Leitsatz
Aktenzeichen: 3 Ni 3/19 (EP)
Entscheidungsdatum: 28.01.2020
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: PatG § 14; EPÜ Art. 69
Verbundelement
Sucht sich ein Patent durch einzelne Merkmale seiner Ansprüche von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen, so ist diesen Merkmalen im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (im Anschluss an BGH – Scheinwerferbelüftungssystem). Dies gilt aber nicht, wenn sich ein im Streitpatent verwendeter technischer Begriff nach dem objektiven Verständnis des zuständigen Fachmanns inhaltlich vom Stand der Technik nicht unterscheidet (hier „reaktiv“ und „noch reaktionsfähig“ für einen Haftvermittler).
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