V. Ergebnis
84. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Landgericht Saarbrücken (Deutschland) wie folgt zu antworten:
1. Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er die Anwaltskosten (Gebühren) erfasst, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Anspruch auf Unterlassung der Verletzung dieser Rechte gegen einen Verletzer geltend macht, bevor er eine gerichtliche Klage mit demselben Gegenstand erhebt.
2. Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er mit einer nationalen Regelung, die den Gegenstandswert zur Berechnung der vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten für eine Abmahnung auf 1 000 Euro beschränkt, wenn die Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist, nicht unvereinbar ist, sofern die nationale Regelung es dem Gericht gestattet, sich in bestimmten Fällen aus Billigkeitsgründen über diese Beschränkung hinwegzusetzen.
3. Bei der Feststellung, ob die vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten zumutbar und angemessen sind, muss das Gericht sämtliche vorliegenden Umstände berücksichtigen. Dazu zählen u. a. die Aktualität des geschützten Werks, die Dauer der Veröffentlichung, oder der Umstand, dass die Verletzung in einem öffentlichen Zugänglichmachen des geschützten Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management besteht.
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