Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung, wonach eine von den Verwertungsgesellschaften für Rechte des geistigen Eigentums errichtete und kontrollierte juristische Person mit der Verwaltung der Freistellungen von der Zahlung des Ausgleichs für Privatkopien und von dessen Erstattungen betraut wird, nicht entgegenstehen, sofern diese nationale Regelung vorsieht, dass die Freistellungsbescheinigungen und die Erstattungen rechtzeitig und anhand objektiver Kriterien, die es der juristischen Person nicht gestatten, einen Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung oder einen Erstattungsantrag aufgrund von Erwägungen abzulehnen, mit denen die Ausübung eines Entscheidungsspielraums verbunden ist, zu erteilen bzw. vorzunehmen sind, und sofern ihre Entscheidungen, mit denen ein solcher Antrag abgelehnt wird, Gegenstand eines Rechtsbehelfs vor einer unabhängigen Stelle sein können.
2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach eine von den Verwertungsgesellschaften für Rechte des geistigen Eigentums errichtete und kontrollierte juristische Person, die mit der Verwaltung der Freistellungen von der Zahlung des Ausgleichs für Privatkopien und von dessen Erstattungen betraut ist, die Befugnis hat, Zugang zu den Informationen zu verlangen, die für die Ausübung der ihr insoweit übertragenen Kontrollzuständigkeiten erforderlich sind, ohne dass ihr insbesondere das im nationalen Recht vorgesehene Geschäftsgeheimnis im Bereich der Buchführung entgegengehalten werden kann; die juristische Person muss den vertraulichen Charakter der erlangten Informationen wahren.
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