Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die im Sinne dieser Vorschrift eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“, es sei denn, diese Vereinbarung kann angesichts ihres Wortlauts, ihrer Ziele und ihres Zusammenhangs als hinreichend schädlich für den Wettbewerb angesehen werden, um so eingestuft zu werden.
Stellt eine solche Vereinbarung keine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar, ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob in Anbetracht aller relevanten Umstände des Ausgangsverfahrens, d. h. insbesondere des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes, davon ausgegangen werden kann, dass sie den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen hinreichend spürbar einschränkt.
2. Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, für den Fall, dass sie eine Vereinbarung darstellt, die im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, nur dann nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann, wenn sie die dort aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt.
3. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer nach dieser Bestimmung verbotenen Vereinbarung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die mit der Durchführung dieser Bestimmung betraute Behörde eine differenzierte Beurteilung der Frage, wie die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung den Parteien dieser Vereinbarung zuzurechnen ist, vorgenommen hat.
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