UKlaG § 1, § 11 Satz 1
Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesänderung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21 - OLG München
LG Ingolstadt
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