Uli-Stein-Cartoon
GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1 Fd; UrhG § 19a, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 99; ZPO § 264 Nr. 2 und 3
a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.
b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.
c) Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.
BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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