beratungsleistungen oder Hilfe in Steuerangelegenheiten hin (Peter Juretzek)

 https://dejure.org/2020,11177

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - BPatG 26.5.2020 - 26 W (pat) 14/19 Verwechslungsgefahr zwischen H.SEVEN und 7seven (Carola Onken)

 In der Beschwerdesache 

 betrefend die Marke 30 2015 108 145 


hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Mai 2020 unter Mitwirkung der Richter Kätker als Vorsitzender sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel 


beschlossen:


 Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 vom 30. Mai 2017 und 18. Januar 2019 aufgehoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist hinsichtlich der Waren der 


Klasse 18: Brieftaschen; Reisekoffer; Taschen; Überzüge aus Pelz; Überzüge aus Tierhäuten; Regenschirme; Spazierstöcke; Beschläge für Geschirre; 


Klasse 22: Bänder zum Binden oder Umwickeln, nicht aus Metall; Zelte; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus textilem Material; Netze; 


Klasse 25: Konfektionskleidung; Babywäsche; Schuhwaren; Hüte; Wirkwaren; Handschuhe [Bekleidung]; Halstücher; Hüftgürtel; Hochzeitskleider; Badeanzüge. 


Insoweit wird die Marke aufgrund des Widerspruchs aus der international registrierten Marke IR 1 231 145 gelöscht.

https://tinyurl.com/y2gyfwrb

GRUR Prax 18/2020(16 September 2020) - BPatG Inhaltsbezogener Disclaimer im medialen Bereich 25.6.2020 - 30 W (pat) 519/18 (Friedrich Albrecht)

 In der Beschwerdesache

 …

 betreffend die Markenanmeldung 30 2016 104 706.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2020 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Akintche und des Richters Dr. Meiser 


 beschlossen: 


Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2017 aufgehoben.

https://tinyurl.com/y5o9z97x

GRUR RR 09/2020 - OLG Düsseldorf 19.12.2019 – 2 U 41/19 Restitutionsklage nach Patentvernichtung – Messsensoren II

 https://dejure.org/2019,51433

GRUR RR 09/2020 - OLG Stuttgart 12.12.2019 – 2 U 23/19 Nährwertbezogene Angaben für ein Nudelprodukt – Low Carb-Spaghetti

 https://dejure.org/2019,52650

GRUR RR 09/2020 - OLG Frankfurt a. M. 12.12.2019 – 6 U 189/18 Abgrenzung von Werbung und Informationsvermittlung im Heilmittelwerberecht – Melissenextrakt

 https://dejure.org/2019,52759

GRUR RR 09/2020 - OLG Frankfurt a. M. 28.11.2019 – 6 U 200/18 Wirksamkeitsversprechen für Medizinprodukt zur Bekämpfung von Kopfläusen – Kopflausbekämpfung

 https://dejure.org/2019,48831

GRUR RR 09/2020 - OLG Hamburg 12.12.2019 – 3 U 14/19 Werbung für zertifiziertes Medizinprodukt zur Unterstützung der Gewichtsabnahme – BEFORE-Studie

 https://dejure.org/2019,52466

GRUR RR 09/2020 - OLG Köln 19.2.2020 – 6 U 184/19 Einbeziehung von AGBs eines Zahlungsdienstleisters in Verbrauchervertrag – Bezahlplattform

 https://dejure.org/2020,3288

GRUR RR 09/2020 - OLG Frankfurt a. M. 19.2.2020 – 6 W 19/20 Rechtmäßigkeit der Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an Anwaltskammer – Anwaltsschriftsatz

 https://dejure.org/2020,5688

GRUR RR 09/2020 - OLG Hamburg 30.1.2020 – 5 U 6/08 Maßgeblichkeit des Verhaltens eines Insolvenzverwalters für Begehungsgefahr – siebenmedia

 https://dejure.org/2020,25275

GRUR RR 09/2020 - OLG Frankfurt a. M. 10.6.2020 – 6 U 46/18 Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines Unternehmenskennzeichens – Kommissionsagentin

 https://dejure.org/2020,19384

GRUR RR 09/2020 - OLG Hamburg 19.12.2019 – 3 U 191/18 Markenmäßige Benutzung einer Fantasiebezeichnung in der Modebranche – MYMMO MINI

 https://dejure.org/2019,52098

GRUR RR 09/2020 - OLG Hamburg 28.11.2019 – 5 U 65/18 Fehlende markenrechtliche Benutzung eines indischen weiblichen Vornamens im Bekleidungssektor – Rock Isha

 https://dejure.org/2019,43637

Blatt für PMZ 09/2020 - PatG § 83 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 1 (Niederflurschienenfahrzeug)

Niederflurschienenfahrzeug 

PatG § 83 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 1 

Bewertet das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ein Merkmal des Patentanspruchs als nicht ursprünglich offenbart und deshalb für die Beurteilung der Patentfähigkeit unerheblich, hat die Beklagte keine Veranlassung, das Merkmal um weitere Zusätze zu ergänzen, die zur Bejahung der Patentfähigkeit führen könnten. 

BGH, Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18 - Bundespatentgericht