In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2016 205 427 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 02. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2018 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 576 865 hinsichtlich der Dienstleistung der
Klasse 41: Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im Internet zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 576 865 wird die Löschung der Marke 30 2016 205 427 in diesem Umfang angeordnet.
2. Die Beschwerde der Widersprechenden ist derzeit gegenstandslos, soweit die Widersprüche aus der Unionsmarke 001 029 198 und aus der notorisch bekannten Marke „EBAY“ auf die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistung „Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im Internet“ gerichtet sind.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
4. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Widersprechenden und Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
No comments:
Post a Comment
Note: Only a member of this blog may post a comment.