Wie man diesen Blog am besten nutzt
Monday, November 29, 2021
Wednesday, November 24, 2021
GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - BPatG 28.6.2021 - 26 W (pat) 511/18 Waren- und Dienstleistungs(un)ähnlichkeit bei Heilwässern
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 13.4.2021 - KZR 19/20 Zum Schadensersatz beim Lkw-Kartell
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 29.6.2021 - VI ZR 10/18 Rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Nötigung mit ehrbeeinträchtigendem Blog
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 10.3.2021 - 28 W (pat) 83/20 Auswirkung von Farben auf Unterscheidungskraft von Warenformmarken
GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 16.8.2021 - 28 W (pat) 502/21 Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei Markenanmeldung des Phantasienamens einer nationalsozialistischen Literaturfigur
GRUR RR 11/2021 - BGH 29.6.2021 – XI ZR 46/20 Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite – Zinssatzobergrenze
GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – III ZR 179/20 Unwirksame Nutzungsbedingungen von Facebook für „Hassrede“ – Hassrede
GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 113/20 Keine Rechtsdienstleistung durch Erstellen eines Vertragsentwurfs mittels digitalen Rechtsdokumentengenerators – Vertragsdokumentengenerator
GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 123/20 Irreführende geschäftliche Handlung einer Rechtsanwältin – Vorstandsabteilung
GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 125/20 Keine Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen ohne Gegenleistung – Influencer II
GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 90/20 Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen als Werbung auf Instagram bei „werblichem Überschuss“ – Influencer I
Influencer I
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1
a) Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis zu den geförderten Drittunternehmen stehen.
b) Eine Influencerin, die Waren und Dienstleistungen anbietet und über ihren Auftritt in sozialen Medien (hier: Instagram) bewirbt, nimmt mit ihren in diesem Auftritt veröffentlichten Beiträgen regelmäßig geschäftliche Handlungen zugunsten ihres eigenen Unternehmens vor.
c) Erhält eine Influencerin für einen werblichen Beitrag in sozialen Medien eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar.
d) Erhält eine Influencerin für einen in sozialen Medien veröffentlichten Beitrag mit Bezug zu einem Drittunternehmen keine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des Drittunternehmens dar, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 23 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
e) Ob ein Beitrag einer Influencerin in sozialen Medien einen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens erforderlichen werblichen Überschuss enthält, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Gestaltungsmerkmale (z.B. gepostete Produktfotos, redaktioneller Kontext, Verlinkung auf Internetseiten von Drittunternehmen) zu beurteilen. Der Umstand, dass die Influencerin Bilder mit ""Tap Tags"" versehen hat, um die Hersteller der abgebildeten Waren zu bezeichnen, genügt als solcher nicht, um einen werblichen Überschuss der Instagram-Beiträge anzunehmen. Die Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts beinhaltet hingegen regelmäßig einen werblichen Überschuss, auch wenn auf der verlinkten Seite des Herstellers der Erwerb von Produkten nicht unmittelbar möglich ist.
f) Der nach § 5a Abs. 6 UWG erforderliche Hinweis auf den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung muss so deutlich erfolgen, dass er aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört, auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt. Der im Textteil eines in sozialen Medien veröffentlichten Beitrags erscheinende Hinweis auf den kommerziellen Zweck reicht regelmäßig nicht aus, um den kommerziellen Zweck eines auf der neben dem Text angeordneten Abbildung erscheinenden ""Tap Tags"" als Werbung zu kennzeichnen.
g) Der kommerzielle Zweck eines in sozialen Medien veröffentlichten werblichen Beitrags einer Influencerin zugunsten eines Drittunternehmens ergibt sich nicht im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG unmittelbar aus dem Umstand, dass die Influencerin nicht nur zu rein privaten Zwecken, sondern auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Es reicht nicht aus, dass sich für die Adressaten aus den Umständen überhaupt eine kommerzielle Zweckverfolgung ergibt, sondern es muss jeder mit einem Kommunikationsakt verfolgte kommerzielle Zweck erkennbar sein.
h) Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines die Verlinkung auf die Internetseite eines Drittunternehmens enthaltenden ""Tap Tags"" ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - das Anklicken des Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 163/19 Koexistenz von geografischen Herkunftsangaben und Kollektivmarken – Hohenloher Landschwein
Hohenloher Landschwein
MarkenG § 100 Abs. 1
Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
GRUR 11/2021 - EuGH 9.9.21 – C-783/19 Erstreckung des Schutzes der g.U. „Champagne“ auf „Anspielungen“ durch Erzeugnisse und Dienstleistungen – CIVIC/GB [Champanillo] (m. Anm. Volker Schoene, S. 1394)
GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 212/17 Berechnung der fünfjährigen Nichtbenutzungsfrist bei Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Bewässerungsspritze II
GRUR 11/2021 - BGH 24.8.21 – X ZR 59/19 Teilurteil im Nichtigkeitsverfahren bei unterbrochenem Verfahren gegen einen Kläger – Oszillationsantrieb
GRUR 11/2021 - BGH 3.8.21 – X ZR 71/19 Unzulässige Berufung mangels formeller Beschwer bei erfolgreichem beschränktem Klagebegehren – Bediengerät für Spiele
Bediengerät für Spiele
PatG § 110 Abs. 1, § 115 Abs. 1
a) Hat der Kläger in der ersten Instanz des Patentnichtigkeitsverfahrens erklärt, dass er den vom Beklagten mit einem Hilfsantrag verteidigten Gegenstand des Streitpatents nicht angreift, ist eine Berufung mit dem Ziel, das Streitpatent in weitergehendem Umfang für nichtig zu erklären, mangels formeller Beschwer unzulässig.
b) Ein solches Rechtsmittel kann in eine Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn die für diesen Rechtsbehelf maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
BGH, Urteil vom 3. August 2021 - X ZR 71/19 - Bundespatentgericht