Veröffentlichung von Daten II
ARegV § 31 Abs. 1
a) Bei der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, darf das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktreten muss.
b) Die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 11 und 12 ARegV genannten Daten sowie des Effizienzwertes nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ist zulässig (teilweise Aufgabe von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 - Veröffentlichung von Daten).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 12/18 - OLG Düsseldorf
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