Kinderzahnärztin
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe ""Kinderzahnärztin"" in Verbindung mit der Bezeichnung ""Kieferorthopädin"" erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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