Procalcitonin-Schwellenwert
EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4
Eine Patentanmeldung, die Schutz für ein Verfahren zur Diagnose einer bestimmten Erkrankung mit Hilfe eines bestimmten Stoffs als Marker beansprucht und als bevorzugte Ausführungsform die Heranziehung von Schwellenwerten aus einem bestimmten Bereich benennt, bildet keine ausreichende Offenbarungsgrundlage für ein Patent, das einen deutlich weiteren Bereich beansprucht, wenn die Anmeldung keine Hinweise darauf enthält, welche Wertebereiche neben dem als bevorzugt angeführten ebenfalls als vorteilhaft in Betracht kommen.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 109/19 - Bundespatentgericht
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.