GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Zeugenvernehmung, weil die Zeugen den ""eigentlichen Vorgang"" nicht wahrgenommen hätten).
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 577/19 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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