ZPO § 2, § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1
Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer Äußerung kommt es nicht nur auf deren Breitenwirkung, sondern auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.
BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20 - LG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
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