In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2017 105 396
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2018 aufgehoben, soweit die Widersprüche aus der Marke 30 2013 033 150 „TEAVANA“ und der Unionsmarke 011 456 977 „TEAVANA“ zurückgewiesen worden sind, als sie sich gegen die Waren „Säuglingsanfangsnahrung; Babynahrungsmittel; Milchpulver für Säuglinge; Nährmehl mit Milchzusatz für Babys; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Vitaminpräparate; Lebertran; Ballaststoffe; Antiseptika; Öle für medizinische Zwecke; Antibakterielle Handwaschmittel“ der Klasse 5 und gegen alle Waren der Klasse 29 der Marke 30 2017 105 396 Teana richten.
2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2017 105 396 Teana für die unter Ziffer 1 genannten Waren wird wegen der Widersprüche aus der Marke 30 2013 033 150 „TEAVANA“ und der Unionsmarke 011 456 977 „TEAVANA“ angeordnet.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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