Radio Cottbus
GWB § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
a) Einem marktbeherrschenden Unternehmen, das auf einem mehrseitigen Markt Produkte oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter an die Unternehmen der Marktgegenseite vermittelt, steht es grundsätzlich frei, für eine Aufnahme in sein Vertriebssystem sachlich angemessene Anforderungen zu stellen, sofern es diese einheitlich und diskriminierungsfrei anwendet.
b) Wählt der Intermediär dabei die der zweiten Marktseite angebotenen Leistungen selbst aus und bündelt sie nach bestimmten Kriterien, ist bereits bei der Prüfung der Sachgerechtigkeit der Kriterien für diese Auswahl und Bündelung zu berücksichtigen, dass sie die Leistungsanbieter der ersten Marktseite nicht diskriminieren oder unbillig behindern dürfen. Hierauf ist besonders Bedacht zu nehmen, wenn der Intermediär selbst als Leistungsanbieter tätig ist oder eine vertikale Integration vorliegt.
BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 11/19 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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