Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 1 Abs. 3, Art. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung sind im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es einer staatlichen Stelle gestattet, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Sicherheits- und Nachrichtendiensten Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.
2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV sowie der Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihres Art. 52 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einer staatlichen Stelle gestattet, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten allgemein und unterschiedslos Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln.
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