Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Wednesday, June 10, 2020

CR online 04/2020 - BGH v. 20.2.2020 - I ZR 5/19, BGH: Werbung einer EU-Versandapotheke mit Gutschrift – Sofort-Bonus II

Sofort-Bonus II

ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 1 und 2; §§ 3a, 5 Abs. 1; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 78 Abs. 1 Satz 4; AEUV Art. 34 und 36; MB/KK 2009 § 1 Abs. 3 Buchst. a, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4; VVG § 200

a) Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es daher unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.

b) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an den Endverbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden, steht mit der Regelung in Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang und ist daher gegenüber einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke nicht anwendbar.

c) Die Werbung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren Kundenkonto gutgeschriebenen und mit dem Kaufpreis für nicht rezeptpflichtige Produkte zu verrechnenden Sofortbonus von bis zu 30 € pro Rezept stellt, falls der Bonus nicht auf der zur Vorlage beim privaten Krankenversicherer vorgesehenen Quittung vermerkt wird, keinen im Hinblick auf die von den Verbrauchern zu wahrenden Interessen ihrer Krankenversicherer begründeten Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG und, falls der Bonus auf dieser Quittung vermerkt wird, auch keine Irreführung des Kunden dar (Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Rn. 14 bis 16 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 192/06, WRP 2008, 780 Rn. 16 bis 18; Versäumnisurteil vom 8. November 2007 - I ZR 121/06, juris Rn. 15 bis 17).

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 5/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

https://tinyurl.com/y7yshywa

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