Niederflurschienenfahrzeug
PatG § 83 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 1
Bewertet das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ein Merkmal des Patentanspruchs als nicht ursprünglich offenbart und deshalb für die Beurteilung der Patentfähigkeit unerheblich, hat die Beklagte keine Veranlassung, das Merkmal um weitere Zusätze zu ergänzen, die zur Bejahung der Patentfähigkeit führen könnten.
BGH, Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18 - Bundespatentgericht
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.