Leitsatz:
Das Gebot, effektiven Rechtsschutz und ein „faires Verfahren“ zu ermöglichen, verbietet es, an den Nachweis der Inlandsvertretervollmacht übermäßig strenge Anforderungen zu stellen. Es ist in aller Regel ausreichend, dass der anwaltliche Vertreter nur die Urkunde, die ihn unmittelbar gegenüber dem Bundespatentgericht legitimiert, im Original vorlegt. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Gegenseite den Mangel der Bevollmächtigung zwar rügt, dies aber nur „ins Blaue hinein“ und offensichtlich nur zu dem Zweck erfolgt, den Rechtsstreit zu verschleppen und die Entscheidung in der Sache zu behindern.
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