In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2014 057 836
(hier: Löschungsverfahren S 259/15 Lösch)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 15. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 057 836 angeordnet worden ist und der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Amtsverfahrens auferlegt worden sind.
2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Löschungsantragstellers, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
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