Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene einzige angemessene Vergütung vom Nutzer nicht zu zahlen ist, wenn er eine öffentliche Wiedergabe einer audiovisuellen Aufzeichnung vornimmt, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält, in das ein Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines Tonträgers eingefügt wurde.
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