MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 (Kasap)
1. Bei der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft eines Zeichens können unterschiedliche inländische Sprachkreise zu berücksichtigen sein.
2. In Bezug auf handelsübliche Lebensmittel und Getränke ist dieser Prüfung auch das Verständnis türkischsprachiger Verbraucher zugrunde zu legen.
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