Erzwingungshaft
ZPO § 570 Abs. 1, § 575 Abs. 5, § 802g Abs. 1
Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - I ZB 30/21 - LG Kiel
AG Kiel
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