Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen, dass es die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Feta“ durch dänische Milcherzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der Produktspezifikation dieser g. U. entspricht, nicht vermieden und beendet hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Dänemark trägt neben seinen eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.
4. Die Europäische Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten.
5. Die Hellenische Republik und die Republik Zypern tragen ihre eigenen Kosten.
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