Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T‑873/16, EU:T:2018:904), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 – Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV‑Inhalten) wird für nichtig erklärt.
3. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Groupe Canal + SA, den European Film Agency Directors – EFADs und der Union des producteurs de cinéma (UPC) im Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstanden sind, sowie die Kosten, die der C More Entertainment AB im ersten Rechtszug entstanden sind.
4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
5. Das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) trägt seine eigenen Kosten.
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