Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden
BGB § 666 Fall 3, § 362 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 (Fb)
a) Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014
- XII ZB 385/13 Rn. 17 mwN). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.
b) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von BAG, DB 1971, 52).
c) Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.
BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 - OLG Köln
LG Köln
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