Verfügbare Telefonnummer
UWG § 3a; BGB § 312g Abs. 1, §§ 355, § 312d Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art.246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB
a)Die in §312d BGB und Art.246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informa-tionen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach §312g Abs.1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von §4 Nr.11 UWGaF (§3a UWG) dar.
b)Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer beiaußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in ei-ner Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unter-nehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.
BGH, Urteil vom 24. September 2020 -I ZR 169/17 -OLG Hamm
LG Arnsberg
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