Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 5
Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.
BGH, Urteil vom 16. März 2021 - X ZR 9/20 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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