Leitsatz
Aktenzeichen: 30 W (pat) 511/20
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2022
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: MarkenG § 26 Abs. 3, § 106a
EM blond/EM
Wird eine Individualmarke mit einem Zusatz (hier: „QUALITY CERTIFIED“) verwendet, der unter Berücksichtigung der gesamten Produktaufmachung den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Zweitkennzeichnung mit der Gewährleistungsmarke eines Zertifizierers des betreffenden Produkts, so stellt dies eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke dar.
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