B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 014
(hier: Kostenauferlegung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer
beschlossen:
1. Der Beitritt der Nebenintervenientin als notwendige Streitgenossin wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
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