Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Wednesday, December 29, 2021

Der IP-Rechts-Berater 12/2021 - OLG Frankfurt v. 15.7.2021 - 6 W 40/21 / Newerla, Danjel-Philippe, Zu den Grenzen der Unterrichtung über die Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch einen Zahlungsdienstleister im Hinblick auf den Mitbewerberschutz

https://dejure.org/2021,33296

Der IP-Rechts-Berater 12/2021 - OLG Frankfurt v. 16.9.2021 - 6 U 133/20 / Brandi-Dohrn, Anselm, Zur Irreführung bei Rückgewinnungsversuchen nach Kündigung

https://dejure.org/2021,40613

CR online 12/2021 - OLG München v. 5.8.2021 - 29 U 2411/21 Kart, OLG München: Rechts-/Parteifähigkeit einer britischen Limited nach Brexit-Vollendung

https://dejure.org/2021,35490

CR online 12/2021 - BGH v. 16.3.2021 - X ZR 9/20, BGH: Internationale Zuständigkeit bei Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Website-Impressum

Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 5

Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.

BGH, Urteil vom 16. März 2021 - X ZR 9/20 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/5n7mn8d8

CR online 12/2021 - BGH v. 7.4.2021 - VIII ZR 191/19, BGH: Verbrauchsgüterkauf: Verbrauchereigenschaft bei Unternehmensbezug; Kostenvorschussanspruch

BGB §§ 13, 14 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2, § 439 Abs. 3 (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung), § 474 Abs. 1 Satz 1

a) Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

b) Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 27, 35, 53 f.).

c) Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 49 f.).

BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19 - OLG Frankfurt am Main

 LG Gießen

https://tinyurl.com/24372f7u

CR online 12/2021 - LG Osnabrück v. 24.9.2021 - 10 Qs 49/21, LG Osnabrück: Smartphone-Videoaufnahme von Polizeieinsätzen

https://dejure.org/2021,39940

CR online 12/2021 - OLG Brandenburg v. 11.8.2021 - 1 U 69/20, OLG Brandenburg: Entschädigungsanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt Schaden voraus

https://dejure.org/2021,36107

GRUR RR 12/2021 - OLG Düsseldorf 9.8.2021 – 2 W 15/21 Einwand der abweichenden technischen Gestaltung im Zwangsvollstreckungsverfahren – Zirkonium-Cer-Verbundoxid III (Ls.)

https://dejure.org/2021,34202

GRUR RR 12/2021 - OLG Düsseldorf 11.1.2021 – I-20 W 68/20 Keine analoge Anwendung der prozessualen Regeln für Geschäftsgeheimnisse in anderen Rechtsgebieten – Kundendatenbank (Ls.)

https://dejure.org/2021,9768

GRUR RR 12/2021 - LG Düsseldorf 4.5.2021 – 4 c O 32/20 Reichweite des Sortenschutzes bei Erntegut – Winterweizen (Ls.)

https://dejure.org/2021,35426

GRUR RR 12/2021 - OLG Rostock 10.2.2021 – 2 W 2/21 Kerngleichheit von Rabattankündigungen mittels Facebook-Postings – Rabattankündigungen für E-Zigaretten

https://dejure.org/2021,5070

GRUR RR 12/2021 - OLG Frankfurt a. M. 4.2.2021 – 6 U 161/20 Keine erneute Zustellung der Unterlassungsverfügung an nachträglich bestellten Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners – Erkundigungspflicht vor Vollziehung

https://dejure.org/2021,6101

GRUR RR 12/2021 - LG München I 19.8.2021 – 7 O 15350/19 Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit – Sprachsignalcodierer

https://dejure.org/2021,34359

GRUR 12/2021 - BGH 18.6.21 – I ZB 30/21 Suspensiveffekt eines Rechtsmittels im ZPO-Haftverfahren – Erzwingungshaft

Erzwingungshaft

ZPO § 570 Abs. 1, § 575 Abs. 5, § 802g Abs. 1

Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - I ZB 30/21 - LG Kiel
AG Kiel

https://tinyurl.com/2mhrdpb2

GRUR 12/2021 - BGH 7.10.21 – X ZB 14/20 Grenzen der Akteneinsicht bei Hauptsacheerledigung – Akteneinsicht XXV

Akteneinsicht XXV

ZPO §§ 91a, 299, 567 Abs. 1 Nr. 2

Ein Beschluss, mit dem das Gericht einem am Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.

BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

https://tinyurl.com/2p8y5ekt

GRUR 12/2021 - BGH 12.1.21 – KVR 34/20 Voraussetzungen für die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung – CTS Eventim/Four Artists (Ls.)

CTS Eventim/Four Artists

GWB § 36 Abs. 1 Satz 1

a) Für die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung genügt es, wenn die Marktmacht ausgleichende Wirkung des Wettbewerbs durch eine Veränderung der markt- und unternehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maße eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluss der Fall war. Die Anforderungen an die Verstärkungswirkung stehen dabei in einer Wechselbeziehung zu der Wettbewerbssituation auf dem betroffenen Markt, insbesondere dem Maß der bereits ohne die Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens eingetretenen Schwächung der Kontrolle bestehender Marktmacht durch den Wettbewerb.

b) Ein Zusammenschluss, der - insbesondere wegen noch ungünstigerer Bedingungen für einen nachstoßenden Wettbewerb - die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt, stellt ohne weiteres eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - KVR 34/20 - OLG Düsseldorf

https://tinyurl.com/mr34wumn

GRUR 12/2021 - BGH 6.7.21 – KZR 11/18 Keine Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung für Verstoß gegen Diskriminierungsverbot – wilhelm.tel

wilhelm.tel

GWB § 20 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 3

Für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot reicht es aus, dass die durch wettbewerbskonforme Gründe nicht gerechtfertigte erhebliche Ungleichbehandlung geeignet ist, sich nachteilig auf die Wettbewerbsposition des diskriminierten Unternehmens auszuwirken. Eine tatsächlich eingetretene erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (hier: ungleiche Behandlung von Breitbandkabelunternehmen bei der Zahlung von Einspeiseentgelten).

BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 11/18 - OLG Hamburg
 LG Hamburg

https://tinyurl.com/yke93xuy

GRUR 12/2021 - EuGH 11.11.21 – C-388/20 Informationspflichten zum Nährwert auf Lebensmittelverpackungen – BVV/Dr. Oetker [Vitalis]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist.

https://tinyurl.com/54pcrhj4

GRUR 12/2021 - BGH 1.7.21 – I ZR 137/20 Darlegungs- und Beweislastverteilung beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz – Kaffeebereiter

Kaffeebereiter

UWG § 4 Nr. 3

a) Der Kläger, der wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, hat zu seinem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vorzutragen. Hat er diesen Anforderungen genügt, trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen der an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder eine an sich bestehende wettbewerbliche Eigenart schwächen oder entfallen lassen. Danach ist es Sache des Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will.

b) Bei der Prüfung, ob durch eine Nachahmung eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird, ist auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung abzustellen. Daraus ergibt sich, dass dieser Zeitpunkt auch für die Prüfung der Frage maßgeblich ist, ob die an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Produkts durch einen Vertrieb unter einem Zweitkennzeichen entfallen ist. Die wettbewerbliche Eigenart muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Angebots der Nachahmung auf dem Markt noch bestehen.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - OLG Frankfurt am Main

 LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/2p8ptzj2

GRUR 12/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 194/20 Keine Haftung für Fernsehwerbung für Glücksspielangebote wegen verletzter Prüfpflichten – Rundfunkhaftung

Rundfunkhaftung

UWG §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2, GlüStV 2012 § 5 Abs. 5, GlüStV 2021 § 5 Abs. 7

a) Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

b) Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.

c) Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.

d) Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen ist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - OLG Köln

 LG Köln

https://tinyurl.com/3fdksbrr

GRUR 12/2021 - BGH 20.10.21 – I ZR 96/20 Unzulässige werbliche Angabe über fehlendes Widerrufsrecht bei individuell angefertigten Treppenliften – Kurventreppenlift

Kurventreppenlift

Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 4, 5 und 6, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Buchst. a und c; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 2; BGB § 312d Abs. 1, § 312g Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 357 Abs. 8, §§ 433, 474, 631, 650; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

a) Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.

b) Die werbliche Angabe eines Anbieters von Treppenliften, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - OLG Köln
 LG Köln

https://tinyurl.com/29wd7jxw

GRUR 12/2021 - BGH 22.7.21 – I ZB 16/20 Feststellungslast des Markeninhabers hinsichtlich Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke im Löschungsverfahren – NJW-Orange

NJW-Orange

MarkenG § 8 Abs. 3

a) An der Rechtsprechung, wonach verbleibende Zweifel, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt vorlag, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers gehen, hält der Senat nicht fest.

b) Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/33w29254

GRUR 12/2021 - EuGH 28.10.21 – C-123/20 Entstehen eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters an Bauteilen durch Veröffentlichung von Fahrzeugfotos – Ferrari/Mansory Design [Front kit]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.

Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.

https://tinyurl.com/yckhju4u

GRUR 12/2021 - BGH 22.9.21 – I ZR 83/20 Reichweite der Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzung durch Lehrer an öffentlicher Schule – Uli-Stein-Cartoon

Uli-Stein-Cartoon

GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1 Fd; UrhG § 19a, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 99; ZPO § 264 Nr. 2 und 3

a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.

b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.

c) Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs

einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.

BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

https://tinyurl.com/2p9dtbve

GRUR 12/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 118/20 Gerätevergütung für zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellte PCs – Eigennutzung

Eigennutzung

Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 und 3; UrhG aF § 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, § 54d Abs. 1

a) Eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist allein ein Vertrag zwischen den zur Vereinbarung von Vergütungsverträgen berufenen Verwertungsgesellschaften einerseits und andererseits den Vergütungsschuldnern oder Verbänden, denen die Vergütungsschuldner angehören.

b) Der in § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung genannte Begriff der ""durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffenen Möglichkeit"", Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG vorzunehmen, ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass ihm auch Geräte unterliegen, die zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellt werden. Auch hinsichtlich solcher Geräte steht dem auf Zahlung von Gerätevergütung in Anspruch Genommenen der Nachweis offen, dass sie eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 118/20 - OLG München

https://tinyurl.com/4taa55n4

GRUR 12/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 113/18 Urheberrechtsverletzung durch Framing – Deutsche Digitale Bibliothek II (m. Anm. Malte Stieper, S. 1515)

Deutsche Digitale Bibliothek II

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2014/26/EU Art. 16; UrhG § 15 Abs. 2, § 19a; VGG § 34 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

a) Die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing stellt einen
Eingriff in das Recht zur öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst).

b) Bedingungen einer Nutzungsrechtseinräumung können im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG angemessen sein, wenn sie der Gefahr von Rechtsverletzungen vorbeugen sollen, die nicht durch den zukünftigen Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft, sondern durch Drittnutzer begangen werden.

c) Bei der nach § 34 Abs. 1 VGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht auf das tatsächlich bestehende Interesse einzelner Urheber abzustellen, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Verwertungsgesellschaft treuhänderisch vertretenen Urheberrechtsinhaber.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Kammergericht
LG Berlin

https://tinyurl.com/bddwrzwv

GRUR 12/2021 - EuGH 6.10.21 – C-13/20 Recht zur Dekompilierung eines fehlerhaften Computerprogramms durch rechtmäßigen Erwerber – Top System/État belge

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

2.      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

https://tinyurl.com/2d7xcfde

GRUR 12/2021 - OLG Frankfurt a. M. 22.7.21 – 6 U 108/10 Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents – Kunststoffsack

https://dejure.org/2021,33863

GRUR 12/2021 - EuGH 14.10.21 – C-186/18 Berechnung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts – Pardo/CVVP

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass die darin für Ansprüche nach den Art. 94 und 95 dieser Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob die eine geschützte Sorte betreffende Verletzungshandlung noch andauert, und unabhängig vom Zeitpunkt des Unterlassens dieser Handlung, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem zum einen der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt wurde und zum anderen der Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts Kenntnis von dieser Handlung und der Person des Verpflichteten erlangt hat.

2.      Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass nur diejenigen Ansprüche nach den Art. 94 und 95 dieser Verordnung verjährt sind, die eine Gesamtheit von gegen eine geschützte Sorte gerichteten Verletzungshandlungen betreffen und die geltend gemacht wurden, nachdem mehr als drei Jahre vergangen waren, seit zum einen der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt wurde und zum anderen der Inhaber von jeder einzelnen zu dieser Gesamtheit gehörenden Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.

https://tinyurl.com/52vxtr4j

GRUR 12/2021 - OLG Düsseldorf 14.7.21 – I-2 U 13/21 Anforderungen an Bereitschaft zum Abschluss einer FRAND-Lizenzierung – Signalsynthese

https://dejure.org/2021,48983

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - EuGH 11.11.2021 - C-531/20 Unionsrechtswidrigkeit von § 140 III MarkenG

V.      Ergebnis

52.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundesgerichtshof (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Die Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.°April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts an einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, unabhängig davon vorsieht, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

https://tinyurl.com/2p8j5uju

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - OLG Köln 21.9.2021 - 7 U 166/20 Keine Bußgelderstattung über den Umweg der Amtshaftung

https://dejure.org/2021,45513

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - LG Stuttgart 27.10.2021 - 11 O 486/21 Kein fliegender Gerichtsstand bei Verstößen in Telemedien

https://dejure.org/2021,47414

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - OLG Frankfurt a. M. 14.10.2021 - 6 W 22/21 Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung

https://dejure.org/2021,44116

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - LG Wiesbaden 1.6.2021 - 11 O 47/21 1-Cent-Überweisung mit Werbung im Verwendungszweck „doppelt“ unlauter

https://dejure.org/2021,34863

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - LG Osnabrück 23.7.2021 - 14 O 366/20 Verschärfte Anforderungen durch § 8 c UWG

https://dejure.org/2021,28015

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - OLG Bamberg 1.2.2021 - 3 W 4/21 Keine rechtsmissbräuchliche Verfolgung von Verstößen

https://dejure.org/2021,42495

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - OLG Dresden 15.9.2021 - 4 U 1214/21 Verdachtsberichterstattung bei Verbreitung der Behauptung eines Dritten

https://dejure.org/2021,44985

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - OLG Brandenburg 4.10.2021 - 1 U 21/21 Rechtswidrige Veröffentlichung zur Corona-Lage in Seniorenheime

https://dejure.org/2021,43591

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - BGH 28.9.2021 - VI ZR 1228/20 Anspruch auf Löschung einer archivierten Gegendarstellung

BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Zum Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans, wenn auch die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf vorgehalten wird.

BGH, Urteil vom 28. September 2021 - VI ZR 1228/20 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/58wne6sc

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - OLG Frankfurt a. M. 28.10.2021 - 6 U 161/11 Gebührenanspruch für Abwehr unberechtigter Schutzrechtsverwarnung durch gleichlautende Schreiben gegenüber 400 Fachhändlern

https://dejure.org/2021,46416

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - BGH 13.7.2021 - X ZR 81/19 Zur öffentlichen Zugänglichkeit eines im Internet abrufbaren Dokuments

Diskontinuierliche Funkverbindung

ZPO §§ 69, 511, 520

Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29; Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638).

EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1

Ein elektronisches Dokument, das im Internet auf einem ftp-Server vorgehalten wird, ist jedenfalls dann der Öffentlichkeit zugänglich, wenn es über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - X ZR 81/19 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/yur8p7c4

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - LG München I 20.7.2021 - 33 O 7534/21 Markenverletzung durch englischsprachige Ankündigung einer neuen Funktion in global agierendem Mikroblogging-Dienst

https://dejure.org/2021,34098

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - BPatG 3.9.2021 - 30 W (pat) 47/17 Zur Auslegung einer unklaren Erinnerungserklärung vor dem DPMA – SKY ./. PremiumSKY

In der Beschwerdesache

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2017 (Erinnerungsbeschluss) aufgehoben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Unionswiderspruchsmarke UM 004 274 288 die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren:

„Laser und Lasereinrichtungen (nicht für medizinische Zwecke), auch für Lichteffekte; CB-Funkgeräte (Hand-, Mobil- und Stationsgeräte), Amateurfunksende- und -empfangsgeräte, Betriebsfunksende- und -empfangsgeräte, Funkverstärker; elektrische, elektronische sowie optoelektronische Bauelemente, auch solche für Solartechnik oder Lasertechnik, Mikrocomputer und Mikroprozessoren (je soweit in Klasse 9 enthalten); Modellbau-Elektronik, nämlich Sende- und Empfangsgeräte für Fernsteuerung und deren Baugruppen, Schalt- und Steuerkreise für Modelle,

elektronische Schaltkreise für Blinkleuchten für Modelle, elektronische Geräuschgeneratoren; elektrische, elektronische und elektromechanische Messgeräte, einschließlich Einbaumessinstrumente sowie Vielfachmessgeräte, digitalanzeigende Vielfachmessgeräte, Oszillographen, Signalverfolger, Frequenzzähler, elektronische und mechanische Spannungsprüfer, elektronische Metallsuchgeräte; elektrische und elektronische Alarmgeräte und Anlagen sowie deren Zubehör, nämlich optische und akustische Signalgeber, akustische Sensoren (UltraschallBewegungsmelder), optische Sensoren sowie Lichtschranken, elektromechanische Sensoren (Tür- und Fensterkontakte, Rüttelkontakte für Fenster und Türen), Baugruppen sowie Bausätze sämtlicher vorgenannter Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Helligkeitsregler bzw. –dimmer für die elektrische Raumbeleuchtung; Haussprechanlagen, bestehend aus Außenund Innensprechstationen sowie ggf. auch aus Umschaltgeräten, Netzgeräten, Verstärkern und Videogeräten; Beleuchtungsgeräte und Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser für Lichteffekte; elektronische Steuergeräte und Controller zur Steuerung von Beleuchtungsgeräten und Lichteffektgeräten, ausgenommen Laser für Lichteffekte; Nebelmaschinen, Lichtquellen (Beleuchtungsgeräte), auch Strahler, einschließlich Effektstrahler, Lichtscanner, Lichtprojektoren und Lichtspots, als Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser; Ventilatoren, Lüfter und Gebläse, Leuchtmittel für Lichtquellen (Beleuchtungsgeräte), Lampen, einschließlich Blitzlampen, als Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser, Effektlampen, Glimmlampen, Glühlampen und Gasentladungslampen, Fassungen für die vorgenannten Lampen“

angeordnet worden ist.

Insoweit wird die Erinnerung der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2008 (Erstprüferbeschluss) zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Markeninhaberin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Zulassung ist beschränkt auf die Frage, ob die Erinnerung der Widersprechenden vom 5. Dezember 2008 nur die erste Widerspruchsmarke UM 003 203 411 betroffen hat.

https://tinyurl.com/mtvu6a6y

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - BPatG 30.9.2021 - 30 W (pat) 547/18 Verwechslungsgefahr bei als i gesprochenem Y – AbiLyt/ABILIFY

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 032 079

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Dr. Meiser und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2018 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 302 34 306 in Bezug auf die Waren 

„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche Zwecke; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für

medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel; Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“ 

zurückgewiesen worden ist.

In dem genannten Umfang wird die Löschung der Marke 30 2016 032 079 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/2rys5jpn

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) - BPatG 18.10.2021 - 30 W (pat) 22/19 Unentbehrlich oder wichtig, sonst kein funktionaler Zusammenhang

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 074 752

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

https://tinyurl.com/ykbp8ye7

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG Düsseldorf 10.6.2021 - 2 U 54/20 Anwaltliche Prüfungs- und Aufklärungspflichten vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung

https://dejure.org/2021,43438

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG München 13.10.2021 - 7 U 5998/20 Vergütungsansprüche aus einer Marketing-Kampagne im Abgasskandal

https://dejure.org/2021,42004

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG Frankfurt a. M. 5.8.2021 - 11 U 67/18 (Kart) Zulässigkeit der Feststellungsklage wegen Kartellschadensersatzes

https://dejure.org/2021,40769

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG Düsseldorf 28.6.2021 - 20 U 178/20 OLG Düsseldorf fragt EuGH: „Enger“ oder „weiter“ Ernährungsbegriff?

https://dejure.org/2021,42030

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG Frankfurt a. M. 8.10.2021 - 6 W 83/21 „Fliegender Gerichtsstand“ bei Lauterkeitsverletzungen im Internet

https://dejure.org/2021,43180

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - LG Mannheim 21.4.2021 - 25 O 1/21 Energieversorger nicht mehr zu Angabe des Anteils der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix verpflichtet

https://dejure.org/2021,42256

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG Frankfurt a. M. 23.9.2021 - 6 W 76/21 Unterlassungsverstoß durch Wiedergabe des verbotenen Wortes mit Auslassungszeichen – B******t

https://dejure.org/2021,42917

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - EuGH 25.11.2021 - C-102/20 Dreimal Werbung im E-Mail-Posteingang ist „hartnäckiges Ansprechen“

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes in einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail, eine „Verwendung … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, ohne dass die Bestimmung der Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip oder die Belastung, die dem Nutzer auferlegt wird, insoweit von Bedeutung sind, da diese Verwendung nur unter der Voraussetzung gestattet ist, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung, namentlich in der Liste der empfangenen privaten E‑Mails, informiert wurde und seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat.

2.      Anhang I Nr. 26 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen ist, dass ein Vorgehen, das darin besteht, in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes Werbenachrichten in einer Form, die der einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E‑Mail einzublenden, unter den Begriff des „hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens“ der Nutzer von E‑Mail-Diensten im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Einblendung dieser Werbenachrichten zum einen so häufig und regelmäßig war, dass sie als „hartnäckiges Ansprechen“ eingestuft werden kann, und zum anderen bei Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung als „unerwünschtes Ansprechen“ eingestuft werden kann.


https://tinyurl.com/4drab5mt





















GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - LG Köln 11.6.2021 - 28 O 218/21 Unzulässige Werbung mit Doppelgänger von Joachim Löw

https://dejure.org/2021,41506

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG Celle 23.9.2021 - 5 W 39/21 Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im Gestattungsverfahren

https://dejure.org/2021,43293

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - LG München I 14.10.2021 - 7 O 12732/20 Falsche Schutzrechtsverletzungsanzeige bei Amazon ist unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

https://dejure.org/2021,43415

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG München 29.7.2021 - U 2962/16 Kart Verkehrsauffassung bei herstellerfremden Nachfüllwaren – Tork II

https://dejure.org/2021,38571

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - OLG Frankfurt a. M. 17.9.2021 - 6 W 51/21 Markenmäßige Benutzung durch Verwendung einer Modellbezeichnung in einer Angebotsüberschrift – „Rundhalspullover Sam“

https://dejure.org/2021,39695

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) - BPatG 26.8.2021 - 30 W (pat) 530/20 Kein Fehlen der Unterscheidungskraft bei interpretationsbedürftiger Wortfolge

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 106 713.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2020 aufgehoben.

https://tinyurl.com/2p8zarc7

PMZ 12/2021 ist online

https://shop.wolterskluwer-online.de/media/pdf/15/29/b8/56349112_1638522189.pdf

GRUR Prax 12/2021(15. Dezember 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_24_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 12/2021(1. Dezember 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_23_2021_Inhalt.pdf

GRUR-Int 12/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-International_12_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR-RR 12/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_12_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 12/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_12_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

EPO 12/2021 ist online

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2021/12/2021-12.pdf

Der IP-Rechts-Berater 12/2021 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTgwNQ.htm

CR online 12/2021 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTgwNw.htm

Wednesday, November 24, 2021

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Arnsberg 29.6.2021 - 1 O 327/20 (Un-)Bestimmte Unterlassungsanträge bei Geschäftsgeheimnissen

https://dejure.org/2021,28268

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Flensburg 10.7.2020 - 6 HKO 42/19 Zur Höhe der Vertragsstrafe bei Wiederholung irreführender Werbung

https://dejure.org/2020,31361

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG München I 13.8.2021 - 37 O 13490/20 Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich

https://dejure.org/2021,39636

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Hamburg 26.8.2021 - 327 O 214/21 LG Hamburg zum „fliegenden Gerichtsstand“ bei InternetSachverhalten

https://dejure.org/2021,46080

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 20.5.2021 - 6 U 39/20 Schadensersatz des Mitbewerbers bei Verstoß gegen verbraucherschützende Norm

https://dejure.org/2021,32967

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 12.8.2021 - 6 U 102/20 Grenzen der Markenbenutzung durch ehemalige Vertragshändler

https://dejure.org/2021,35328

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 2.9.2021 - 6 U 249/19 Werbung unter Bezugnahme auf regulatorische Vorgaben als Rechtsdienstleistung

https://dejure.org/2021,39697

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Stuttgart 18.5.2021 - 12 U 296/20 Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Videoüberwachung im Supermarkt

https://dejure.org/2021,39011

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Köln 19.8.2021 - 14 O 487/18 Unwirksame Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Fotografen

https://dejure.org/2021,35079

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Hamburg 10.6.2021 - 5 U 80/20 Parodie eines Gemäldes als zulässige freie Benutzung

https://dejure.org/2021,38437

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Zweibrücken 18.8.2021 - 4 U 3/21 Ist die im EU-Sortenschutz vorgesehene vierfache pauschale Lizenzgebühr rechtmäßig?

https://dejure.org/2021,37385

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG München 12.11.2020 - 29 U 799/19 Markenrechtliche Erschöpfung: Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter Produktfälschung

https://dejure.org/2020,49656

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - BPatG 28.6.2021 - 26 W (pat) 511/18 Waren- und Dienstleistungs(un)ähnlichkeit bei Heilwässern

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 109 475

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2017 wird aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet worden ist: 

Klasse 33: alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; 

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - LG Köln 9.10.2020 - 33 O 33/17 Kein Kartellschadensersatz beim Zuckerkartell

https://dejure.org/2020,48679

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 13.4.2021 - KZR 19/20 Zum Schadensersatz beim Lkw-Kartell

LKW-Kartell II

GWB 2005 § 33 Abs. 3, Abs. 5

a) Der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Marktpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, ist auch bei der Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts durch Hersteller zu beachten, wenn die Listenpreise die Grundlage der Preisgestaltung auf der Herstellerebene bilden und Listenpreiserhöhungen für die nicht am Kartell beteiligten Vertriebsunternehmen der Hersteller oder deren Produkte vertreibende selbständige Händler, die die Transaktionspreise mit den Abnehmern vereinbaren, Kostensteigerungen bei der Produktion indizieren. 

b) Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB beginnt bei Kartellschadensersatzansprüchen, deren Verjährung wegen der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Kartellverstoßes gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt wird, nicht mit der Bekanntgabe des Bußgeldbescheids, sondern mit dem Ablauf der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV.

BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 - OLG Schleswig
 LG Kiel

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - LG Hamburg 12.3.2021 - 315 O 464/19 Unlautere Vermittlung und Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Hinweis auf Gegenleistungen

https://dejure.org/2021,38637

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - LG München I 23.4.2021 - 37 O 3781/21 Preisbindung im selektiven Vertriebssystem von Kosmetika

https://dejure.org/2021,44628

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - OLG Hamm 11.3.2021 - 4 U 173/20 Verkehrsverständnis bei durchgestrichenen Preisen im Online-Shop

https://dejure.org/2021,34898

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 21.7.2021 - 6 W 53/21 Streitwertfestsetzung bei Rechtsverfolgung durch Wettbewerbsverband

https://dejure.org/2021,34397

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - OLG Rostock 2.8.2021 - 2 U 17/20 Verleiten zum Vertragsbruch

https://dejure.org/2021,32960

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 29.6.2021 - VI ZR 10/18 Rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Nötigung mit ehrbeeinträchtigendem Blog

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823 (Ah, Da, G), § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1

a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person ""gewidmeten"", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 10/18 - KG Berlin
LG Berlin

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 10.3.2021 - 28 W (pat) 83/20 Auswirkung von Farben auf Unterscheidungskraft von Warenformmarken

In der Beschwerdesache
gegen

betreffend die Markeneintragung 30 2017 011 726
(hier: Löschungsverfahren – S 33/18 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa am 10. März 2021 beschlossen: 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 16.8.2021 - 28 W (pat) 502/21 Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei Markenanmeldung des Phantasienamens einer nationalsozialistischen Literaturfigur

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 107 542.8

hat der 28. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. August 2021 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Hermann und die Richterin k. A. Berner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2020 aufgehoben.

2. Der Antrag, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wird zurückgewiesen.

GRUR RR 11/2021 - OLG Karlsruhe 21.8.2020 – 4 U 214/18 Hervorhebung der Bezeichnung einer vermeintlich vorhandenen Zutat in Fertiggericht – Noodle Cup Shrimps

https://dejure.org/2020,31314

GRUR RR 11/2021 - OLG Brandenburg 6.7.2021 – 6 W 36/21 Informationspflichten über den Zeitraum einer Rabattaktion für Tabakwaren – Rabattaktion bis Sommeranfang

https://dejure.org/2021,21659

GRUR RR 11/2021 - OLG Hamm 10.9.2020 – 4 U 4/20 Provozierte Markenrechtsverletzung und anschließende Behinderung von Mitbewerbern beim Amazon-Vertrieb – Infringement-Meldungen

https://dejure.org/2020,58245

GRUR RR 11/2021 - BGH 29.6.2021 – XI ZR 46/20 Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite – Zinssatzobergrenze

EGBGB Art. 247a § 2 Abs. 2
UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e)

Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit ""Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen"" angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - XI ZR 46/20 - OLG Frankfurt am Main
 LG Frankfurt am Main

GRUR RR 11/2021 - OLG München 11.3.2021 – 6 U 6125/20 Vorspiegeln eines nach objektiven Kriterien durchgeführten Tests über Qualität einer Reiseveranstaltung – Von uns für Sie geprüft!

https://dejure.org/2021,16313

GRUR RR 11/2021 - OLG Frankfurt a. M. 1.4.2021 – 6 U 137/20 Werbung eines Berufsverbandes mit Spitzenstellungsbehauptung – Syndicus-Vereinigung

https://dejure.org/2021,14108

GRUR RR 11/2021 - OLG Oldenburg 30.4.2021 – 6 U 263/20 Irreführende Werbung mit fachärztlicher Qualifikation – Zahnarzt für Kieferorthopädie

https://dejure.org/2021,18772

GRUR RR 11/2021 - OLG Frankfurt a. M. 12.4.2021 – 6 W 24/21 Nachforschungspflicht zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung – Salami und Oliven

https://dejure.org/2021,12265

GRUR RR 11/2021 - OLG Hamburg 21.5.2021 – 5 W 11/21 Keine Erstbegehungsgefahr durch Zeichenanmeldung für weitere Konzerngesellschaften – HALO

https://dejure.org/2021,44652

GRUR RR 11/2021 - OLG Düsseldorf 9.7.2021 – 2 U 4/21 Einstweilige Verfügung bei ausstehender Begründung der Rechtsbestandsentscheidung – Cinacalcet III

https://dejure.org/2021,41624

GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – III ZR 179/20 Unwirksame Nutzungsbedingungen von Facebook für „Hassrede“ – Hassrede

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 123 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Bb, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Fb, § 305 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 CI

a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).

b) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.

c) Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

d) Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags.

e) Zum Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung in diesem Fall.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - OLG Nürnberg
 LG Nürnberg-Fürth

GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 113/20 Keine Rechtsdienstleistung durch Erstellen eines Vertragsentwurfs mittels digitalen Rechtsdokumentengenerators – Vertragsdokumentengenerator

Vertragsdokumentengenerator

UWG § 3a; RDG § 2 Abs. 1, § 3

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 123/20 Irreführende geschäftliche Handlung einer Rechtsanwältin – Vorstandsabteilung

Vorstandsabteilung

ZPO § 138 Abs. 1, 2 und 4 ZPO; UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1

a) Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.

b) Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.

c) Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 123/20 - Kammergericht
LG Berlin

GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 125/20 Keine Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen ohne Gegenleistung – Influencer II

Influencer II

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1

a) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungenmfür Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden medienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20 = WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung).

b) Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie in § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung gilt nur für werbliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen, nicht aber für Eigenwerbung.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - OLG Hamburg
LG Hamburg

GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 90/20 Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen als Werbung auf Instagram bei „werblichem Überschuss“ – Influencer I

Influencer I

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1

a) Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis zu den geförderten Drittunternehmen stehen.

b) Eine Influencerin, die Waren und Dienstleistungen anbietet und über ihren Auftritt in sozialen Medien (hier: Instagram) bewirbt, nimmt mit ihren in diesem Auftritt veröffentlichten Beiträgen regelmäßig geschäftliche Handlungen zugunsten ihres eigenen Unternehmens vor.

c) Erhält eine Influencerin für einen werblichen Beitrag in sozialen Medien eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar.

d) Erhält eine Influencerin für einen in sozialen Medien veröffentlichten Beitrag mit Bezug zu einem Drittunternehmen keine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des Drittunternehmens dar, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 23 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten).

e) Ob ein Beitrag einer Influencerin in sozialen Medien einen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens erforderlichen werblichen Überschuss enthält, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Gestaltungsmerkmale (z.B. gepostete Produktfotos, redaktioneller Kontext, Verlinkung auf Internetseiten von Drittunternehmen) zu beurteilen. Der Umstand, dass die Influencerin Bilder mit ""Tap Tags"" versehen hat, um die Hersteller der abgebildeten Waren zu bezeichnen, genügt als solcher nicht, um einen werblichen Überschuss der Instagram-Beiträge anzunehmen. Die Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts beinhaltet hingegen regelmäßig einen werblichen Überschuss, auch wenn auf der verlinkten Seite des Herstellers der Erwerb von Produkten nicht unmittelbar möglich ist.

f) Der nach § 5a Abs. 6 UWG erforderliche Hinweis auf den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung muss so deutlich erfolgen, dass er aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört, auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt. Der im Textteil eines in sozialen Medien veröffentlichten Beitrags erscheinende Hinweis auf den kommerziellen Zweck reicht regelmäßig nicht aus, um den kommerziellen Zweck eines auf der neben dem Text angeordneten Abbildung erscheinenden ""Tap Tags"" als Werbung zu kennzeichnen.

g) Der kommerzielle Zweck eines in sozialen Medien veröffentlichten werblichen Beitrags einer Influencerin zugunsten eines Drittunternehmens ergibt sich nicht im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG unmittelbar aus dem Umstand, dass die Influencerin nicht nur zu rein privaten Zwecken, sondern auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Es reicht nicht aus, dass sich für die Adressaten aus den Umständen überhaupt eine kommerzielle Zweckverfolgung ergibt, sondern es muss jeder mit einem Kommunikationsakt verfolgte kommerzielle Zweck erkennbar sein.

h) Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines die Verlinkung auf die Internetseite eines Drittunternehmens enthaltenden ""Tap Tags"" ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - das Anklicken des Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

https://tinyurl.com/memeum63

GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 163/19 Koexistenz von geografischen Herkunftsangaben und Kollektivmarken – Hohenloher Landschwein

Hohenloher Landschwein

MarkenG § 100 Abs. 1

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

https://tinyurl.com/569c5d33

GRUR 11/2021 - EuGH 9.9.21 – C-783/19 Erstreckung des Schutzes der g.U. „Champagne“ auf „Anspielungen“ durch Erzeugnisse und Dienstleistungen – CIVIC/GB [Champanillo] (m. Anm. Volker Schoene, S. 1394)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.   Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen.

2.   Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung zum einen nicht voraussetzt, dass das unter eine g.U. fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind, und zum anderen dann gegeben ist, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der g.U. herstellt. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs kann sich aus mehreren Umständen ergeben, insbesondere dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und, selbst wenn diese Umstände nicht vorliegen, aus der inhaltlichen Nähe zwischen der g.U. und dem in Rede stehenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese g.U. fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen.

3.   Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass unlauteres Wettbewerbsverhalten festgestellt wurde, da diese Bestimmung einen besonderen und eigenständigen Schutz vorsieht, der unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb gilt.

GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 212/17 Berechnung der fünfjährigen Nichtbenutzungsfrist bei Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Bewässerungsspritze II

Bewässerungsspritze II

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 15 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a

Der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt, ob der in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte ununterbrochene Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, ist derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19, GRUR 2021, 613 = WRP 2021, 325 - Husqvarna).

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 212/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

GRUR 11/2021 - BGH 24.8.21 – X ZR 59/19 Teilurteil im Nichtigkeitsverfahren bei unterbrochenem Verfahren gegen einen Kläger – Oszillationsantrieb

Oszillationsantrieb

ZPO § 62 Abs. 1, § 240

Über eine auf Nichtigerklärung eines Patents gerichtete Klage mehrerer Kläger kann, wenn das Verfahren gegen einen der Kläger gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, gegenüber den anderen Klägern durch Teilurteil entschieden werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13 Rn. 6 f.).

BGH, Teilurteil vom 24. August 2021 - X ZR 59/19 - Bundespatentgericht

GRUR 11/2021 - BGH 3.8.21 – X ZR 71/19 Unzulässige Berufung mangels formeller Beschwer bei erfolgreichem beschränktem Klagebegehren – Bediengerät für Spiele

Bediengerät für Spiele

PatG § 110 Abs. 1, § 115 Abs. 1

a) Hat der Kläger in der ersten Instanz des Patentnichtigkeitsverfahrens erklärt, dass er den vom Beklagten mit einem Hilfsantrag verteidigten Gegenstand des Streitpatents nicht angreift, ist eine Berufung mit dem Ziel, das Streitpatent in weitergehendem Umfang für nichtig zu erklären, mangels formeller Beschwer unzulässig.

b) Ein solches Rechtsmittel kann in eine Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn die für diesen Rechtsbehelf maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

BGH, Urteil vom 3. August 2021 - X ZR 71/19 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/27m67trj

CR online 11/2021 - BGH v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20, BGH: Eingang des beA-Schriftsatzes bei Gericht

ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 233 Satz 1 Fd, § 520 Abs. 2 Satz 1

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN).

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - OLG Karlsruhe
 LG Mannheim

CR online 11/2021 - BGH v. 17.6.2021 - III ZR 125/19 -Online-Partnervermittlungsvertrag, BGH: Wertersatz bei Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags

Online-Partnervermittlungsvertrag

BGB § 656 Abs. 1

§ 656 Abs. 1 BGB ist auf einen Vertrag über eine Online-Partnervermittlung, bei der die Leistungspflicht des Partnervermittlers vor allem darin besteht, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu seiner Internetplattform zu gewähren, auf der die Kunden aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können, und bei der die Partnervorschläge des Partnervermittlers allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden beruhen, nicht entsprechend anwendbar (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 124/03, NJW-RR 2004, 778, 779 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990- IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122, 126).

BGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - III ZR 125/19 - LG Hamburg
AG Hamburg

CR online 11/2021 - OLG Köln v. 17.8.2021 - 15 W 51/21, OLG Köln: Streitwert einer DSGVO-Auskunftsklage

https://dejure.org/2021,39019

CR online 11/2021 - OLG München v. 4.10.2021 - 3 U 2906/20, OLG München: DSGVO-Auskunftsanspruch: Weite Auslegung und eigenständiger Kopie-Anspruch

https://dejure.org/2021,40971

CR online 11/2021 - LG Bochum v. 16.6.2021 - I-15 O 145/20, LG Bochum: Schadensersatz wegen Vernichtung eines Dongles

https://dejure.org/2021,20559

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Prax_21_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_20_2021_Inhalt.pdf

GRUR-RR 11/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_11_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 11/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_11_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

Der IP-Rechts-Berater 11/2021 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTc2Mg.htm

CR online 11/2021 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTc2Ng.htm

Wednesday, October 27, 2021

CR online 10/2021 - LG München I v. 22.6.2021 - 33 O 7985/20, LG München I: Inhalts- und Transparenzkontrolle von Preisabreden in Mobilfunkvertrag-AGB

https://dejure.org/2021,31122

CR online 10/2021 - OLG Koblenz v. 3.3.2021 - 9 U 1126/18, OLG Koblenz: Werbung für Mobilfunkverträge mit “LTE-Geschwindigkeit“ bzw. “LTE-Highspeed”

https://dejure.org/2021,41781

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-5/20, EuGH: Einschränkung des Tethering bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Einschränkung des Tethering mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-854/19, EuGH: Einschränkung des Roaming bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Nutzungsbeschränkung beim Roaming mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.

https://tinyurl.com/46w82jn6

CR online 10/2021 - EuGH v. 2.9.2021 - C-34/20, EuGH: Bandbreitenlimitierung bei Nulltarif-Option verletzt freien Internet-Zugang

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Bandbreitenlimitierung, die bei Videostreaming unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob es sich um Videostreaming von Partnerunternehmen oder anderen Anbietern von Inhalten handelt, mit den Pflichten aus Art. 3 Abs. 3 unvereinbar ist.


CR online 10/2021 - BGH v. 27.4.2021 - XI ZR 26/20, BGH: Gegenüber Verbrauchern unwirksame Online-Banking-AGB zur Vertragsänderung durch Schweigen auf Änderungsangebot

BGB § 307 Abs. 1 und 2 Bl Ca, § 675g Abs. 2, § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff.

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln

a) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. […] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen."

b) "Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. 

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR 10/2021 - BGH 29.6.21 – VI ZR 52/18 Ehrbeeinträchtigender Betrieb eines Blogs als Nötigungsmittel – www.aktienversenker.de

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823 (Ah, Da, G), § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1

a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person ""gewidmeten"", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 - KG Berlin

LG Berlin

https://tinyurl.com/356xpruu

GRUR 10/2021 - BGH 6.7.21 – KZR 35/20 Objektive Bestimmung des Begriffs des Wiederverkäufers in selektivem Vertriebssystem – Porsche-Tuning II

Porsche-Tuning II

GWB § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a; Vertikal-GVO 330/2010 Art. 3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 2 Abs. 2

a) Erheblich im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a GWB ist eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.

b) Ein Vertragshändlern auferlegtes, auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.

c) In einem selektiven Vertriebssystem ist der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen sind als solche keine Wiederverkäufer.

d) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliegt derjenigen Partei, die sich darauf beruft.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35/20 - OLG Stuttgart

 LG Stuttgart

https://tinyurl.com/ua6e6z97

GRUR 10/2021 - EuGH 15.7.21 – C-190/20 Keine EU-Harmonisierung bei nationalem Verbot von Gewinnspielwerbung im Rahmen von Arzneimittelversandhandel – DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein [Gewinnspielwerbung]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung, die es einer Apotheke, die Arzneimittel im Versandhandel verkauft, verbietet, eine Werbeaktion in Form eines Gewinnspiels durchzuführen, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel sind, gewinnen können und die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Humanarzneimittels und des entsprechenden Rezepts voraussetzt, nicht anwendbar ist.

2.      Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht.


GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 135/20 EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand – Flaschenpfand III

Flaschenpfand III

Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 10

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom 25. September 2009, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?

BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - OLG Schleswig
 LG Kie

GRUR 10/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 114/20 Voraussetzungen für irreführende Angaben bei medizinischem Tätigkeitsschwerpunkt – Kieferorthopädie

Kieferorthopädie

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben ""Kieferorthopädie"" und ""(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie"", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

GRUR 10/2021 - EuGH 2.9.21 – C-371/20 „Bezahlung“ einer Verkaufsförderung im Sinne der UGP-Richtlinie – P&C Düsseldorf/P&C Hamburg [GRAZIA StyleNights]

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.

https://tinyurl.com/p484kw

GRUR 10/2021 - BGH 6.5.21 – I ZR 61/20 Rechtsprechungsgrundsätze zum Zurechnungszusammenhang bei Störerhaftung für Markenrechtsverletzung – Die Filsbacher

Die Filsbacher

MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1

a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln

LG Köln

https://tinyurl.com/ywpyufpa

GRUR 10/2021 - BGH 17.6.21 – I ZB 93/20 Begriff des „Werknutzers“ bei Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln – Werknutzer

Werknutzer

ZPO § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36a Abs. 1 und 3

a) Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.

b) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.

c) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 UrhG ist möglich, wenn die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt ferner nicht voraus, dass Urheber in der betroffenen Produktionsform typischerweise nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen.

BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 93/20 - OLG Köln

https://tinyurl.com/4s7w787u

GRUR 10/2021 - BGH 29.4.21 – I ZR 193/20 Unwirksame Klausel zum Betretungsrecht des Architekten nach Vertragsbeendigung in Musterverträgen – Zugangsrecht des Architekten

Zugangsrecht des Architekten

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bg, Cl; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 25 Abs. 1

Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel

Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20 - LG Stuttgart

AG Stuttgart

https://tinyurl.com/5xmvkekb

GRUR 10/2021 - BGH 27.5.21 – I ZR 119/20 Kein „öffentliches Zugänglichmachen“ eines Werkes bei Eingabe einer URL-Adresse – Lautsprecherfoto

Lautsprecherfoto

UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a

Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium ""recht viele Personen"" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URLAdresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

https://tinyurl.com/ut4vax5b