Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Wednesday, November 24, 2021

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Arnsberg 29.6.2021 - 1 O 327/20 (Un-)Bestimmte Unterlassungsanträge bei Geschäftsgeheimnissen

https://dejure.org/2021,28268

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Flensburg 10.7.2020 - 6 HKO 42/19 Zur Höhe der Vertragsstrafe bei Wiederholung irreführender Werbung

https://dejure.org/2020,31361

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG München I 13.8.2021 - 37 O 13490/20 Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich

https://dejure.org/2021,39636

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Hamburg 26.8.2021 - 327 O 214/21 LG Hamburg zum „fliegenden Gerichtsstand“ bei InternetSachverhalten

https://dejure.org/2021,46080

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 20.5.2021 - 6 U 39/20 Schadensersatz des Mitbewerbers bei Verstoß gegen verbraucherschützende Norm

https://dejure.org/2021,32967

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 12.8.2021 - 6 U 102/20 Grenzen der Markenbenutzung durch ehemalige Vertragshändler

https://dejure.org/2021,35328

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 2.9.2021 - 6 U 249/19 Werbung unter Bezugnahme auf regulatorische Vorgaben als Rechtsdienstleistung

https://dejure.org/2021,39697

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Stuttgart 18.5.2021 - 12 U 296/20 Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Videoüberwachung im Supermarkt

https://dejure.org/2021,39011

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - LG Köln 19.8.2021 - 14 O 487/18 Unwirksame Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Fotografen

https://dejure.org/2021,35079

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Hamburg 10.6.2021 - 5 U 80/20 Parodie eines Gemäldes als zulässige freie Benutzung

https://dejure.org/2021,38437

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG Zweibrücken 18.8.2021 - 4 U 3/21 Ist die im EU-Sortenschutz vorgesehene vierfache pauschale Lizenzgebühr rechtmäßig?

https://dejure.org/2021,37385

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - OLG München 12.11.2020 - 29 U 799/19 Markenrechtliche Erschöpfung: Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter Produktfälschung

https://dejure.org/2020,49656

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) - BPatG 28.6.2021 - 26 W (pat) 511/18 Waren- und Dienstleistungs(un)ähnlichkeit bei Heilwässern

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 109 475

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2017 wird aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet worden ist: 

Klasse 33: alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; 

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - LG Köln 9.10.2020 - 33 O 33/17 Kein Kartellschadensersatz beim Zuckerkartell

https://dejure.org/2020,48679

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 13.4.2021 - KZR 19/20 Zum Schadensersatz beim Lkw-Kartell

LKW-Kartell II

GWB 2005 § 33 Abs. 3, Abs. 5

a) Der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Marktpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, ist auch bei der Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts durch Hersteller zu beachten, wenn die Listenpreise die Grundlage der Preisgestaltung auf der Herstellerebene bilden und Listenpreiserhöhungen für die nicht am Kartell beteiligten Vertriebsunternehmen der Hersteller oder deren Produkte vertreibende selbständige Händler, die die Transaktionspreise mit den Abnehmern vereinbaren, Kostensteigerungen bei der Produktion indizieren. 

b) Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB beginnt bei Kartellschadensersatzansprüchen, deren Verjährung wegen der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Kartellverstoßes gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt wird, nicht mit der Bekanntgabe des Bußgeldbescheids, sondern mit dem Ablauf der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV.

BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 - OLG Schleswig
 LG Kiel

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - LG Hamburg 12.3.2021 - 315 O 464/19 Unlautere Vermittlung und Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Hinweis auf Gegenleistungen

https://dejure.org/2021,38637

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - LG München I 23.4.2021 - 37 O 3781/21 Preisbindung im selektiven Vertriebssystem von Kosmetika

https://dejure.org/2021,44628

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - OLG Hamm 11.3.2021 - 4 U 173/20 Verkehrsverständnis bei durchgestrichenen Preisen im Online-Shop

https://dejure.org/2021,34898

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - OLG Frankfurt a. M. 21.7.2021 - 6 W 53/21 Streitwertfestsetzung bei Rechtsverfolgung durch Wettbewerbsverband

https://dejure.org/2021,34397

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - OLG Rostock 2.8.2021 - 2 U 17/20 Verleiten zum Vertragsbruch

https://dejure.org/2021,32960

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BGH 29.6.2021 - VI ZR 10/18 Rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Nötigung mit ehrbeeinträchtigendem Blog

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10; BGB § 823 (Ah, Da, G), § 1004; StGB § 253; ZPO § 256 Abs. 1

a) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person ""gewidmeten"", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

b) Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 10/18 - KG Berlin
LG Berlin

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 10.3.2021 - 28 W (pat) 83/20 Auswirkung von Farben auf Unterscheidungskraft von Warenformmarken

In der Beschwerdesache
gegen

betreffend die Markeneintragung 30 2017 011 726
(hier: Löschungsverfahren – S 33/18 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa am 10. März 2021 beschlossen: 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) - BPatG 16.8.2021 - 28 W (pat) 502/21 Kein Verstoß gegen die guten Sitten bei Markenanmeldung des Phantasienamens einer nationalsozialistischen Literaturfigur

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 107 542.8

hat der 28. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. August 2021 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Hermann und die Richterin k. A. Berner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2020 aufgehoben.

2. Der Antrag, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wird zurückgewiesen.

GRUR RR 11/2021 - OLG Karlsruhe 21.8.2020 – 4 U 214/18 Hervorhebung der Bezeichnung einer vermeintlich vorhandenen Zutat in Fertiggericht – Noodle Cup Shrimps

https://dejure.org/2020,31314

GRUR RR 11/2021 - OLG Brandenburg 6.7.2021 – 6 W 36/21 Informationspflichten über den Zeitraum einer Rabattaktion für Tabakwaren – Rabattaktion bis Sommeranfang

https://dejure.org/2021,21659

GRUR RR 11/2021 - OLG Hamm 10.9.2020 – 4 U 4/20 Provozierte Markenrechtsverletzung und anschließende Behinderung von Mitbewerbern beim Amazon-Vertrieb – Infringement-Meldungen

https://dejure.org/2020,58245

GRUR RR 11/2021 - BGH 29.6.2021 – XI ZR 46/20 Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite – Zinssatzobergrenze

EGBGB Art. 247a § 2 Abs. 2
UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e)

Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit ""Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen"" angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - XI ZR 46/20 - OLG Frankfurt am Main
 LG Frankfurt am Main

GRUR RR 11/2021 - OLG München 11.3.2021 – 6 U 6125/20 Vorspiegeln eines nach objektiven Kriterien durchgeführten Tests über Qualität einer Reiseveranstaltung – Von uns für Sie geprüft!

https://dejure.org/2021,16313

GRUR RR 11/2021 - OLG Frankfurt a. M. 1.4.2021 – 6 U 137/20 Werbung eines Berufsverbandes mit Spitzenstellungsbehauptung – Syndicus-Vereinigung

https://dejure.org/2021,14108

GRUR RR 11/2021 - OLG Oldenburg 30.4.2021 – 6 U 263/20 Irreführende Werbung mit fachärztlicher Qualifikation – Zahnarzt für Kieferorthopädie

https://dejure.org/2021,18772

GRUR RR 11/2021 - OLG Frankfurt a. M. 12.4.2021 – 6 W 24/21 Nachforschungspflicht zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung – Salami und Oliven

https://dejure.org/2021,12265

GRUR RR 11/2021 - OLG Hamburg 21.5.2021 – 5 W 11/21 Keine Erstbegehungsgefahr durch Zeichenanmeldung für weitere Konzerngesellschaften – HALO

https://dejure.org/2021,44652

GRUR RR 11/2021 - OLG Düsseldorf 9.7.2021 – 2 U 4/21 Einstweilige Verfügung bei ausstehender Begründung der Rechtsbestandsentscheidung – Cinacalcet III

https://dejure.org/2021,41624

GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – III ZR 179/20 Unwirksame Nutzungsbedingungen von Facebook für „Hassrede“ – Hassrede

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 123 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Bb, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Fb, § 305 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 CI

a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).

b) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.

c) Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

d) Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags.

e) Zum Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung in diesem Fall.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - OLG Nürnberg
 LG Nürnberg-Fürth

GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 113/20 Keine Rechtsdienstleistung durch Erstellen eines Vertragsentwurfs mittels digitalen Rechtsdokumentengenerators – Vertragsdokumentengenerator

Vertragsdokumentengenerator

UWG § 3a; RDG § 2 Abs. 1, § 3

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - OLG Köln
 LG Köln

GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 123/20 Irreführende geschäftliche Handlung einer Rechtsanwältin – Vorstandsabteilung

Vorstandsabteilung

ZPO § 138 Abs. 1, 2 und 4 ZPO; UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1

a) Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.

b) Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.

c) Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 123/20 - Kammergericht
LG Berlin

GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 125/20 Keine Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen ohne Gegenleistung – Influencer II

Influencer II

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1

a) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungenmfür Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden medienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20 = WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung).

b) Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie in § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung gilt nur für werbliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen, nicht aber für Eigenwerbung.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - OLG Hamburg
LG Hamburg

GRUR 11/2021 - BGH 9.9.21 – I ZR 90/20 Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen als Werbung auf Instagram bei „werblichem Überschuss“ – Influencer I

Influencer I

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1

a) Geht ein klagender Wettbewerbsverband gegen geschäftliche Handlungen der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens sowie zugunsten fremder Unternehmen vor, muss der Kläger sowohl über eine erhebliche Zahl an Mitgliedern verfügen, die in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu der Beklagten stehen, als auch über solche, die in einem entsprechenden Wettbewerbsverhältnis zu den geförderten Drittunternehmen stehen.

b) Eine Influencerin, die Waren und Dienstleistungen anbietet und über ihren Auftritt in sozialen Medien (hier: Instagram) bewirbt, nimmt mit ihren in diesem Auftritt veröffentlichten Beiträgen regelmäßig geschäftliche Handlungen zugunsten ihres eigenen Unternehmens vor.

c) Erhält eine Influencerin für einen werblichen Beitrag in sozialen Medien eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar.

d) Erhält eine Influencerin für einen in sozialen Medien veröffentlichten Beitrag mit Bezug zu einem Drittunternehmen keine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung eine geschäftliche Handlung zugunsten des Drittunternehmens dar, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 23 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten).

e) Ob ein Beitrag einer Influencerin in sozialen Medien einen zur Annahme einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens erforderlichen werblichen Überschuss enthält, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Gestaltungsmerkmale (z.B. gepostete Produktfotos, redaktioneller Kontext, Verlinkung auf Internetseiten von Drittunternehmen) zu beurteilen. Der Umstand, dass die Influencerin Bilder mit ""Tap Tags"" versehen hat, um die Hersteller der abgebildeten Waren zu bezeichnen, genügt als solcher nicht, um einen werblichen Überschuss der Instagram-Beiträge anzunehmen. Die Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts beinhaltet hingegen regelmäßig einen werblichen Überschuss, auch wenn auf der verlinkten Seite des Herstellers der Erwerb von Produkten nicht unmittelbar möglich ist.

f) Der nach § 5a Abs. 6 UWG erforderliche Hinweis auf den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung muss so deutlich erfolgen, dass er aus der Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der zur angesprochenen Gruppe gehört, auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt. Der im Textteil eines in sozialen Medien veröffentlichten Beitrags erscheinende Hinweis auf den kommerziellen Zweck reicht regelmäßig nicht aus, um den kommerziellen Zweck eines auf der neben dem Text angeordneten Abbildung erscheinenden ""Tap Tags"" als Werbung zu kennzeichnen.

g) Der kommerzielle Zweck eines in sozialen Medien veröffentlichten werblichen Beitrags einer Influencerin zugunsten eines Drittunternehmens ergibt sich nicht im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG unmittelbar aus dem Umstand, dass die Influencerin nicht nur zu rein privaten Zwecken, sondern auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Es reicht nicht aus, dass sich für die Adressaten aus den Umständen überhaupt eine kommerzielle Zweckverfolgung ergibt, sondern es muss jeder mit einem Kommunikationsakt verfolgte kommerzielle Zweck erkennbar sein.

h) Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines die Verlinkung auf die Internetseite eines Drittunternehmens enthaltenden ""Tap Tags"" ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - das Anklicken des Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

https://tinyurl.com/memeum63

GRUR 11/2021 - BGH 29.7.21 – I ZR 163/19 Koexistenz von geografischen Herkunftsangaben und Kollektivmarken – Hohenloher Landschwein

Hohenloher Landschwein

MarkenG § 100 Abs. 1

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

https://tinyurl.com/569c5d33

GRUR 11/2021 - EuGH 9.9.21 – C-783/19 Erstreckung des Schutzes der g.U. „Champagne“ auf „Anspielungen“ durch Erzeugnisse und Dienstleistungen – CIVIC/GB [Champanillo] (m. Anm. Volker Schoene, S. 1394)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.   Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen.

2.   Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung zum einen nicht voraussetzt, dass das unter eine g.U. fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind, und zum anderen dann gegeben ist, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der g.U. herstellt. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs kann sich aus mehreren Umständen ergeben, insbesondere dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und, selbst wenn diese Umstände nicht vorliegen, aus der inhaltlichen Nähe zwischen der g.U. und dem in Rede stehenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese g.U. fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen.

3.   Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass unlauteres Wettbewerbsverhalten festgestellt wurde, da diese Bestimmung einen besonderen und eigenständigen Schutz vorsieht, der unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb gilt.

GRUR 11/2021 - BGH 22.7.21 – I ZR 212/17 Berechnung der fünfjährigen Nichtbenutzungsfrist bei Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke – Bewässerungsspritze II

Bewässerungsspritze II

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 15 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a

Der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt, ob der in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte ununterbrochene Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, ist derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19, GRUR 2021, 613 = WRP 2021, 325 - Husqvarna).

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 212/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

GRUR 11/2021 - BGH 24.8.21 – X ZR 59/19 Teilurteil im Nichtigkeitsverfahren bei unterbrochenem Verfahren gegen einen Kläger – Oszillationsantrieb

Oszillationsantrieb

ZPO § 62 Abs. 1, § 240

Über eine auf Nichtigerklärung eines Patents gerichtete Klage mehrerer Kläger kann, wenn das Verfahren gegen einen der Kläger gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, gegenüber den anderen Klägern durch Teilurteil entschieden werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13 Rn. 6 f.).

BGH, Teilurteil vom 24. August 2021 - X ZR 59/19 - Bundespatentgericht

GRUR 11/2021 - BGH 3.8.21 – X ZR 71/19 Unzulässige Berufung mangels formeller Beschwer bei erfolgreichem beschränktem Klagebegehren – Bediengerät für Spiele

Bediengerät für Spiele

PatG § 110 Abs. 1, § 115 Abs. 1

a) Hat der Kläger in der ersten Instanz des Patentnichtigkeitsverfahrens erklärt, dass er den vom Beklagten mit einem Hilfsantrag verteidigten Gegenstand des Streitpatents nicht angreift, ist eine Berufung mit dem Ziel, das Streitpatent in weitergehendem Umfang für nichtig zu erklären, mangels formeller Beschwer unzulässig.

b) Ein solches Rechtsmittel kann in eine Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn die für diesen Rechtsbehelf maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

BGH, Urteil vom 3. August 2021 - X ZR 71/19 - Bundespatentgericht

https://tinyurl.com/27m67trj

CR online 11/2021 - BGH v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20, BGH: Eingang des beA-Schriftsatzes bei Gericht

ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 233 Satz 1 Fd, § 520 Abs. 2 Satz 1

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN).

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - OLG Karlsruhe
 LG Mannheim

CR online 11/2021 - BGH v. 17.6.2021 - III ZR 125/19 -Online-Partnervermittlungsvertrag, BGH: Wertersatz bei Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags

Online-Partnervermittlungsvertrag

BGB § 656 Abs. 1

§ 656 Abs. 1 BGB ist auf einen Vertrag über eine Online-Partnervermittlung, bei der die Leistungspflicht des Partnervermittlers vor allem darin besteht, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu seiner Internetplattform zu gewähren, auf der die Kunden aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können, und bei der die Partnervorschläge des Partnervermittlers allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden beruhen, nicht entsprechend anwendbar (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 124/03, NJW-RR 2004, 778, 779 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990- IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122, 126).

BGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - III ZR 125/19 - LG Hamburg
AG Hamburg

CR online 11/2021 - OLG Köln v. 17.8.2021 - 15 W 51/21, OLG Köln: Streitwert einer DSGVO-Auskunftsklage

https://dejure.org/2021,39019

CR online 11/2021 - OLG München v. 4.10.2021 - 3 U 2906/20, OLG München: DSGVO-Auskunftsanspruch: Weite Auslegung und eigenständiger Kopie-Anspruch

https://dejure.org/2021,40971

CR online 11/2021 - LG Bochum v. 16.6.2021 - I-15 O 145/20, LG Bochum: Schadensersatz wegen Vernichtung eines Dongles

https://dejure.org/2021,20559

GRUR Prax 21/2021(27. Oktober 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-Prax_21_2021_Inhalt.pdf

GRUR Prax 20/2021(13. Oktober 2021) ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRURPrax_20_2021_Inhalt.pdf

GRUR-RR 11/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR-RR_11_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

GRUR 11/2021 ist online

http://www.grur.org/uploads/media/GRUR_11_2021_Inhaltsverzeichnis.pdf

Der IP-Rechts-Berater 11/2021 ist online

http://www.ip-rb.de/50318-MTc2Mg.htm

CR online 11/2021 ist online

https://www.cr-online.de/50300-MTc2Ng.htm