Wie man diesen Blog am besten nutzt

Grüß Gott!

Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.

Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.

Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.

Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.

Was von diesen Zeitungen im Internet erhältlich ist, finden Sie hier.

Wenn ich eine Entscheidung einmal veröffentlicht habe, dann wird sie nicht noch einmal veröffentlicht, auch wenn sie in einer anderen Zeitschrift zitiert wird.

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Tuesday, August 25, 2020

GRUR Prax 16-17/2020(19. August 2020) - BPatG 28.4.2020 - 3 ZA (pat) 13/18 Notwendigkeit von Gutachten im Zwangslizenzverfahren (Stephan Höfs)

In dem Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung

 …
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)

 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richter Schwarz und Dipl.- Chem. Univ. Dr. Freudenreich

beschlossen:

 1. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2018 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 6. September 2018 teilweise wie folgt abgeändert: Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 31. August 2016 sowie des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2017 werden die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:

 a) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 87.239,25 € - in Worten: siebenundachtzigtausendzweihundertneununddreißig 25/100 Euro –. zu erstatten. Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 41.862,00 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 44.048,76 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

b) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 2) einen Betrag in Höhe von

109.966,86 € - in Worten: einhundertneuntausendneunhundertsechsundsechzig 86/100 Euro –.
 zu erstatten.

 Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 57.242,19 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 48.014,25 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an, aus einem Teilbetrag von 860,72 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten für das BGH-Urteil) vom 8. März 2018 an, einem Teilbetrag von 2.521,21 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten) vom 10. April 2018 sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut - 4 - Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

c) Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 109.840,86 € – in Worten: einhundertneuntausendachthundertvierzig 86/100 Euro –. zu erstatten. Der zu erstattenden Betrag ist aus einem Teilbetrag von 57.180,19 € (Kosten der I. Instanz) vom 15. November 2016 an, aus einem Teilbetrag von 47.950,25 € (Kosten der II. Instanz) vom 30. August 2017 an, aus einem Teilbetrag von 860,72 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten für das BGH-Urteil) vom 8. März 2018 , einem Teilbetrag von 2.521,21 € (1/2 der weiteren Übersetzungskosten) vom 10. April 2018 sowie aus einem Teilbetrag von 1.328,49 € (1/3 der weiteren Gutachterkosten laut Rechnungen vom 17. August 2017) vom 8. Oktober 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die weitergehende Erinnerung der Antragsgegnerin sowie die Erinnerungen der Antragstellerinnen, soweit ihnen durch den Teilabhilfebeschluss nicht abgeholfen wurde, werden jeweils zurückgewiesen.

3. Die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden wie folgt verteilt: Die Antragstellerin zu 1) trägt 1/4 und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) jeweils 1/25 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

 Die Anstragsgegnerinträgt 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) und jeweils 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 2) und 3). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

 Für die Zeit bis 11. März 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 57.310,53 € und im Verhältnis zu den Antragstellerinnen zu 2) und 3) auf jeweils 23.922,60 €, für die Zeit vom 12. März 2018 bis 9. April 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 60.735,18 €, im Verhältnis zu der Antragstellerin zu 2) auf 27.374,92 € und im Verhältnis zu der Antragstellerin zu 3) auf 27.347,25 €, für die Zeit vom 10. April 2018 bis 6. September 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin zu 1) auf 63.760,82 €, im Verhältnis zu der Antragsstellerin zu 2) auf 30.400,56 € und im Verhältnis zu der Antragsstellerin zu 3) auf 30.372,89 €, für die Zeit vom 10. April 2018 bis 10. Oktober 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu jeder der Antragstellerinnen jeweils auf 76.689,07 € und für die Zeit ab 11. Oktober 2018 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu jeder der Antragstellerinnen jeweils auf 80.674,53 €.

https://tinyurl.com/y4bq7nlk

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