In der Designnichtigkeitssache
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betreffend das eingetragene Design 40 109 822-0002 (Nichtigkeitsverfahren N 17/16)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Akintche und des Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Designinhabers wird der Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2018 aufgehoben.
II. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs 40 109 822 - 0002 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- € festgesetzt.
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