Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

Wenn Sie diesen Blog in einer Online-Aggregator-Software abonnieren, dann wird Ihr Leben als Patentanwalt in Bezug auf Rechtssprechung recht einfach. Im folgenden Video zeige ich, wie das geht: https://youtu.be/HF9xX_d5oak


Friday, March 12, 2021

GRUR 03/2021 - EuGH 17.12.20 – C-667/19 Klare Informationen über Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels – A. M./E. M.

 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die Angabe des „Verwendungszweck[s] eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass diese Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

2.      Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. d, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, d. h. die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 dieser Verordnung, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.

https://tinyurl.com/aj4hu3pw

No comments:

Post a Comment

Note: Only a member of this blog may post a comment.