In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 305 255
(DE 602 43 587)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2021 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterinnen Werner und Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Das europäische Patent 2 305 255 wird im Umfang des Patentanspruchs 12 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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