In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2016 032 079
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Dr. Meiser und der Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2018 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 302 34 306 in Bezug auf die Waren
„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche Zwecke; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für
medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel; Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“
zurückgewiesen worden ist.
In dem genannten Umfang wird die Löschung der Marke 30 2016 032 079 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.