In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2013 006 236
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2017 aufgehoben, soweit die Widersprüche aus den Marken 2 059 688 und UM 002 019 651 jeweils in Bezug auf die Waren der Klasse 9
„Spezialmöbel für Labore; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“
der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus den Marken 2 059 688 und UM 002 019 651 wird die Löschung der Marke 30 2013 006 236 in Bezug auf die vorgenannten Waren angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
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