Afghanistan Papiere II
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1 und 2 Satz1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5
a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Ta-gesereignisse gemäß §50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeittut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.
b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessendes Staatesund seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesseist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften -etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, §3 Nr.1 Buchst.b IFG und die strafrechtli-chen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Si-cherheit gemäß §§93ff. StGB -geschützt.
BGH, Urteil vom 30. April 2020 -I ZR 139/15 -OLG Köln
LG Köln
https://tinyurl.com/y6l7bjuz
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Mein Name ist Martin Schweiger und ich bin Patentanwalt in Singapur.
Hier ist mein Blog über Patent- und Markenrecht.
Ich bin die allermeiste Zeit in Singapur und hier stelle ich die deutsche Rechtssprechung zum Thema Patent- und Markenrecht ein, die ich online lesen kann.
Ich folge den Veröffentlichungen von PMZ, GRUR, GRUR-RR, GRUR INT, The Official Journal of the EPO, Blatt für PMZ, CRonline und Der IP-Rechts-Berater.
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