In der Beschwerdesache
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2017 (Erinnerungsbeschluss) aufgehoben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Unionswiderspruchsmarke UM 004 274 288 die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren:
„Laser und Lasereinrichtungen (nicht für medizinische Zwecke), auch für Lichteffekte; CB-Funkgeräte (Hand-, Mobil- und Stationsgeräte), Amateurfunksende- und -empfangsgeräte, Betriebsfunksende- und -empfangsgeräte, Funkverstärker; elektrische, elektronische sowie optoelektronische Bauelemente, auch solche für Solartechnik oder Lasertechnik, Mikrocomputer und Mikroprozessoren (je soweit in Klasse 9 enthalten); Modellbau-Elektronik, nämlich Sende- und Empfangsgeräte für Fernsteuerung und deren Baugruppen, Schalt- und Steuerkreise für Modelle,
elektronische Schaltkreise für Blinkleuchten für Modelle, elektronische Geräuschgeneratoren; elektrische, elektronische und elektromechanische Messgeräte, einschließlich Einbaumessinstrumente sowie Vielfachmessgeräte, digitalanzeigende Vielfachmessgeräte, Oszillographen, Signalverfolger, Frequenzzähler, elektronische und mechanische Spannungsprüfer, elektronische Metallsuchgeräte; elektrische und elektronische Alarmgeräte und Anlagen sowie deren Zubehör, nämlich optische und akustische Signalgeber, akustische Sensoren (UltraschallBewegungsmelder), optische Sensoren sowie Lichtschranken, elektromechanische Sensoren (Tür- und Fensterkontakte, Rüttelkontakte für Fenster und Türen), Baugruppen sowie Bausätze sämtlicher vorgenannter Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Helligkeitsregler bzw. –dimmer für die elektrische Raumbeleuchtung; Haussprechanlagen, bestehend aus Außenund Innensprechstationen sowie ggf. auch aus Umschaltgeräten, Netzgeräten, Verstärkern und Videogeräten; Beleuchtungsgeräte und Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser für Lichteffekte; elektronische Steuergeräte und Controller zur Steuerung von Beleuchtungsgeräten und Lichteffektgeräten, ausgenommen Laser für Lichteffekte; Nebelmaschinen, Lichtquellen (Beleuchtungsgeräte), auch Strahler, einschließlich Effektstrahler, Lichtscanner, Lichtprojektoren und Lichtspots, als Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser; Ventilatoren, Lüfter und Gebläse, Leuchtmittel für Lichtquellen (Beleuchtungsgeräte), Lampen, einschließlich Blitzlampen, als Lichteffektgeräte, ausgenommen Laser, Effektlampen, Glimmlampen, Glühlampen und Gasentladungslampen, Fassungen für die vorgenannten Lampen“
angeordnet worden ist.
Insoweit wird die Erinnerung der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2008 (Erstprüferbeschluss) zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Markeninhaberin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Zulassung ist beschränkt auf die Frage, ob die Erinnerung der Widersprechenden vom 5. Dezember 2008 nur die erste Widerspruchsmarke UM 003 203 411 betroffen hat.
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