In der Beschwerdesache
betreffend das Design 40 2013 004 752 – 0002
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 49/15)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt.
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